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Zivilrecht

Der Online-Vertrag und wann er als geschlossen gilt

„Aus hundert Kaninchen wird nie ein Pferd,

aus hundert Verdächtigungen wird nie ein Beweis."

Wichtig zu wissen

Nach § 312b BGB gilt der Vertrag bei einem Fernabsatzgeschäft erst in dem Moment als geschlossen, in dem der Verkäufer die Annahme der Bestellung bestätigt hat — nicht bereits in dem Moment, in dem der Käufer sie aufgibt.

Fjodor Michailowitsch Dostojewski. Schuld und Sühne

Dass das System des E-Learning (der elektronischen Bildung) in Europa im Vergleich zu anderen Kontinenten am stärksten entwickelt ist, ist vielen aus eigener Erfahrung bekannt. In Deutschland hat man, ebenso wie in einer Reihe europäischer Länder — etwa Finnland, Spanien, Frankreich, Italien — schon lange die Zukunftsträchtigkeit des Fernstudiums erkannt, und bis heute wird dem Fernunterricht eine große Zukunft vorausgesagt. Im deutschen Bildungssystem besteht eine virtuelle Hochschule — die Virtuelle Fachhochschule —, ein Zusammenschluss von 15 deutschen und 4 schwedischen Hochschulen, der ein Hochschulstudium in verschiedenen angewandten Wissenschaften ermöglicht. Die Hochschulen, die interaktiven Unterricht anbieten, befinden sich unter anderem in folgenden Städten: Freiburg, Mannheim, Karlsruhe, Heidelberg, Lübeck, Brandenburg, Berlin und Hagen. Für ein solches Studium entscheiden sich häufig Studierende, die aufgrund verschiedener Lebensumstände nicht in Vollzeitform studieren und regelmäßig Bildungseinrichtungen besuchen können. Die Gründe hierfür können unterschiedlicher Art sein: finanzielle Aspekte, berufliche Verpflichtungen, familiäre Umstände. So hat der Studierende auf Wunsch die Möglichkeit, an jedem beliebigen Ort der Welt eine qualitativ hochwertige Grund- oder Zusatzausbildung zu erhalten, ohne das Haus zu verlassen.

Der Vertrag über die Erbringung von Fernunterrichtsleistungen wird in einem solchen Fall zwischen der die entsprechenden Leistungen erbringenden Einrichtung und dem Verbraucher meist distanziert („fern"), also ohne unmittelbare physische Anwesenheit der Vertragspartner, ausschließlich unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen (vor allem Briefe, Kataloge, Telefongespräche, E-Mails und ähnliche Hilfsmittel, gemäß § 312b Abs. 2 BGB). Dabei ist zu beachten, dass für den Abschluss eines jeden Vertrags im Allgemeinen und eines im Fernabsatz geschlossenen Vertrags im Besonderen die bewusste Zustimmung beider Parteien erforderlich ist, ausgedrückt in Form von Angebot und Annahme. Das heißt, der Vertrag gilt ab dem Zeitpunkt als geschlossen, in dem die eine Partei das Angebot (die Offerte) der anderen annimmt (Akzept). Worin bestehen Angebot und Annahme im Fall eines interaktiven Vertragsschlusses? Die das entsprechende Bildungsangebot erbringende Einrichtung veröffentlicht Informationen auf ihrer Website. Der Verbraucher wählt ein konkretes Studienprogramm auf der Website aus und übersendet eine Anmeldung — das Angebot zum Abschluss eines Vertrags über die Erbringung der entsprechenden Leistungen, also die Offerte. Anschließend bestätigt die Bildungseinrichtung, dass sie die Leistungen zu den genannten Bedingungen erbringen kann, was im Grunde der Zustimmung zum Vertragsschluss — dem Akzept — entspricht, woraufhin ein solcher Vertrag als ordnungsgemäß geschlossen gelten kann.

Dabei ist nach § 144 BGB für die Anerkennung eines Geschäfts als zu den vorgeschlagenen Bedingungen geschlossen die bewusste Zustimmung beider Parteien zum Vertragsschluss erforderlich. Fehlt eine solche bewusste Zustimmung einer der Parteien oder lässt sich deren Vorliegen nicht nachweisen, kann diese Partei nicht zur Erfüllung eines solchen Vertrags gezwungen werden. Von einem Fall aus unserer Anwaltspraxis, in dem es uns gelang, einem Mandanten zu helfen, seine Rechte durchzusetzen und das Fehlen eines Vertragsverhältnisses aus rechtlicher Sicht nachzuweisen, möchten wir in diesem Artikel berichten.

Zur Beratung kam zu uns ein junger Mann — nennen wir ihn Konstantin. Er war im Rahmen des Programms für Spätaussiedler aus einer Kleinstadt im Wolgagebiet umgezogen und lebte verhältnismäßig kurze Zeit in Deutschland. Konstantin, der die deutsche Sprache auf einem recht sicheren mündlichen Niveau beherrschte, hatte eine feste Anstellung bei einem örtlichen Reisebüro gefunden, das auf die Betreuung russischsprachiger Kunden spezialisiert war. Zugleich dachte er über eine berufliche Ausbildung im Bereich Tourismus nach und durchsuchte gelegentlich die Websites von Bildungseinrichtungen, die verschiedene Ausbildungsprogramme anboten. An einem Abend suchte Konstantin wieder einmal nach einem geeigneten Ausbildungsprogramm. Dabei gelangte er auf die Website eines Bildungszentrums, das Bildungsleistungen unter anderem in Form des Fernunterrichts anbot. Auf der Website waren zahlreiche verschiedene Programme unterschiedlicher Dauer und Intensität aufgeführt. Eines der Programme, das eine Ausbildung für mittlere Führungskräfte in der Tourismusbranche anbot, weckte das Interesse des jungen Mannes so sehr, dass er — ohne sich der Folgen seines Handelns voll bewusst zu sein — zur Online-Anmeldung überging. Während er seine Daten in das entsprechende Formular auf der Website eintrug, war unser künftiger Mandant überzeugt, dass diese Handlung für ihn nicht verbindlich sei und keine rechtlichen Folgen nach sich ziehen würde. Dennoch erhielt Konstantin bereits zwei Tage später per Post eine Bestätigung der Teilnahme an dem von ihm gewählten Programm, Informationsmaterial sowie eine Rechnung über 5.000 Euro für das erste Ausbildungsjahr. Der junge Mann reagierte auf dieses Schreiben zunächst nicht, ohne ihm große Bedeutung beizumessen — er hielt diesen Schriftwechsel weiterhin für rein informativ und nicht verbindlich. Leider hatte das die Leistungen erbringende Unternehmen ein anderes Verständnis der Situation. Nachdem der Mandant die erste, zweite und dritte Zahlungsaufforderung ignoriert hatte, wurde Konstantin ein schriftliches Mahnschreiben mit der Forderung zugestellt, den Vertrag über die Bildungsdienstleistungen innerhalb von 10 Werktagen zu bezahlen. Andernfalls drohte die Bildungseinrichtung mit der unmittelbaren gerichtlichen Geltendmachung der Zwangsvollstreckung der Geldforderung.

Mit diesem bedrohlich wirkenden Schreiben wandte sich Konstantin an unsere Rechtsanwaltskanzlei, damit wir seine Interessen in der entstandenen Situation schützen. Der auf die Bearbeitung zivilrechtlicher Angelegenheiten spezialisierte Rechtsanwalt unserer Kanzlei machte sich unverzüglich an die Arbeit und bat den Mandanten, sämtliche relevanten Unterlagen vorzulegen. Einerseits konnte der Vertrag aus rein formaler Sicht als geschlossen betrachtet werden, da ein Austausch verbindlicher Dokumente zwischen beiden Seiten tatsächlich stattgefunden hatte. In diesem Fall lagen de facto sowohl ein Angebot seitens Konstantins vor — ausgedrückt durch das Ausfüllen und Übersenden der Anmeldung zur Erbringung der Leistungen — als auch eine Annahme seitens der Bildungseinrichtung, ausgedrückt durch die Annahme dieser Anmeldung zur Ausführung sowie die Übersendung von Informationsmaterial über den Kurs und der entsprechenden Rechnung. Andererseits ist nach den Anforderungen des deutschen Zivilrechts für die Anerkennung eines Geschäfts als zu den genannten Bedingungen geschlossen ein bewusster Willensausdruck jeder der Vertragsparteien erforderlich. Fehlt ein solcher Willensausdruck oder kann er von der gegnerischen Partei nicht nachgewiesen werden, ist die Feststellung, dass der Vertrag geschlossen wurde, anfechtbar. In diesem Fall hatte Konstantin durch das Ausfüllen der entsprechenden Anmeldung und deren Übersendung an die die Bildungsleistungen erbringende Organisation keine bewusste Zustimmung zum Eingehen einer verbindlichen Vertragsbeziehung zum Ausdruck gebracht. Zudem verfügte das Unternehmen, das die Mahnung versandt hatte, über keinerlei Nachweise zur Identifizierung unseres Mandanten als Verbraucher der entsprechenden Bildungsleistungen. Somit muss die Person, die die Erfüllung von Pflichten aus einem Vertrag über Bildungsdienstleistungen fordert, im Streitfall entsprechende Nachweise vorlegen und, falls erforderlich, das Gericht davon überzeugen, dass der Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist.

Sämtliche dieser Argumente, gestützt auf eine umfassende Beweisgrundlage sowie Verweise auf das anwendbare Recht und die Rechtsprechung, legte der die Interessen Konstantins vertretende Rechtsanwalt in seiner Antwort ausführlich dar. Bislang sind keine weiteren Forderungen seitens der Bildungseinrichtung eingegangen. Selbstverständlich kann das Unternehmen von seinem Recht Gebrauch machen und zur Wahrung seiner Interessen den Rechtsweg beschreiten. In einem solchen Fall werden wir die Interessen des Mandanten im gerichtlichen Verfahren weiterhin aktiv vertreten, und wir sind überzeugt, dass unsere Erfolgsaussichten in dieser Angelegenheit tatsächlich hoch sind.

Aufgabe eines erfahrenen und qualifizierten Rechtsanwalts ist es, jeden Fall unter rechtlichem Blickwinkel zu betrachten, Faktoren herauszuarbeiten, die dem Schutz der Interessen des von uns vertretenen Mandanten dienen, sowie Rechtsvorschriften und Rechtsprechung auszuwählen, auf deren Grundlage sich sowohl im vorgerichtlichen Stadium als auch bei der gerichtlichen Behandlung des Falls eine starke Verteidigungslinie aufbauen lässt. Die langjährige Erfahrung erfolgreicher Arbeit und die hohe Qualifikation der Rechtsanwälte unserer Kanzlei erlauben es uns, mit Zuversicht davon auszugehen, dass jeder unserer Mandanten eine rechtliche Unterstützung auf hohem Niveau erhält und sich sicher sein kann, dass bei der Bearbeitung seines Falls sämtliche rechtlichen Mittel eingesetzt werden, die es ermöglichen, das gewünschte positive Ergebnis zu erzielen.

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DIE RECHTSANWALTSKANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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