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Verkehrsrecht

Wie man sich rechtfertigt, wenn man auf der Straße versehentlich „hineingerät" …

„Anzuklagen ist leichter als zu verteidigen: Es ist leichter, Wunden zuzufügen, als sie zu heilen."
Marcus Fabius Quintilian

Man soll sich nie vorschnell sicher fühlen — ein altes Sprichwort, das durchaus angebracht ist, wenn es um Verkehrsunfälle geht. Jeder Fahrer kann in einen Unfall verwickelt werden. Verkehrsunfälle passieren leider selbst erfahrenen Fahrern. Der Begriff „Verkehrsunfall" ist recht weit gefasst — er umfasst nicht nur schwere Unfälle mit erheblichem Schaden, sondern auch kleine Kratzer, etwa beim Ausparken an einem fremden Fahrzeug verursacht. In manchen Fällen wissen Fahrer gar nicht, dass sie einer anderen Person einen Sachschaden zugefügt haben — was sie jedoch nicht von der Verantwortung befreit und die Strafe nicht mildert.

Jeder Fahrer in Deutschland, auch ein Tourist, der sich ans Steuer eines Autos oder sogar eines Fahrrads setzt, muss sich bewusst sein, dass er bei Beteiligung an einem Verkehrsunfall bestimmte Handlungen zur Schadensbegrenzung vornehmen muss. Dabei ist es von grundlegender Bedeutung, nicht in Panik zu geraten und angemessen auf die Situation zu reagieren, wobei alle straßenverkehrsrechtlich vorgeschriebenen Formalitäten einzuhalten sind. Das erste Gebot eines in Deutschland an einem Unfall beteiligten Fahrers lautet daher: am Unfallort bleiben und die Klärung der Unfallumstände ermöglichen. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in besonderen Fällen möglich, etwa wenn Verletzte ins Krankenhaus gebracht werden müssen.

Es sollte im Blick behalten werden, dass es eine Reihe von Verstößen im Zusammenhang mit der Nichterfüllung gesetzlicher Vorschriften bei einem Verkehrsunfall gibt, für die das deutsche Strafrecht eine Verantwortung vorsieht. Zu den schwerwiegendsten dieser Verstöße zählen nach dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB) insbesondere folgende Kernvorschriften bei Verkehrsunfällen:

  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB),
  • gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315c StGB),
  • Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss (§ 316 StGB).

In der Regel gilt als Verlassen des Unfallorts das Entfernen eines Fahrers, der gegen die Straßenverkehrsregeln verstoßen hat, vom Ort des Unfalls, an dem er beteiligt war. Dies stellt einen Verstoß dar, der zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann. Als Person, die den Unfallort verlassen hat, gilt, wer als Unfallbeteiligter den Unfallort verlässt, bevor er:

  • zugunsten der übrigen Unfallbeteiligten und der geschädigten Partei durch seine Anwesenheit und eine Erklärung, dass er am Unfall beteiligt war, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art des Unfalls ermöglicht hat, oder
  • die den Umständen nach angemessene Zeit abgewartet hat, damit jemand bereit ist, die Umstände des Unfalls festzustellen (Wartezeit).

Die Strafe für diesen Verstoß reicht von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Diese Regel betrifft dabei nicht nur den unmittelbaren Unfallverursacher, sondern auch jene, die auf irgendeine Weise zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben konnten. Leider kommt es nicht selten vor, dass eine Person irrtümlich beschuldigt wird, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Von einer Episode aus unserer vielseitigen Kanzleipraxis, in der wir einer Mandantin helfen konnten, einer ungerechtfertigten Strafe für einen angeblich mit ihrer Beteiligung verursachten Verkehrsunfall zu entgehen, berichten wir in diesem Artikel.

Die Geschichte der Mandantin: Vorladung zur Vernehmung in einer ihr unbekannten Sache

An unsere Kanzlei wandte sich eine junge Frau, nennen wir sie Olga, die sich in einer unklaren Situation befand. Ihr Problem erforderte das sofortige Eingreifen einer Fachkraft, da unsere Mandantin eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung mit Vorführung des in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeugs zur Begutachtung erhalten hatte. Diese Vernehmung war im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen in einem Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erforderlich. Die mit diesem Fall betraute Anwältin unserer Kanzlei hörte sich zunächst die Mandantin aufmerksam an und bat sie, sich zu erinnern, was der Grund für eine solche Vorladung sein könnte. Das Gespräch zwischen Anwältin und Mandantin dauerte recht lange, doch Olga konnte nichts Konkretes berichten, was als Grund für diese Vorladung infrage kam.

Mit Hilfe gezielter Fragen erklärte sie, dass sie das Fahrzeug ausschließlich am Wochenende für gemeinsame Einkaufsfahrten mit ihrem Mann nutzte. In den meisten Fällen fuhr der Ehemann. Ihren Angetrauten beschrieb unsere Mandantin als ausgesprochen besonnenen und ruhigen Fahrer mit langjähriger Fahrpraxis. Nach Olgas Aussage war er in der Vergangenheit mehrmals an Verkehrsunfällen beteiligt gewesen — dabei handelte es sich jedoch um kleinere Vorfälle mit geringfügigen Schäden. Diese Fälle waren längst abgeschlossen und geraten in Vergessenheit. Beim besten Willen konnte sich die Frau an keinen kürzlich geschehenen Vorfall erinnern — außer an eine kleinere Auseinandersetzung im Straßenverkehr, deren Zeugen sie und ihr Mann auf dem Heimweg geworden waren. Nach Olgas Aussage war jedoch weder ihr noch ihrem fahrberechtigten Ehemann etwas widerfahren, das die Einleitung eines Verfahrens wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegen sie hätte rechtfertigen können. Zudem war laut Mandantin ihr Ehemann die einzige Person, die zur Nutzung des Olga gehörenden Fahrzeugs berechtigt war. Zudem war der blaue Opel Vectra bereits alles andere als neu — Baujahr 2009. Selbstverständlich wies das Fahrzeug Lackschäden auf, doch auch nach gründlicher Untersuchung fanden sich keine neuen Kratzer.

Ermittlungen: Abweichendes Erscheinungsbild des Fahrers

Um die Situation zu klären und die beste Verteidigungsstrategie für die Mandantin zu wählen, forderten wir die Ermittlungsakte bei der Polizei an. Wie sich herausstellte, wurde unsere Mandantin verdächtigt, den Unfallort verlassen zu haben, wofür ihr eine erhebliche Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe drohten. Die Anzeige gegen die Frau war von einem jungen Mann erstattet worden, nennen wir ihn Dmitri. Nach seinen Angaben habe der Fahrer von Olgas Auto im dichten Verkehr beim Überholen das Fahrzeug des Geschädigten zerkratzt und den Unfallort verlassen. In der Anzeige wurde als vermutlicher Unfallverursacher ein Mann angegeben, der einen blauen Opel Vectra führte — brünett, über 50 Jahre alt. In der Akte fand sich zudem ein Foto des blauen Opels, auf dem das Kennzeichen jedoch nicht vollständig zu erkennen war.

Somit fiel aufgrund indirekter Anhaltspunkte der Verdacht auf Olga wegen Beteiligung an einem Unfall und dessen Verlassen. Zwar konnte Olgas Ehemann jenen Abschnitt der Autobahn befahren haben, auf dem sich der Unfall ereignet hatte, doch dass er dabei ein Fahrzeug auf der Nebenspur „gestreift" und derart leichtfertig den Unfallort verlassen haben sollte, war ausgeschlossen. Zudem entsprach er nicht der in der Akte enthaltenen Beschreibung des Fahrers, der den Unfallort verlassen hatte. Der Ehemann unserer Mandantin war ein blonder Mann, 38 Jahre alt.

Die Arbeit des Anwalts: Fahrzeugbegutachtung und Entkräftung des Verdachts

Um Olga und auch ihren Mann rasch und wirksam vor unbegründeten Vorwürfen zu schützen, empfahlen wir ihr, sich zur Vernehmung bei der Polizei einzufinden und das Fahrzeug zur Begutachtung vorzuführen. Selbstverständlich begleitete die mit dem Fall betraute Anwältin unserer Kanzlei sie bei diesen Ermittlungsmaßnahmen, achtete sorgfältig auf die vollständige Wahrung ihrer Rechte und berechtigten Interessen und gab in ihrem Namen die erforderlichen Aussagen ab. Nach der Begutachtung des Fahrzeugs durch die Polizei und der Feststellung, dass keine frischen Beschädigungen vorlagen, bereiteten wir einen Antrag an die Staatsanwaltschaft auf Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts vor und reichten ihn ein. Dem Antrag lag ein sorgfältig zusammengestelltes Paket bestätigender Unterlagen bei. Wir wiesen darauf hin, dass in der Akte keine ausreichenden Beweise für die Feststellung eines Unfalls mit dem Fahrzeug unserer Mandantin sowie ein Verlassen des Unfallorts vorlagen. Zudem legten wir Informationen zum Ehemann Olgas vor und teilten mit, dass er zur Nutzung ihres Fahrzeugs berechtigt sei. Er entsprach jedoch nicht der Beschreibung des Mannes, der nach Dmitris Angaben den Unfall verursacht habe.

Ergebnis: Einstellung mangels Tatverdachts

Nach Prüfung der in unserem Antrag dargelegten Umstände sowie der von der Polizei übermittelten Akten traf die Staatsanwaltschaft die einzig richtige Entscheidung, das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts einzustellen. Es dürfte nicht überraschen, dass die Freude unserer Mandantin und ihres Ehemanns grenzenlos war.

Fazit

Unseren Leserinnen und Lesern sei einmal mehr in Erinnerung gerufen, dass Rechtsverstöße in Deutschland — sowie ein berechtigter oder unberechtigter Verdacht eines solchen Verstoßes — eine sehr ernste Angelegenheit sind. Zum Verdächtigten oder Beschuldigten in einem Strafverfahren zu werden, kann „aus Dummheit", „aus Unwissenheit" oder, wie in dieser Geschichte, durch einen unglücklichen Zufall geschehen. Selbst wenn Sie von Ihrer Unschuld vollkommen überzeugt sind, empfehlen wir Ihnen, sich unverzüglich an eine Fachperson Ihres Vertrauens zu wenden. Dies bewahrt Sie vor einer ungerechtfertigten Strafe und erspart Ihnen viel Zeit und Nervenkraft. Nur eine professionelle Anwältin mit langjähriger Erfahrung und entsprechender Qualifikation kann die für Ihren Fall passende Strategie und Taktik wählen, rasch Beweise zusammentragen und diese kompetent vortragen, was zweifellos zu einem guten Ausgang selbst des schwierigsten Falles führt.

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