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Verkehrsrecht

Unfall zwischen zwei Radfahrern, oder § 229 StGB

Das Fahrrad gehört in Deutschland zu den beliebtesten Fortbewegungsmitteln. Doch gerade weil diese Art der Fortbewegung so verbreitet ist, sieht sich die Bundesregierung gezwungen, dringende Maßnahmen zu ergreifen und Mittel für den Bau zusätzlicher Radwege bereitzustellen. Laut einer Untersuchung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung wächst die Zahl der Radfahrer im Land dabei kontinuierlich weiter. Rund 11 Millionen Einwohner Deutschlands sind täglich mit dem Fahrrad unterwegs. Und wäre da nicht die gesetzliche Regulierung, hätte das Land längst einen Fahrrad-Kollaps erlebt.

Nach deutschem Recht sind Radfahrer vollwertige Verkehrsteilnehmer, für die die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. In allen Bundesländern Deutschlands gilt ein einheitliches Regelwerk — die Straßenverkehrsordnung (StVO) —, in dem Rechte und Pflichten von Radfahrern aufgeführt sind. Das Einzige, worauf Radfahrer in der StVO nicht achten müssen, sind die Parkregeln, da sie überall parken dürfen, sei es an einem Baum oder einem Pfahl. Wichtig ist nur, dass das abgestellte Fahrrad kein Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer und Fußgänger darstellt.

Dennoch missachten viele Radfahrer, trotz der detaillierten gesetzlichen Regelung der Verkehrsregeln, diese Vorschriften. Dies führt häufig zu Unfällen und Ordnungswidrigkeiten, für die eine rechtliche Verantwortung vorgesehen ist. So sieht das Recht für Verstöße gegen die Verkehrsregeln seitens eines Radfahrers sowie für die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen technischen Anforderungen an das Fahrrad eine rechtliche Verantwortung in Form von Bußgeldern, Punkten in der Fahrerkartei sowie in Form eines Fahrverbots vor. Zudem kann dies zu unmittelbaren finanziellen Verlusten führen, etwa durch Schadensersatzzahlungen an Geschädigte.

Als sich Jelisaweta (Name geändert) hilfesuchend an unsere Kanzlei wandte, hatte sie bereits eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung wegen fahrlässiger Körperverletzung einer anderen Person in Händen. Nach § 229 StGB sieht das Gesetz in einem solchen Fall eine Strafe in Form einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.

Nach den Schilderungen unserer Mandantin fuhr sie spätabends mit dem Fahrrad von der Arbeit nach Hause und benutzte dabei wie gewohnt den ausgewiesenen Radweg. An einem bestimmten Punkt, etwa hundert Meter vor einer Kreuzung, holte sie einen vor ihr fahrenden Mann ein. Der Mann mittleren Alters fuhr gemächlich und pfiff eine kunstvolle Melodie vor sich hin. Offensichtlich hatte er es nicht eilig und würde weiterhin gemächlich fahren. Doch das von ihm gefahrene Tempo passte Jelisaweta nicht. Die junge Frau hatte es eilig, zu ihren Kindern nach Hause zu kommen, und wollte möglichst schnell dort ankommen. Deshalb entschied sie sich nach kurzem Überlegen, den Mann zu überholen. Wie es sich beim Überholen eines anderen Radfahrers gehört, klingelte Jelisaweta zur Warnung mit der Fahrradklingel. Der Mann reagierte darauf jedoch nicht und fuhr unverändert weiter. Unsere Mandantin begann ihn zu überholen und spürte plötzlich, wenige Sekunden später, einen Kontakt ihres Hinterrads mit etwas — im nächsten Moment verloren beide Radfahrer das Gleichgewicht und stürzten durch den Zusammenstoß. Beide erlitten Verletzungen: Prellungen, Kratzer und Schürfwunden. Wie es das Pech wollte, fuhr genau in diesem Moment ein Streifenwagen vorbei — die Beamten sahen die beiden auf dem Boden liegenden Radfahrer, hielten sofort an und nahmen den Verkehrsunfall auf. Die junge Frau war überzeugt, dass keinerlei Probleme entstehen könnten, da beide Beteiligte durch den Zusammenstoß verletzt worden waren. Doch als sie eine Vorladung der Polizei mit dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung eines anderen Radfahrers erhielt, erkannte sie, dass die Angelegenheit ernst war.

Zunächst forderten wir Akteneinsicht an. Denn nur so ließ sich ein vollständiges Bild der geschehenen Ereignisse gewinnen.

Aus den erhaltenen Akten ergab sich dieselbe Geschichte, wie sie uns die Mandantin geschildert hatte — mit dem einzigen Unterschied, dass der andere Radfahrer behauptete, es habe keine Warnung vor dem Überholen gegeben und er habe keinerlei Fahrradklingel gehört. Und dass gerade unsere Mandantin schuld daran sei, dass beide stürzten, da sie sein Hinterrad mit ihrem Rad gestreift habe.

Ein weiteres Problem bestand darin, dass der Radweg, auf dem sie fuhren, recht schmal war und wenig Platz zum Überholen bot. Nach den Regeln muss ein überholender Radfahrer einen bestimmten Abstand zum anderen Radfahrer einhalten. Eine konkrete Angabe zum Abstand zwischen den Fahrzeugen macht der Gesetzgeber jedoch nicht — er sagt lediglich, dass der Abstand ausreichend sein müsse. Die Ausreichung des Abstands hängt dabei von der gefahrenen Geschwindigkeit des Radfahrers und seinem Können im Umgang mit dem Fahrrad ab. Jeder Fahrer — unabhängig davon, ob es sich um einen Fahrrad-, Auto- oder Motorradfahrer handelt — muss beim Überholen das fahrerische Können der betreffenden Person einschätzen.

In einem offiziellen Schreiben wandte sich unser Rechtsanwalt an die Polizei mit der Bitte, das Verfahren im vorgerichtlichen Stadium einzustellen. In dem Schreiben wurde der gesamte Sachverhalt ausführlich dargestellt. So verwies der Rechtsanwalt auf folgende Umstände, die für unsere Mandantin sprachen. Erstens ist auf diesem Radweg das parallele Fahren von zwei oder mehr Radfahrern mit durchschnittlicher Geschwindigkeit erlaubt. Zweitens überholte unsere Mandantin, wie es die Verkehrsregeln vorschreiben, ordnungsgemäß links. Drittens hatte sie den vor ihr fahrenden Radfahrer rechtzeitig vor dem Überholvorgang gewarnt, indem sie mit der Fahrradklingel klingelte. Viertens wurde der beim Überholen erforderliche Abstand eingehalten — unsere Mandantin schätzte die Situation sofort ein und bemaß den Abstand, der unserer Ansicht nach angesichts der Tatsache, dass der Mann sein Fahrrad sehr sicher führte, mehr als ausreichend für den Überholvorgang war. Und fünftens sind die Ursachen des Zusammenstoßes unbekannt. Möglicherweise gab der andere Radfahrer in dem Moment, als die Mandantin ihn zu überholen begann, Gas und geriet dabei außer Kontrolle, sodass er das Hinterrad ihres Fahrrads streifte.

Dabei gab es keine Zeugen, die diese Ursachen hätten benennen und die Situation aufklären können. Somit war es nicht möglich festzustellen, wer genau den Verkehrsunfall verschuldet hatte. Dies hätte sowohl der eine als auch der andere Radfahrer verschuldet haben können.

Die vom Rechtsanwalt vorgebrachten Umstände konnten bei der Polizei nur nachdenkliche Verunsicherung hervorrufen. Am Ende musste das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden.

Jelisaweta freute sich außerordentlich über diesen erfolgreichen Ausgang ihres Falls. Insbesondere deshalb, weil sie gerade zu jener Zeit den Führerschein machte und sich auf die Fahrprüfung vorbereitete. Die junge Frau hatte große Angst, dass dieser Vorfall, der nicht nur als Straftat, sondern auch als Ordnungswidrigkeit eingestuft worden wäre, sich auf die Erteilung ihres Führerscheins auswirken könnte. Denn ein Eintrag in der Kartei des Kraftfahrt-Bundesamts kann für alle Verkehrsteilnehmer angelegt werden, unabhängig davon, ob sie über eine Fahrerlaubnis verfügen oder nicht. Bei besonders schweren Verstößen gegen die Verkehrsregeln kann sogar unabhängig von einem Verfahren die Fahrerlaubnis entzogen werden. Wir konnten unsere Mandantin jedoch sofort beruhigen, denn in ihrem Fall wäre dies kaum eingetreten. Jetzt hat sie ohnehin keinen Grund mehr zur Sorge.

Abschließend möchten wir sagen: Seien Sie im Straßenverkehr aufmerksam, unabhängig davon, welches Fortbewegungsmittel Sie gewählt haben. Und halten Sie sich stets an die Verkehrsregeln. Sollte sich ein Verkehrsunfall dennoch nicht vermeiden lassen, empfehlen wir Ihnen, sich an Rechtsanwälte zu wenden.

Fragen rund um Verkehrsunfälle gehören zu den zentralen Tätigkeitsschwerpunkten unserer Kanzlei. Mit unserer umfassenden Erfahrung in diesem Bereich helfen wir Ihnen gerne, sich aus den unterschiedlichsten Situationen zu befreien und die rechtlichen Folgen einer von Ihnen begangenen Ordnungswidrigkeit auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

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