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Familienrecht

Feststellung der Umgangsrechte der Mutter mit dem Sohn nach der Scheidung in Deutschland

„Ihr werdet niemals Weise heranbilden, wenn ihr die Schelme in den Kindern tötet." Jean-Jacques Rousseau

Wie unseren langjährigen Lesern der Zeitung „Recht und Menschen" bereits bekannt ist, ist eine Scheidung in Deutschland eine langwierige und finanziell aufwendige Angelegenheit, weshalb Familien trotz bestehender Probleme und Zerwürfnisse eine solche Entscheidung nur in den allerdringendsten Fällen treffen. Die Gründe für die Ehescheidung nach deutschem Recht finden sich in den §§ 1564–1568 BGB. Nach § 1567 BGB ist die wesentliche rechtliche Voraussetzung für eine Scheidung in Deutschland das Getrenntleben der Ehegatten für mindestens ein Jahr. Dieser Zeitraum des Getrenntlebens wird als „Trennungsjahr" bezeichnet. Diese Regelung gilt dabei auch dann, wenn beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sind. Diese Frist ist darin begründet, dass sich die Ehegatten in dieser Zeit endgültig darüber klar werden sollen, ob sie sich wirklich scheiden lassen wollen und dazu bereit sind. Nach § 114 FamFG ist im Scheidungsverfahren die Beteiligung mindestens eines Anwalts zwingend erforderlich, den der Antragsteller beauftragt und der in dessen Namen den Scheidungsantrag verfasst, unterzeichnet und beim Gericht einreicht. Auch der andere Ehegatte benötigt jedoch einen Anwalt, wenn neben der Scheidung Fragen des Unterhalts, des Versorgungsausgleichs, des Sorgerechts für minderjährige Kinder geregelt werden oder wenn die Ehegatten vor Gericht eine Vereinbarung schließen möchten, etwa über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts oder das Umgangsrecht mit dem Kind.

Wichtig bei einer Scheidung

Die Gründe für die Ehescheidung nach deutschem Recht finden sich in den §§ 1564–1568 BGB.

Scheidungswillige Ehegatten müssen bedenken, dass nach allgemeiner Regel alle Rechte und Pflichten gegenüber minderjährigen Kindern unabhängig von der Beziehung bei beiden Elternteilen verbleiben. Das heißt, sie sind berechtigt und verpflichtet, wie während der Ehe gemeinsam alle wesentlichen Entscheidungen bezüglich der gemeinsamen Kinder zu treffen. Jeder Scheidungsfall ist individuell, gemeinsam ist ihnen jedoch, dass sich die Eltern darüber einigen müssen, bei wem die Kinder leben werden und wie oft sie mit dem zweiten Elternteil Kontakt haben werden. Nicht selten entscheiden sich Eltern dafür, dass das Kind abwechselnd bei jedem von ihnen gleich lange leben soll (ein solcher Plan fällt unter den Begriff „Wechselmodell"). Dabei lebt das Kind eine Woche im Haus der Mutter, die nächste im Haus des Vaters. Auch die Ferienzeit wird gleichmäßig aufgeteilt. In letzter Zeit wird unter wohlhabenden Bürgern zudem das sogenannte Nestmodell immer beliebter. Diese Wohnform zeichnet sich dadurch aus, dass die Eltern des Kindes neben ihren eigenen Wohnungen noch ein weiteres Haus oder eine weitere Wohnung mieten oder kaufen. In dieser „unabhängigen" Unterkunft verbringen sie abwechselnd Zeit mit dem Kind.

Zweifellos sind die Eltern die dem Kind nächststehenden Menschen und mehr als alle anderen an seiner harmonischen Entwicklung und einer stabilen körperlichen und psychischen Gesundheit interessiert. Sie sollten sich fest bewusst machen, dass sie sich bei der Wahl eines geeigneten Beziehungsmodells, an dem ihr gemeinsames Kind beteiligt ist, nicht von ihren eigenen Kränkungen, Erwartungen und Ambitionen, sondern von den Interessen des Kindes leiten lassen sollten. Denn zu Recht gilt, dass ein Kind für seine richtige Entwicklung und Persönlichkeitsbildung den Umgang mit allen nahen Verwandten benötigt, allen voran mit Vater und Mutter. Können sich die Eltern nicht selbst einigen, schalten sich Dritte in das Verfahren ein. Das Gericht kann sich an der Meinung des Kindes, den Empfehlungen eines Psychologen und den Angaben über die Eltern orientieren und entscheiden, bei welchem Elternteil das Kind leben soll und welcher Umgangsplan mit dem anderen Elternteil am besten geeignet ist. Wichtig ist, dass solche Gerichtsverfahren zwingend unter Anwesenheit eines Vertreters des Jugendamts stattfinden. Die Meinung von Kindern im Alter von 4 bis 14 Jahren wird berücksichtigt. Das Gespräch mit dem Kind im Gerichtssaal findet dabei ohne Anwesenheit seiner Eltern im selben Raum statt. Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen bereits selbst entscheiden, bei welchem Elternteil sie leben möchten. In der Tätigkeit unserer Kanzlei, deren Schwerpunkt unter anderem im Familienrecht liegt, begegnen uns zahlreiche Fälle, in denen die Aufenthaltsregelung von Kindern nach der Scheidung der Eltern zu klären ist. Von einem interessanten Fall möchten wir in diesem Beitrag berichten.

Eine Frau mittleren Alters wandte sich an uns, nennen wir sie Marina. Ihr seelischer Zustand ließ zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme deutlich zu wünschen übrig, wofür es durchaus gewichtige Gründe gab. Marina hatte sich nach zwanzig Ehejahren von ihrem Mann, nennen wir ihn Oleg, scheiden lassen. Während der gemeinsamen Ehezeit hatten die Eheleute unterschiedliche Phasen durchlebt — grenzenloses Glück ebenso wie das Abkühlen der Beziehung. Als Streitigkeiten und Auseinandersetzungen zum gewohnten Alltag der gemeinsamen Ehe geworden waren und beiden klar wurde, dass sich „die zerbrochene Vase nicht mehr kitten lässt", trafen sie die willensstarke und offenbar einzig richtige Entscheidung, zunächst in getrennte Wohnungen zu ziehen und sich anschließend scheiden zu lassen. Während der Ehe wurde der Sohn Lew (Name geändert) geboren, der zum Zeitpunkt der Scheidung zehn Jahre alt war. Da die Schule und die Sportgruppen, die Lew regelmäßig besuchte, unweit der Wohnung Olegs lagen, wurde die für Marina äußerst schwere Entscheidung getroffen, dass der Junge dauerhaft beim Vater leben und dabei regelmäßig die Mutter sehen würde. In der ersten Zeit nach dem Auszug gelang es den Eheleuten, die getroffenen Vereinbarungen einzuhalten und ein ausgeglichenes Verhältnis zu bewahren. Marina besuchte den Sohn jedes Wochenende, die ehemaligen Ehegatten verbrachten gemeinsam Zeit mit dem Kind, unternahmen lange Spaziergänge und besuchten verschiedene Bildungs- und Freizeitveranstaltungen. Mit der Zeit begann es jedoch bei Marinas Besuchen bei ihrem Sohn zu Unsicherheiten zu kommen. Unsere Mandantin nahm wie gewohnt am Wochenende vor Kontakt zu Oleg auf, um ein weiteres Treffen zu vereinbaren. Zu ihrer Überraschung nannte Oleg jedes Mal einen neuen Grund, warum das Wochenendtreffen verschoben werden müsse — mal fand angeblich eine Fahrt zu einem Wettkampf der Sportgruppe statt, mal habe der Junge zu viele Hausaufgaben und solle nicht abgelenkt werden, mal sei er krank und nicht in Stimmung für Kontakt. Zunächst maß Marina solchen „Ausflüchten" keine allzu große Bedeutung bei, bis ihr bewusst wurde, dass sie ihr eigenes Kind bereits seit über einem Monat nicht mehr gesehen hatte. Sie versuchte, an das Gewissen ihres ehemaligen Mannes zu appellieren, forderte zunächst, bat dann darum, ihren Sohn sehen zu dürfen. Oleg lehnte ein Treffen zwar nicht ausdrücklich ab, nannte jedoch jedes Mal einen aus seiner Sicht „sehr gewichtigen" Grund, weshalb dies gerade nicht möglich sei.

Marina, die es aufgegeben hatte, sich mit ihrem ehemaligen Mann eigenständig zu einigen, beschloss, die Initiative selbst in die Hand zu nehmen und zu handeln. Sie ging zur Schule, die Lew besuchte, und sprach ihn während einer der Pausen an. Der Junge verhielt sich zwiespältig — einerseits freute er sich über den Besuch seiner Mutter, andererseits versuchte er, das Gespräch möglichst schnell zu beenden, als hätte er Angst, dabei erwischt zu werden, wie er etwas Verbotenes tat. Am Ende des Gesprächs stellte Marina ihm die für sie brennendsten Fragen — ob ihr Sohn sie liebe und ob er sie sehen wolle. Das Wichtigste war, dass Lew beide Fragen bejahte, woraufhin Marina für sich beschloss, diese Situation nicht „so hinzunehmen, wie sie war". Sie wandte sich an unsere Kanzlei, damit ein fachkundiger Anwalt ihre Interessen verteidigen und ihr regelmäßige Treffen mit dem Kind ermöglichen würde.

Diese Geschichte fand von Olegs Seite eine Fortsetzung. Nachdem er erfahren hatte, dass Marina in Lews Schule erschienen war und während der Pause mit ihm gesprochen hatte, beschloss er, bei Gericht einen Antrag auf ein Näherungsverbot gegen seine ehemalige Frau in Bezug auf den minderjährigen Sohn zu stellen. Er begründete seinen Antrag damit, dass das Kind selbst keinen Kontakt zur Mutter wolle und die Treffen mit ihr sich schädlich auf seinen psychischen Zustand auswirkten.

Der Anwalt unserer Kanzlei vertrat die Interessen unserer Mandantin somit zeitgleich in zwei Gerichtsverfahren — bei der Durchsetzung von Marinas gesetzlichem Recht auf regelmäßige Treffen mit dem Sohn sowie bei der Anfechtung des beantragten Näherungsverbots. Der Anwalt sammelte und legte im gerichtlichen Verfahren umfassende Beweise dafür vor:

- dass Lew tatsächlich auf den regelmäßigen Umgang mit der Mutter angewiesen war und die Erziehung des Jungen allein durch den Vater keine vollwertige Erziehung durch beide Elternteile ersetzen konnte;

- dass der Umgang mit der Mutter keinesfalls eine Gefahr für Marinas Sohn darstellte;

- dass Olegs Behauptungen über die Schädlichkeit der Treffen keinerlei ernsthafte Grundlage oder Beweise hatten.

In der Gerichtsverhandlung wurde zudem die Meinung Lews dazu angehört, ob er regelmäßig seine Mutter treffen möchte. Obwohl sich der Junge zwiespältig über Marina äußerte, brachte er hinreichend deutlich seinen Wunsch zum Ausdruck, seine Mutter jede Woche zu sehen. Aufgrund der vorgelegten Beweise entschied der Richter, für das minderjährige Kind eine Umgangsregelung mit der Mutter an jedem Wochenende festzulegen. Diese Treffen sollten dabei in Anwesenheit von Mitarbeitern des Jugendamts stattfinden, die als Psychologen beurteilen können, ob solche Treffen dem seelischen Zustand des Jungen schaden. Darüber hinaus soll auf unsere Initiative hin künftig ein medizinisches Gutachten erstellt werden, mit dessen Hilfe geklärt werden kann, worauf die zwiespältigen Äußerungen des Kindes über seine Mutter zurückzuführen sind. Sollte sich herausstellen, dass Marina der psychischen Gesundheit des Jungen in keiner Weise geschadet hat und die Treffen mit ihr keinerlei Gefahr für ihn darstellen, entfällt die Notwendigkeit der Anwesenheit Dritter bei solchen Treffen. Mutter und Sohn könnten sich dann im Rahmen des festgelegten Umgangsplans ohne Anwesenheit Dritter treffen. Zugleich gelang es dem Anwalt unserer Kanzlei, Olegs Antrag auf ein Näherungsverbot gegen Marina abzuwehren.

Marina bedankte sich bei uns für die hervorragend geleistete Arbeit, denn die professionelle anwaltliche Vertretung unserer Kanzlei half ihr, ihr gesetzliches Recht auf regelmäßige Teilhabe am Leben und an der Erziehung ihres eigenen Kindes zu bewahren. Wir sind überzeugt, dass die Wahrung eines konstruktiven und wohlwollenden Verhältnisses zwischen ehemaligen Ehegatten mit gemeinsamen Kindern eine der wichtigsten Aufgaben nach einer Scheidung ist. Sollte es Ihnen aus welchen Gründen auch immer nicht gelingen, selbstständig einen Kompromiss zu finden, und benötigen Sie die rechtliche Unterstützung eines erfahrenen Fachmanns, laden wir Sie ein, sich an unsere Kanzlei zu wenden.

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