Schillerstr. 4-5, 10625 Berlin Mo–Fr 9:00–17:00
Familienrecht

Kinder als Schlachtfeld der Eltern

Die Familie ist in Deutschland eine fundamentale Grundlage der Gesellschaft und steht unter dem Schutz des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Die Formulierungen des Grundgesetzes verdeutlichen die Aufgaben und Pflichten des Staates (Schutz und Aufsicht) sowie der Familie (Fürsorge und Betreuung): „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen" (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 6).

Von besonderer Bedeutung im Familienrecht ist somit das Institut der elterlichen Sorge. Nach § 1626 BGB umfasst die elterliche Sorge die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind. Das deutsche Recht sieht vor, dass, wenn das Kind in der Ehe geboren wurde, beide Elternteile die elterliche Sorge ausüben dürfen. Das BGB legt fest, dass der unmittelbare Umgang mit beiden Elternteilen sowie mit anderen nahen Verwandten dem Kindeswohl dient. Nach dem allgemeinen Grundsatz dürfen die Eltern alle Fragen der Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder eigenständig entscheiden. Der Staat greift in familiäre Beziehungen nur ein, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.

Wichtig bei einer Scheidung

Nach § 1626 BGB umfasst die elterliche Sorge die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind.

In der Regel bleibt das Sorgerecht für die Kinder auch nach der Scheidung bei beiden Elternteilen. Auf Antrag der Parteien kann das Gericht das Sorgerecht einem der Elternteile übertragen, dies stellt jedoch keinen Entzug der elterlichen Rechte dar. Der Elternteil, dem das Sorgerecht übertragen wird, trifft eigenständig (also ohne Abstimmung mit dem anderen Elternteil) Entscheidungen über den Aufenthaltsort des Kindes, einen Wohnortwechsel, eine Ausreise ins Ausland, die medizinische Behandlung des Kindes im Krankheitsfall und Ähnliches. Die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil schränkt jedoch das Umgangsrecht des anderen Elternteils nicht ein. Die Art und Weise des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind wird entweder durch Vereinbarung der Parteien oder durch Gerichtsbeschluss festgelegt. Das Gericht legt dabei Häufigkeit, Dauer, Zeitpunkt und Ort des Umgangs des Elternteils mit dem Kind fest. Der Unterhalt der Kinder muss von beiden Elternteilen auch nach der Scheidung sichergestellt werden, bis die schulische und akademische (oder berufliche) Ausbildung abgeschlossen ist. Das heißt, die Unterhaltspflichten der Eltern enden nicht mit der Volljährigkeit des Kindes (18 Jahre), sondern bestehen fort, bis die Ausbildung abgeschlossen ist. Ein volljähriges Kind, das keine Ausbildung absolviert, müssen die Eltern demnach nicht unterhalten. Bis zur Volljährigkeit des Kindes gilt, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch die tägliche Fürsorge, Betreuung und Erziehung des Kindes erfüllt (Naturalunterhalt). Der andere Elternteil ist dementsprechend verpflichtet, monatlich Unterhalt zu zahlen (den sogenannten Barunterhalt), dessen Höhe von seinem eigenen (Netto-)Einkommen abhängt: je höher das Einkommen, desto höher der Unterhalt. Die Höhe des Einkommens des Elternteils, bei dem das Kind lebt, spielt dabei keine Rolle — selbst wenn das Kind bei einer gutverdienenden Mutter lebt, hat es dennoch Anspruch auf Unterhalt vom Vater.

Wie der russische Schriftsteller Eduard Sewrus treffend bemerkte: „Die Liebe beginnt mit der Verschmelzung von Seelen und Körpern und endet mit der Aufteilung des gemeinsam erworbenen Vermögens." Leider geht es dabei sehr oft nicht nur um die Vermögensaufteilung, sondern auch um die gemeinsamen Kinder. So erging es auch der zerbrochenen jungen Familie unserer Mandantin Maria, die sich in einer verzweifelten Situation an uns um Hilfe wandte. Zu jener Zeit befand sie sich im Scheidungsverfahren mit ihrem Mann Andrej und befürchtete, er könnte ihren sechs Monate alten Sohn Jegor (alle Namen geändert) zu sich nehmen — doch der Reihe nach…

Die Geschichte des jungen Paares ist für unsere Zeit recht alltäglich. Sie lernten sich während des Wirtschaftsstudiums an der Universität kennen und heirateten noch sehr jung. Sowohl Andrej als auch Maria hatten recht gute Unterstützung durch ihre Eltern und verdienten dank ihrer angesehenen Ausbildung bereits selbst ganz gut. Deshalb beschlossen sie ohne Verzögerung, den grundlegenden Lebens-„Plan" umzusetzen: Sie fanden ein Zuhause — nämlich eine neue Dreizimmerwohnung in einem teuren Stadtviertel —, pflanzten einen Baum auf dem dazugehörigen Grundstück und bekamen einen gesunden, fröhlichen Sohn, Jegorka. Wie es oft geschieht, „zerschellte das Liebesboot am Alltag". Nach der Geburt des Sohnes, des täglichen „Trotts" überdrüssig, war Andrej immer seltener zu Hause, kam erst in den frühen Morgenstunden und „angeheitert" zurück, beleidigte und erniedrigte Maria häufig und konnte im Zorn sogar so weit gehen, sie mit dem Säugling auf dem Arm zu stoßen. Maria, die sich zu dieser Zeit kaum von einer sehr schweren Geburt erholt hatte und Tag und Nacht mit der Fürsorge für ihren Sohn verbrachte, kämpfte verzweifelt darum, weiter stillen zu können. Nicht alles verlief glatt: Mal hatte der Junge Koliken, mal eine Allergie, mal schmerzhaftes Zahnen. Die Ärzte rieten der jungen Mutter unisono, Jegor so lange wie möglich zu stillen. Offensichtlich trug das rücksichtslose Verhalten des jungen Ehemanns nicht zur Erhaltung der körperlichen und seelischen Gesundheit der jungen Mutter und des heranwachsenden Kindes bei. Als sich die Lage weiter zuspitzte und Andrejs grenzenloses Verhalten zur neuen Realität des Alltags wurde, traf Maria schließlich eine willensstarke Entscheidung. Sie packte ihre Habseligkeiten und natürlich ihr geliebtes Kind zusammen und zog zu ihrer Mutter. Dort musste sie sich, mangels besserer Alternativen, in einer kleinen Zweizimmerwohnung einrichten, die ihre Mutter gemeinsam mit zwei Freundinnen gemietet hatte.

Nachrichten des Möchtegern-Papas ließen nicht lange auf sich warten. Sei es, dass er seinen einzigen Sprössling tatsächlich vermisste, oder dass er der ohne Vorwarnung geflüchteten Ehefrau eins auswischen wollte — Andrej beauftragte einen Anwalt und ging zu entschlossenem Handeln über. Die erste Maßnahme unseres künftigen Gegners war eine Beschwerde beim örtlichen Jugendamt mit der Behauptung, sein Kind sei angeblich entführt worden. Maria erkannte, dass die Lage durchaus ernst war, und wandte sich an unsere Anwaltskanzlei um die qualifizierte rechtliche Hilfe, die sie tatsächlich dringend benötigte.

Der Anwalt unserer Kanzlei prüfte die Fallunterlagen sorgfältig und ging systematisch zu Gegenmaßnahmen über, um die Interessen unserer Mandantin, einer jungen stillenden Mutter, zu schützen. Er verfasste und reichte eine begründete Klage beim Gericht mit folgenden Klageanträgen ein: · Entzug des elterlichen Sorgerechts des Vaters; · für den Fall der Ablehnung des ersten Antrags — Feststellung des Aufenthalts des Kindes bei der Mutter und Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf Maria; · Zuweisung des alleinigen Mietrechts an der Wohnung, in der die beiden zuvor mit ihrem Mann gelebt hatten, an Maria.

Die Reaktion von Andrejs Anwalt, der im Namen seines Mandanten handelte, war in diesem Fall recht vorhersehbar. Von seiner Seite ging eine Erklärung ein, wonach: · das Kind die halbe Zeit beim Vater und die halbe Zeit bei der Mutter leben solle; · die gemeinsam gemietete Wohnung bei Andrej verbleiben solle, da das Kind dort die halbe Zeit verbringen werde und Maria zudem nicht in der Lage sei, diese Wohnung allein zu finanzieren.

Zur Klärung der Umstände des Falls, zur Analyse der familiären Situation und der Beziehungen zwischen den Eltern und dem Kind sowie zur späteren Vorlage entsprechender Gutachten beim Gericht darüber, ob die alleinige elterliche Sorge auf die Mutter übertragen werden könne oder nicht, nahmen am Verfahren auch das Jugendamt sowie eine speziell bestellte, die Interessen des minderjährigen Kindes vertretende Person (Verfahrensbeistand) teil.

Es muss gesagt werden, dass Gerichtstermine in Fragen der Kindererziehung vom Familiengericht rasch anberaumt werden. Sie finden unter zwingender Beteiligung von Vertretern des Jugendamts sowie eines Psychologen statt, die zuvor eine gewisse Vorarbeit leisten — sie treffen sich mit beiden Elternteilen, führen Gespräche mit ihnen und prüfen die Wohnverhältnisse. Anschließend verfassen sie ihre Gutachten und legen sie dem Gericht vor.

In unserem Fall kamen die Vertreter des Jugendamts und der Psychologe zu dem Schluss, dass das Kind bei der Mutter leben solle, während der Vater das Recht habe, seinen Sohn zweimal wöchentlich von 9.00 bis 19.00 Uhr zu sehen. Alles, was familiäre Beziehungen und insbesondere Kinder betrifft, ist sehr individuell. Ein Umgangsmodell, das sich für eine andere zerbrochene Familie ideal eignen könnte, erwies sich daher für unsere Mandantin und Jegor als ungeeignet.

Erstens stillte Maria auf ärztlichen Rat weiterhin, weshalb Mutter und Kind alle drei bis vier Stunden zusammen sein mussten.

Zweitens lebten die getrennten Eheleute nach Marias Umzug in unterschiedlichen Stadtteilen, und es war nicht möglich, den sechs Monate alten Jungen im Laufe des Tages hin- und herzufahren.

Drittens stimmte der vom Jugendamt empfohlene Umgangsplan nicht mit Jegors Tagesablauf überein, der jeden Tag gegen zehn Uhr morgens aufwachte und von 18.00 bis 19.00 Uhr gemeinsam mit seiner Mutter einen speziellen Babyschwimmkurs besuchte.

Schließlich lag es vor allem im Interesse des Kindes, dass es mit Maria in der zuvor gemeinsam gemieteten Wohnung leben konnte. Die Mutter der jungen Frau verfügte nicht über ausreichend Wohnraum, um Tochter und Enkel bequem unterzubringen, und die dringende Suche nach einer neuen Mietwohnung in irgendeiner deutschen Großstadt ist für eine junge stillende Mutter eine praktisch unlösbare Aufgabe. Die Frage, ob Maria die Miete allein aufbringen könne, sei ihre eigene Entscheidung. Zudem könne der junge Mann ohne größere Schwierigkeiten in der Vierzimmerwohnung seiner Eltern unterkommen.

All diese und weitere Argumente wurden vom Anwalt unserer Kanzlei sowohl im Rahmen des regen vorgerichtlichen Schriftwechsels mit Andrejs Anwalt als auch in der Gerichtsverhandlung überzeugend und klar dargelegt. Wie wir zu Recht erwartet hatten, zeigte das Gericht Verständnis für die Lage der Frau, die mit einem kleinen Kind allein zurückgeblieben war. Andrej wurde dabei die Chance zur Besserung gegeben, weshalb ihm das Sorgerecht nicht entzogen wurde. Maria erhielt das alleinige Sorgerecht, es wurde festgelegt, dass das Kind dauerhaft bei der Mutter leben werde, und der Umgang des Vaters mit dem Kind wurde auf einmal wöchentlich, von 10.00 bis 17.00 Uhr, festgesetzt. Die Frage, ob Maria das alleinige Mietrecht an der Wohnung erhalten kann, ist noch offen, doch wir befassen uns weiterhin aktiv mit diesem Fall und gehen von guten Erfolgsaussichten aus.

Es tut uns aufrichtig leid, wenn wir feststellen müssen, dass Kinder Opfer unüberlegter Handlungen ihrer Eltern werden. Wir hoffen wirklich, dass die Zeit alles an seinen Platz rücken wird und die jungen Leute ihre Ambitionen zügeln und sich über die weitere Erziehung ihres gemeinsamen Kindes einigen können. Die Anwälte unserer Kanzlei werden Maria sowie bei Bedarf auch unseren anderen Mandanten auch künftig rechtlich zur Seite stehen. Da das Familienrecht seit langem einer der Schwerpunkte unserer Tätigkeit ist, haben wir erfolgreich Lösungen selbst für die schwierigsten rechtlichen Fragen der Regelung von Ehe und Familie gefunden.

Alle Rechte vorbehalten. Bei Kopie und Weiterveröffentlichung des Artikels ist die Angabe der Quelle verpflichtend.

Anfrage

Beratung anfragen

Stehen Sie vor einer ähnlichen familienrechtlichen Situation? Schildern Sie uns kurz Ihre Situation.

Vielen Dank, Ihre Anfrage ist eingegangen. Wir melden uns innerhalb eines Werktages bei Ihnen.