„Ein Teil von dir geht mit jedem, den du verlierst." Marc Levy
Trotz wirtschaftlichen und sozialen Wohlstands lassen sich Ehepaare in Deutschland, wie in vielen anderen Ländern auch, nicht selten scheiden. Neben der schwierigen emotionalen Seite der Scheidung lohnt sich hier ein genauer Blick auf die rechtliche Seite des Verfahrens. Vielen ist bekannt, dass man vor der Eheschließung alles gut abwägen und bedenken sollte, denn eine Scheidung in Deutschland ist eine langwierige, teure und mühsame Angelegenheit. Gleich vorweg sei angemerkt, dass sich eine Scheidung nach deutschem Recht deutlich von dem schnellen Verfahren unterscheidet, das in den GUS-Staaten üblich ist. Der erste wesentliche Unterschied besteht darin, dass eine Eheauflösung über die örtlichen Standesämter nicht möglich ist — die Scheidung erfolgt stets gerichtlich, unabhängig davon, ob Streitpunkte bestehen, und zwingend unter Beteiligung eines Anwalts. Wer sich willensstark zur Scheidung entschließt, sollte daher einen Fachmann auswählen, der seine Interessen im Scheidungsverfahren vertritt, und mit ihm einen entsprechenden Mandatsvertrag über die Erbringung rechtlicher Dienstleistungen schließen. Die Erstellung und Einreichung des Antrags erfolgt selbstverständlich durch den Anwalt im Auftrag des Mandanten unter Berücksichtigung der Besonderheiten seiner Lebenssituation und seiner Wünsche. Der Anwalt bereitet die für den Beginn des Scheidungsverfahrens erforderlichen Unterlagen vor und begleitet den Mandanten während des gesamten Verfahrens bis zum erfolgreichen Abschluss.
Eine der wesentlichen Voraussetzungen dafür, dass eine Scheidung nach deutschem Recht tatsächlich zustande kommt, ist das sogenannte „Trennungsjahr". Dies ist eine zwingende Voraussetzung, ohne deren Einhaltung das Gericht die Scheidung nicht bewilligt: Nach § 1567 BGB kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt gelebt haben. Ausnahmen bestehen in Fällen, in denen die Fortsetzung der Ehe für einen der Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellt, etwa bei einer Abhängigkeitserkrankung oder Übergriffen eines Ehegatten. Nach der Logik des deutschen Gesetzgebers ist das einjährige Getrenntleben ein unwiderlegbarer Beweis dafür, dass die Ehe gescheitert ist, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auf eine Wiederannäherung nicht mehr zu warten ist. Nur in einem solchen Fall lässt § 1565 BGB die Scheidung der Ehe zu. Das „Trennungsjahr" ist übrigens ein dehnbarer Begriff. Nach § 1566 BGB genügen zwölf Monate des Getrenntlebens für die Feststellung des Scheiterns der Ehe, wenn der Scheidungsantrag von den Ehegatten gemeinsam gestellt wird oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt und sich ihr nicht widersetzt. Andernfalls verlangt das Gesetz, dass das Trennungsjahr mindestens drei Jahre dauert. Nach § 1567 Abs. 2 BGB unterbricht ein kurzzeitiger Zeitraum von höchstens drei Monaten, in dem die Ehegatten während des Trennungsjahres zum Zweck der Versöhnung wieder zusammenlebten, sich danach jedoch erneut trennten, den Ablauf des „Trennungsjahres" nicht.
Wichtig bei einer Scheidung
Dies ist eine zwingende Voraussetzung, ohne deren Einhaltung das Gericht die Scheidung nicht bewilligt: Nach § 1567 BGB kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt gelebt haben.
Das Familienrecht ist einer der Schwerpunkte unserer Anwaltskanzlei. In unserer Praxis begegnen wir häufig unterschiedlichen Fällen der Ehescheidung nach den Anforderungen des deutschen Rechts. In manchen Fällen gelingt es den Ehegatten, sich zu einigen und sich friedlich zu trennen, indem sie entsprechende Vereinbarungen außerhalb gerichtlicher Verfahren treffen. In anderen Situationen spitzt sich die Lage derart zu, dass ohne die Hilfe professioneller Vermittler — in diesem Fall Anwälte — nichts geht.
Zu einer Beratung in unserer Kanzlei erschien eine junge Frau, nennen wir sie Oxana. Beim ersten Treffen mit dem Anwalt erzählte sie folgende Geschichte. Oxana war vor etwa sieben Jahren aus einer Kleinstadt in Westukraine im Rahmen eines Au-Pair-Programms nach Deutschland gekommen. Damals verfolgte sie keine weitreichenden Pläne für einen Umzug in dieses Land — sie wollte einfach nur ihren Horizont erweitern und etwas Neues ausprobieren. Doch das Schicksal fügte es anders. An einem Wochenende lernte die junge Frau in einem örtlichen Nachtclub einen attraktiven jungen Mann, deutscher Staatsangehöriger namens Thomas (Name geändert), kennen. Zwischen den beiden funkte es bereits beim ersten Treffen, und die Beziehung entwickelte sich rasant. Oxana und Thomas verbrachten ihre gesamte Freizeit miteinander, besuchten verschiedene Cafés und Restaurants und unternahmen lange Spaziergänge. Nach etwa einem Monat stellte Thomas Oxana seinen Eltern und seinem Bruder vor, woraufhin die junge Frau regelmäßig zu Besuch kam und an Wochenenden und Feiertagen gelegentlich über Nacht blieb. Als Oxanas Aufenthaltszeit im Rahmen des Programms zu Ende ging, machte Thomas ihr einen Heiratsantrag, den sie sofort annahm. Die beiden heirateten bald darauf in Dänemark, und Oxana zog, nachdem sie in ihrer Heimat ein nationales Visum erhalten hatte, bereits mit ihrem neuen Status dauerhaft nach Deutschland. Alles verlief recht gut, doch dem jungen Paar fehlte eine eigene Wohnung — das Einkommen des jungen Ehemanns reichte nicht für eine angemessene Wohnung aus, weshalb beschlossen wurde, sich zunächst bei Thomas' Eltern einzurichten, wo er bereits vor dem Kennenlernen mit Oxana gelebt hatte. Die junge Frau, von sanftem und nachgiebigem Wesen, arrangierte sich lange Zeit mit dem Leben unter einem Dach mit ihrer Schwiegermutter. Sie vertrat stets die Ansicht „besser ein magerer Vergleich als ein fetter Prozess" und vermied daher jegliche Reibereien und Konflikte, wo immer es ging. Im dritten Jahr des Zusammenlebens spitzte sich die Situation jedoch zu. Thomas war ständig bei der Arbeit oder auf endlosen Dienstreisen unterwegs, und die betagte Schwiegermutter äußerte ihre Unzufriedenheit zwar nicht direkt, meckerte jedoch ständig und äußerte sich „hinter vorgehaltener Hand" wenig schmeichelhaft über ihre Schwiegertochter. Zugleich geriet die Suche nach einer neuen, eigenen Wohnung für das Ehepaar in eine Sackgasse. Nach mehreren erfolglosen Versuchen, mit ihrem Mann zu sprechen und ihn zum Verständnis für die entstandene Situation zu bewegen, entschied sich Oxana, ihre Sachen zu packen und die Tür hinter sich zuzuschlagen. Nach drei gemeinsamen Ehejahren war sie endgültig von der Ehe enttäuscht und sah keinen Ausweg aus der entstandenen familiären Krise.
Nachdem sie sich buchstäblich auf der Straße wiederfand, wandte sich die junge Frau an ihre einzige Freundin, die sie großzügig für eine gewisse Zeit bei sich aufnahm. Oxanas Gehalt aus ihrer Anstellung als Verkäuferin in einem Jugendmodegeschäft reichte nur für das Nötigste an Lebensmitteln und anderen Dingen des täglichen Bedarfs. Die junge Frau wandte sich an unsere Anwaltskanzlei um Hilfe bei dem bevorstehenden Scheidungsverfahren. Der Anwalt begleitete Oxana durch alle Phasen der Scheidung, vom Beginn bis zum erfolgreichen Abschluss, und eine der anstehenden Fragen war der Erhalt von Zahlungen des Ehemanns (Trennungsunterhalt) während der Dauer des Getrenntlebens (Trennungsjahr), das im Fall unserer Mandantin 12 Monate dauerte.
Der Anwalt erläuterte der Mandantin bei der ersten Beratung ausführlich, dass das deutsche Recht überwiegend darauf besteht, dass die Ehegatten nach der Trennung selbst für ihren Unterhalt sorgen. Das deutsche Recht kennt jedoch eine Besonderheit bei der Ehescheidung — das Recht des Ehegatten mit dem geringeren Einkommen, während des Getrenntlebens von dem Ehegatten mit dem höheren Einkommen Unterhalt zu erhalten (§ 1361 BGB). Nach den Angaben der Mandantin war Oxanas Ehemann bei einer großen Fluggesellschaft angestellt und arbeitete am Check-in-Schalter eines internationalen Flughafens. Nach Aussage der Mandantin übertraf Thomas' monatliches Einkommen das von Oxana um etwa das Vierfache. Wir forderten den Ehemann unserer Mandantin offiziell auf, Angaben zu seinem aktuellen Einkommen und seinen Ausgaben vorzulegen. Nach einiger Zeit erhielten wir die angeforderten Informationen vom Anwalt, den Thomas zu seiner Vertretung bestellt hatte. Anschließend begann der mühsame Prozess der Berechnung des für die Bemessung des Ehegattenunterhalts anrechenbaren Einkommens und der bei der Bestimmung der Unterhaltshöhe abzugsfähigen notwendigen Ausgaben.
So sollten nach Ansicht von Thomas' Anwalt bei der Bestimmung der Höhe des Trennungsunterhalts von dessen Einkommen abgezogen werden: — der Zuschlag für Überstunden; — die Ratenzahlungen an die Bank für den Kredit zur neu erworbenen Küche; — die Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung; — die Beiträge an die Gewerkschaft.
Der Anwalt unserer Kanzlei prüfte im Interesse von Oxana jeden der genannten Punkte und erhob in seinem Antwortschreiben folgende Einwände: — regelmäßige Überstunden habe Thomas bereits seit Beginn seiner Tätigkeit im Unternehmen geleistet, weshalb sie nicht als zusätzliches Einkommen gelten könnten, das Thomas erst nach der Trennung von seiner Ehefrau erzielt habe. Das Gehalt des ehemaligen Ehemanns unserer Mandantin sei daher unter Einbeziehung der zusätzlichen Überstundenvergütung zu bemessen; — die neue Küche sei erst nach der Trennung von seiner Ehefrau auf Thomas' eigenen Entschluss hin auf Kredit angeschafft worden. Die Ausgaben für die Kredittilgung und die Zinsen seien somit erst nach Beginn des Getrenntlebens entstanden und dürften bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts nicht vom Einkommen abgezogen werden; — die Beiträge an die Gewerkschaft seien nicht verpflichtend gewesen und könnten daher nicht als das aus der Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen Thomas' mindernde Ausgaben gelten; — die Beiträge zur privaten Rentenversicherung wurden als zu Recht vom für die Berechnung des Trennungsunterhalts maßgeblichen Einkommen abzugsfähig anerkannt.
Nach Verhandlungen und Schriftwechsel mit dem Vertreter der Gegenseite gelang es dem Anwalt unserer Mandantin, mit dem Anwalt der Gegenseite eine Einigung zu erzielen. Die sich scheidenden Ehegatten unterzeichneten die vom Anwalt unserer Kanzlei ausgearbeitete Vereinbarung über die Festsetzung eines festen Trennungsunterhaltsbetrags.
Zweifellos ist dieser Betrag keine Lösung für alle drängenden Probleme unserer Mandantin, dennoch wird er ihr helfen, ein neues Leben aufzubauen, in dem sie sich künftig nur noch auf sich selbst verlässt. Wir standen Oxana auch weiterhin für die Begleitung ihres Scheidungsverfahrens zur Verfügung. Unseren Lesern wünschen wir, niemals auf derartige Dienstleistungen angewiesen zu sein — sollte dennoch ein entsprechender Bedarf entstehen, laden wir Sie ein, sich an die erfahrenen und qualifizierten Fachleute unserer Anwaltskanzlei zu wenden.
Alle Rechte vorbehalten. Bei Kopie und Weiterveröffentlichung des Artikels ist die Angabe der Quelle verpflichtend.