„Wer stirbt, ohne seine Vermögensangelegenheiten geregelt zu haben,
dessen Erben werden die Rechtsanwälte.“
Auskunftsrecht über den Nachlass
Der Erbe kann von der Person, die das Nachlassvermögen tatsächlich verwaltet, einen vollständigen Bericht über dessen Bestand verlangen — eine Verweigerung lässt sich gerichtlich durchsetzen.
Edgar Watson Howe
Das Erbrecht in Deutschland stützt sich auf eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, unter denen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine zentrale Stellung einnimmt. Es sieht zwei mögliche Arten der Erbfolge vor: durch Testament, und – in dessen Fehlen – durch Gesetz. Wie auch im russischen Recht sieht die gesetzliche Erbfolge mehrere Erbordnungen vor, die je nach Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen zur Erbfolge berufen werden. Dabei bestehen jedoch auch wesentliche Unterschiede.
So sieht das deutsche Recht nach den §§ 1924–1928 BGB vier gesetzliche Erbordnungen vor:
erste Ordnung – die Abkömmlinge des Erblassers, das heißt seine Kinder, die zu gleichen Teilen erben (§ 1924 BGB);
zweite Ordnung – die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB);
dritte Ordnung – die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also Geschwister (§ 1926 BGB);
vierte Ordnung – die Urgroßeltern (§ 1928 BGB).
Der Ehegatte des Verstorbenen gehört keiner dieser Erbordnungen an – § 1931 BGB sieht für ihn eine besondere Regelung vor. Der Ehegatte wird neben den Erben erster, bei deren Fehlen neben den Erben zweiter Ordnung zur Erbfolge berufen, wobei ihm dabei nicht ein gleicher Anteil am Nachlass zusteht, sondern 25 % bei Erbfolge neben Kindern und 50 % bei Erbfolge neben den Eltern oder Großeltern des Verstorbenen. Gibt es weder Erben erster noch zweiter noch dritter Ordnung, erbt der Ehegatte allein. Alle übrigen Erben erben ihren Anteil zu gleichen Teilen mit den übrigen zur Erbfolge berufenen Erben. Nach § 1943 BGB muss sich jeder, der in Deutschland Erbe ist, unabhängig vom Berufungsgrund entscheiden: die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Nach § 1944 BGB steht ihm dafür eine Frist von sechs Wochen zur Verfügung, für im Ausland lebende Personen sechs Monate. Diese Frist gilt gleichermaßen für die gesetzliche wie für die testamentarische Erbfolge. Während bei der gesetzlichen Erbfolge die Sechs-Wochen-Frist ab Kenntnis vom Erbfall läuft, beginnt sie bei der testamentarischen Erbfolge erst mit der Eröffnung des Testaments.
Mit Antritt der Erbschaft übernimmt der Erbe endgültig alle Rechte und Pflichten aus dem Nachlass und haftet nach § 1967 BGB für die Verbindlichkeiten des Erblassers mit seinem gesamten Vermögen. Bleibt eine Reaktion der Erben – insbesondere eine Ausschlagung – aus, gilt die Erbschaft automatisch als angenommen.
An unsere Kanzlei wenden sich recht häufig Mandanten mit der Bitte um rechtliche Unterstützung beim Erbantritt – sowohl bei Vorliegen eines zu ihren Gunsten errichteten Testaments als auch im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge. Von einem interessanten Fall aus unserer vielfältigen anwaltlichen Praxis berichten wir in diesem Beitrag. Zu einem Beratungsgespräch kamen zwei Brüder, nennen wir sie Dmitri und Konstantin. Der auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwältin unserer Kanzlei berichteten sie, dass ihr Vater vor drei Wochen verstorben sei. Dieses tragische Ereignis ereignete sich, als der Mann noch verhältnismäßig jung war; er litt an keinen chronischen oder schweren Erkrankungen. Der Tod trat unerwartet infolge eines Herzinfarkts ein, ein Testament hatte er nicht errichtet, sodass die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften eintrat. Zum Nachlass gehörte erhebliches Vermögen des Vaters, darunter Immobilien, Fahrzeuge und Guthaben auf Bankkonten. Im Zuge des Erbantritts kam ein bemerkenswertes Detail ans Licht: Der Verstorbene hatte etwa ein Jahr vor seinem plötzlichen Tod seiner Assistentin, nennen wir sie Jana, eine Vollmacht zur Verwaltung seiner finanziellen Angelegenheiten erteilt. Jana hatte damit Zugriff auf die Bankkonten des Verstorbenen und konnte Transaktionen mit den auf den Konten des Vaters unserer Mandanten hinterlegten Geldmitteln kontrollieren und eigenständig vornehmen. Bemerkenswert an dieser komplizierten Geschichte war, dass diese Vollmacht unbefristet erteilt worden war und mit dem Tod des Vollmachtgebers nicht erlosch. Recht überrascht von dieser interessanten Neuigkeit versuchten Dmitri und Konstantin zunächst selbst, Auskunft über den aktuellen Stand der Geldmittel und über die Art ihrer Verwaltung zu erhalten. Sie richteten ein Schreiben an Jana, in dem sie darlegten, in welchem Verhältnis sie zum Verstorbenen standen, und sie baten, Kontoauszüge sämtlicher von ihr verwalteten Konten des Vaters vorzulegen sowie – vor allem – einen Bericht über die Kontobewegungen für einen bestimmten Zeitraum vor seinem Tod zu erstellen. Auf diese naheliegende Bitte folgte eine kategorische Ablehnung: Die junge Frau rief einen der Brüder an und erklärte, die Besonderheiten ihres Verhältnisses zum Verstorbenen gingen niemanden etwas an, und sie beabsichtige nicht, irgendwelche Informationen preiszugeben, erst recht nicht für den Zeitraum, in dem der Vater noch lebte. Vor die schwierige Wahl gestellt, entweder die Sache auf sich beruhen zu lassen, selbst um ihr Recht zu kämpfen oder professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, entschieden sich die Brüder für Letzteres und kamen zu einem Beratungsgespräch in unsere Kanzlei.
Die mit dem Fall betraute Rechtsanwältin hörte den Mandanten aufmerksam zu und erklärte ihnen, dass zunächst nach dem in Deutschland vorgesehenen Verfahren die Erbenstellung förmlich festgestellt werden müsse; anschließend gelte es, das rechtliche Verhältnis zwischen dem Erblasser und seiner Assistentin zu klären, um zu verstehen, für welchen Zeitraum ein Anspruch auf Auskunft über die Kontobewegungen des Vaters bestehe. Die Rechtsanwältin erläuterte, dass, sofern der Vater zu Lebzeiten einen Anspruch auf Auskunft über die auf seinen Konten vorgenommenen Transaktionen gehabt habe, dieser Anspruch im Wege der Erbfolge übergegangen sei. Ob dem Vater ein solcher Anspruch zugestanden habe, hänge davon ab, ob zwischen ihm und seiner Assistentin ein vertragliches Verhältnis bestanden habe oder ob alles auf freundschaftlicher Basis erfolgt sei. Habe sich die junge Frau also unentgeltlich, das heißt aufgrund besonderen freundschaftlichen Vertrauens, um die finanziellen Angelegenheiten des Vaters unserer Mandanten gekümmert, hätten unsere Mandanten keinen Anspruch auf Auskunft über die Kontobewegungen des Verstorbenen für den Zeitraum, in dem er noch lebte. Ein solcher Auskunftsanspruch hätte in diesem Fall auch dem Erblasser selbst nicht zugestanden und könnte daher auch nicht im Wege der Erbfolge übergegangen sein. In unserem Fall ging es um erhebliche Geldmittel auf den Konten sowie um Wertpapiere, die dem Verstorbenen gehörten. Nach Auswertung der privaten Korrespondenz sowie weiterer mittelbarer Beweise kam unsere Rechtsanwältin zu dem Schluss, dass ein – wahrscheinlich mündlich geschlossener – Vermögensverwaltungsvertrag bestanden hatte. Daraus folgte, dass die junge Frau verpflichtet war, die finanziellen Mittel des Verstorbenen umsichtig und zweckmäßig ausschließlich in seinem Interesse zu verwenden. Zudem war sie verpflichtet, den Verstorbenen über alle von ihr vorgenommenen Finanztransaktionen zu informieren.
Die Rechtsanwältin nahm die Arbeit unverzüglich auf. Nach Erhalt der entsprechenden Vollmacht der Mandanten begann sie mit der Erstellung der für den Erbantritt erforderlichen Unterlagen. Mit ihrer Hilfe wurden die Sterbeurkunde des Vaters sowie Unterlagen zum Nachweis der Verwandtschaft mit dem Verstorbenen beschafft und schließlich ein Erbschein erwirkt. Als nunmehr rechtmäßige Erben des zugefallenen Vermögens waren die jungen Männer berechtigt, Auskunft über den Stand der Jana zur treuhänderischen Verwaltung anvertrauten Finanzmittel zu verlangen. Die Rechtsanwältin unserer Kanzlei bereitete im Namen der Mandanten ein offizielles Auskunftsersuchen an die junge Frau vor und forderte Kontoauszüge der betreffenden Konten für den gesamten Zeitraum der Vermögensverwaltung an. Diesem Ersuchen war eine Kopie des Erbscheins sowie eine Kopie der der Rechtsanwältin erteilten Vollmacht zur Vertretung der Interessen von Dmitri und Konstantin beigefügt. Wie zu erwarten, wurden die Kontoauszüge sowie Berichte über die Verwaltung der Finanzmittel unseren Mandanten bald zur Verfügung gestellt. Sollten sich bei der Auswertung dieser Vorgänge Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder betrügerische Handlungen ergeben, werden wir die Angelegenheit unserer Mandanten bis zur vollständigen Wahrung ihrer Rechte und berechtigten Interessen weiter begleiten.
Wie eingangs erwähnt, kann eine Erbschaft in Deutschland (Erbrecht) auf zwei unterschiedlichen Wegen übergehen: durch Gesetz und durch Testament. Der Sinn eines Testaments liegt darin, dass es den Willen des Erblassers genau wiedergibt und zahlreiche Missverständnisse beim Erbantritt vermeidet. Bei der Errichtung eines Testaments gibt es zahlreiche Aspekte, die unbedingt zu berücksichtigen sind. Ein sorgfältig formuliertes Testament vermeidet daher Streitigkeiten zwischen den Erben und trägt zur korrekten Umsetzung des Erblasserwillens bei. Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei unterstützen Sie gerne bei der Erstellung und Beurkundung eines solchen Dokuments, um künftige unerwünschte Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Da das Erbrecht zu den Kernbereichen unserer Kanzlei zählt, bieten wir zudem rechtliche Unterstützung beim Erbantritt und begleiten Sie bei allen damit verbundenen rechtlichen Fragen und Problemen.
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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN IHRER MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET