Durch die umfangreiche Migration deutscher Aussiedler aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland kam es dazu, dass sehr viele Familien durch die Grenzen zweier Staaten getrennt wurden.
In einer solchen Situation befand sich auch Grigori (Name geändert), ein Mandant unserer Kanzlei. Bereits Anfang der 1990er-Jahre kehrte Grigoris Großvater zusammen mit seinem jüngeren Sohn Viktor (Name geändert) in seine Heimat Deutschland zurück, während sein älterer Sohn Ilja, Grigoris Vater, in Russland blieb. Ilja hielt zeitlebens Kontakt zu seinem Vater, ein enger Austausch mit dem Bruder kam jedoch nie zustande. Nach dem Tod seines Vaters brach Grigori den Kontakt zu seinem Onkel vollständig ab, der seinerseits kein Interesse am Leben seines Neffen zeigte.
Gesetzliche Erbfolge
Ist ein Erbe erster Ordnung (Kind des Erblassers) bereits vor dem Erblasser verstorben, treten dessen eigene Kinder im Wege der Erbfolge nach Stämmen an seine Stelle (§ 1924 BGB).
Die Notwendigkeit, den Kontakt wiederherzustellen, ergab sich erst nach dem Tod des Großvaters: Grigori wollte wissen, ob ihm ein Anteil am Nachlass zustand, und bat Viktor um Unterstützung. Auf die Schreiben seines Neffen reagierte Viktor jedoch leider nicht. Da Grigori wusste, dass die Fristen zur Erbschaftsannahme gesetzlich begrenzt sind, wollte er nicht lange warten und wandte sich an unsere Kanzlei.
Unser Rechtsanwalt erläuterte Grigori, dass nach § 1924 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Abkömmlinge des Erblassers gesetzliche Erben erster Ordnung sind. Die Kinder erben dabei zu gleichen Teilen. Da sein Vater Ilja bereits verstorben war, konnte Grigori nach deutschem Recht den Anteil am Nachlass, der Ilja zugestanden hätte, unmittelbar selbst beanspruchen.
Auf Grundlage dieser Information bat Grigori uns, Viktor über seinen Wunsch zu informieren, den ihm zustehenden Erbteil nach dem Tod des Großvaters zu erhalten. Im Namen unseres Mandanten übersandte der Rechtsanwalt Viktor eine offizielle Mitteilung über Grigoris Absicht. Viktor wurde vorgeschlagen, gemeinsam mit unserem Mandanten beim Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu stellen, um das Verfahren für beide Seiten zu vereinfachen.
Denn nach § 2032 BGB bildet der Nachlass bei mehreren Erben zunächst gemeinschaftliches Vermögen. Erst in einem weiteren Schritt sind jedem Erben die entsprechenden Anteile an diesem Vermögen zuzuweisen, über die er anschließend frei verfügen kann.
Diesmal ignorierte Viktor die Mitteilung nicht und teilte unserem Rechtsanwalt mit, dass er zu einem abgestimmten Vorgehen bereit sei.
Daraufhin bereitete der Rechtsanwalt den entsprechenden Antrag vor und fügte die erforderlichen Unterlagen bei, insbesondere die Sterbeurkunde des Vaters sowie Dokumente, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Verstorbenen belegten. Der Antrag auf Erbscheinerteilung wurde nach den Vorschriften des deutschen Rechts beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen eingereicht.
Nachdem das Gericht die von unserem Rechtsanwalt vorgelegten Unterlagen geprüft hatte, bejahte es die Berechtigung der Erben, sodass Grigori und Viktor ein Erbschein erteilt wurde, der beiden Erben das Recht bestätigte, jeweils über die Hälfte des Nachlasses zu verfügen.
Unser Rechtsanwalt empfahl Grigori und seinem Onkel zudem, die Erbteile, über die jeder Erbe verfügen kann, unverzüglich in einem entsprechenden Vertrag festzulegen und diesen gemäß § 2033 BGB notariell beurkunden zu lassen.
Grigori war mit dem erzielten Ergebnis sehr zufrieden, wandte sich jedoch nach einiger Zeit erneut an unseren Rechtsanwalt, um zu klären, wie er die ihm nach deutschem Recht zugefallene Haushälfte verkaufen könne. Unser Rechtsanwalt erklärte Grigori, dass er ab dem Zeitpunkt der Auseinandersetzung des Nachlasses – also ab der notariellen Beurkundung der zwischen Grigori und seinem Onkel geschlossenen Vereinbarung – über sein Erbe verfügen könne. Der Rechtsanwalt wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass nach § 2034 BGB im Fall des Verkaufs eines Erbteils an einen Dritten den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht zusteht. Grigori könne daher zunächst Viktor anbieten, ihm den verbleibenden Hausanteil abzukaufen, und im Fall einer Ablehnung mit der Vermarktung auf dem Immobilienmarkt fortfahren.
Grigori folgte den Empfehlungen unseres Rechtsanwalts und erteilte ihm anschließend den Auftrag zur vollständigen rechtlichen Begleitung des Kaufvertrags über den in Deutschland belegenen Hausanteil, was unser Rechtsanwalt ebenfalls erfolgreich umsetzte.
An diesem Praxisbeispiel unserer Kanzlei möchten wir hervorheben: Auch als Staatsangehöriger eines anderen Landes können Sie Ihre Rechte und berechtigten Interessen in Deutschland durchsetzen. Ein qualifizierter, in ganz Deutschland zugelassener Rechtsanwalt kann Ihnen dabei zur Seite stehen – auch bei den kompliziertesten und verworrensten Fragestellungen.
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