§ 24 AufenthG regelt den vorübergehenden Schutz (temporary protection) im deutschen Aufenthaltsrecht. Die EU hat diesen Mechanismus im März 2022 aktiviert; seither ist er die wichtigste Rechtsgrundlage für den Aufenthalt ukrainischer Staatsangehöriger, die ihr Land nach dem 24. Februar 2022 verlassen haben.
Wer Anspruch auf vorübergehenden Schutz hat
Der Status nach § 24 AufenthG wird vor allem folgenden Personen gewährt:
- ukrainischen Staatsangehörigen, die ihr Land nach dem 24. Februar 2022 verlassen haben;
- bestimmten Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die dauerhaft in der Ukraine gelebt haben und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können.
Welche Rechte der Status gewährt
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG umfasst in der Regel:
- das Recht auf Erwerbstätigkeit, ohne dass eine gesonderte Zustimmung der Arbeitsverwaltung erforderlich ist;
- Zugang zu Bildung und Schulunterricht für Kinder;
- medizinische Versorgung;
- Sozialleistungen bei Bedürftigkeit;
- die Möglichkeit der Familienzusammenführung — abhängig von einer Einzelfallprüfung.
Geltungsdauer
Auf EU-Ebene ist der vorübergehende Schutz bis zum 4. März 2028 verlängert. In Deutschland gelten Aufenthaltstitel, die am 1. Februar 2026 gültig waren, ohne gesonderten Antrag bis zum 4. März 2027 fort — sofern die Voraussetzungen der UkraineAufenthFGV erfüllt sind. Fällt ein Titel nicht unter diese Verordnung, muss vor Ablauf der Geltungsdauer eigenständig ein Verlängerungsantrag bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden.
Der Status nach § 24 AufenthG ist seinem Wesen nach vorübergehend und geht nicht automatisch in einen anderen Aufenthaltstitel über — für einen Statuswechsel ist stets ein eigener Antrag erforderlich.
Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel
Vom § 24 AufenthG aus ist ein Wechsel in mehrere Kategorien möglich:
- Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit — § 18a (qualifizierte Berufsausbildung), § 18b (akademische Qualifikation), § 18g (Blue Card EU);
- Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken — § 16a (Berufsausbildung), § 16b (Studium);
- familiäre Aufenthaltstitel — bei entsprechenden familiären Bindungen;
- Niederlassungserlaubnis — setzt zunächst den Wechsel in einen anderen Titel sowie die Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen voraus.
Jeder dieser Wechsel erfordert einen eigenständigen Antrag und erfolgt nicht automatisch. Zudem kann der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG eine Wohnsitzauflage enthalten, und Auslandsreisen während der Geltungsdauer des Status bergen Risiken, die vor Reiseantritt anwaltlich geklärt werden sollten.
Fiktionsbescheinigung
Wird ein Verlängerungs- oder Statuswechselantrag rechtzeitig gestellt, wird für die Dauer des Verfahrens eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Sie bestätigt die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit.
Fazit
Da der Schutz nach § 24 AufenthG seiner Natur nach vorübergehend ist, sollte die Frage einer langfristigen Aufenthaltsperspektive frühzeitig geklärt werden — insbesondere wenn ein Wechsel in einen Arbeits-, Studien- oder Familientitel infrage kommt. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, welcher Weg für Ihre Situation passt, und bereiten die erforderlichen Unterlagen für eine rechtzeitige Antragstellung vor.
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