Die Aufnahmeregeln für jüdische Immigranten aus den Staaten der ehemaligen UdSSR standen lange auf der Tagesordnung des Bundesministeriums des Innern und führten 2015 zu wesentlichen Reformen der entsprechenden Rechtsgrundlage. Im Juni 2015 trat insbesondere die Neufassung der Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten vom 24. Mai 2007, zuletzt geändert am 13.01.2015, in der Fassung vom 21. Mai 2015, in Kraft.
Die vorliegende Fassung der Anordnung erweiterte die Möglichkeiten der Migration nach Deutschland im Status des jüdischen Kontingentflüchtlings erheblich und vereinfachte die Voraussetzungen für bestimmte Personengruppen.
Änderungen der Aufnahmeregeln
Die Regeln für die Aufnahme jüdischer Emigranten nach Deutschland wurden mehrfach geändert — entscheidend ist stets die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gesetzesfassung.
In erster Linie betrafen die Änderungen die Anforderungen an die Herkunft der jüdischen Immigranten. Während früher Anträge auf Aufnahme von Personen gestellt werden konnten, die zumindest von einem jüdischen Elternteil abstammten, und sich nur Antragsteller, die nach dem 01.01.1990 geboren wurden, auf die jüdische Herkunft eines Großelternteils berufen konnten, erhalten heute alle Nachkommen jüdischer Vorfahren der zweiten Generation ein Recht auf Übersiedlung.
Darüber hinaus können Personen, deren Antrag zuvor mit der Begründung abgelehnt wurde, sie hätten ihre jüdische Herkunft von mindestens einem jüdischen Elternteil nicht nachweisen können, nun einen erneuten Antrag stellen, sofern sie ihre Abstammung von einem jüdischen Großelternteil anhand von vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden nachweisen.
Ebenso erhalten nach den geänderten Aufnahmeregeln für jüdische Immigranten Personen eine zweite Chance auf Übersiedlung, die zuvor eine Aufnahmegenehmigung für Deutschland erhalten, diese jedoch nicht genutzt hatten. Nach den allgemeinen Vorschriften ist die Aufnahmegenehmigung zur dauerhaften Niederlassung ein Jahr ab dem Tag ihrer Zustellung an den Antragsteller gültig. War die Aufnahmegenehmigung innerhalb dieser Frist nicht verwirklicht worden, war die Stellung eines erneuten Antrags bislang ausgeschlossen. Nunmehr haben jedoch Personen, deren Aufnahmegenehmigungen bis zum 31.12.2008 erloschen sind, das Recht auf eine erneute Antragstellung. Antragsteller, deren Aufnahmegenehmigungen im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2015 erloschen sind, müssen bei einem erneuten Antrag schriftlich begründen, aus welchem Grund die Genehmigung nicht genutzt wurde. Als anerkennenswerte Gründe für eine nicht rechtzeitig erfolgte Übersiedlung können beispielsweise eine längere Erkrankung des Antragstellers oder naher Angehöriger, eine Ausbildung, der Wehrdienst, ungewöhnliche Schwierigkeiten bei der Ausstellung des Reisepasses durch die örtlichen Behörden sowie andere persönliche Gründe berücksichtigt werden.
Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Möglichkeit, die Sprachprüfung auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erst innerhalb eines Jahres nach der Übersiedlung nach Deutschland abzulegen. Diese Möglichkeit wird jedoch nur in Ausnahmefällen eingeräumt, in denen die Erlangung des entsprechenden Zertifikats aufgrund regionaler, vom Auswärtigen Amt bestätigter Umstände nicht möglich ist. Dies betrifft insbesondere Bewohner jener Regionen der Ukraine, in denen bewaffnete Auseinandersetzungen stattfinden.
Wir weisen ferner darauf hin, dass Einwohner der Ukraine seit dem 10.02.2015 Unterlagen zur Erlangung eines Visums im Rahmen des Programms der jüdischen Immigration einreichen können, ohne dass im Reisepass der Vermerk der Migrationsbehörde „Ausreise zur dauerhaften Niederlassung in Deutschland“ angebracht wird, was den Antragstellern die Möglichkeit gibt, den ukrainischen Pass und die entsprechende Meldeanschrift in der Ukraine zu behalten.
Dank der geänderten Aufnahmeregeln für jüdische Immigranten hat somit ein recht weiter Personenkreis die Möglichkeit zur Übersiedlung nach Deutschland erhalten, und da konkrete Fristen für eine mögliche Antragstellung gesetzlich nicht festgelegt sind, empfehlen wir allen Interessierten, die erforderlichen Unterlagen innerhalb der nächsten Monate vorzubereiten.
Die vorstehenden Informationen sind allgemeiner Natur. Jeder Einzelfall wird vom zuständigen Sachbearbeiter der Behörde (BAMF) streng individuell geprüft. Wir empfehlen, sich an in Deutschland auf das deutsche Einwanderungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte zu wenden, insbesondere in Angelegenheiten jüdischer Immigranten.
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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET