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Spätaussiedler

Die Grundschule hilft dabei, zu beweisen, dass man ein echter Deutscher ist

„Im Ordnungsstreben der Deutschen,

das bis zum Automatismus gesteigert ist, liegt

Anforderungen an das Sprachzertifikat B1/B2

Für die Erteilung des Status als Spätaussiedler muss der Antragsteller nachweisen, dass er Deutsch wie seine Muttersprache beherrscht (§ 6 BVFG) — eine Befreiung von der Prüfung ist nur aus medizinischen Gründen möglich.

nicht weniger Liebe zur Heimat,

als im leidenschaftlichen Ruf der Franzosen, ihre

Freiheit auf den Barrikaden zu verteidigen.“

Andrei Lawruchin

Vielen ist bekannt, dass Deutschland ein stabiles und in vielerlei Hinsicht attraktives Land ist. Hier lässt es sich sowohl vorübergehend als auch dauerhaft komfortabel leben, sowohl in finanzieller als auch in gesetzgeberischer und politischer Hinsicht. Aus diesem und vielen weiteren Gründen streben viele danach, gerade in diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union überzusiedeln und sich dort niederzulassen. Eines der verbreiteten Programme, die eine solche Möglichkeit bieten, ist das Programm „Spätaussiedler“.

Vielen unserer Leser ist bereits gut bekannt, dass nach den Bedingungen dieses Programms Personen deutscher Nationalität, die seit Mai 1945 oder nach ihrer Vertreibung seit dem 31. März 1952 auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion geblieben sind, sowie deren Familienangehörige Anspruch darauf haben, den Status als Spätaussiedler zu erhalten, der eine dauerhafte Übersiedlung nach Deutschland ermöglicht. Der Begriff „Aussiedler“ tauchte erstmals auf, nachdem 1953 in Deutschland das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (kurz „Bundesvertriebenengesetz“, BVFG) verabschiedet wurde. Besonders attraktiv ist, dass diese Personengruppe Anspruch auf Übersiedlung nach Deutschland und auf eine angemessene soziale Unterstützung durch einen starken europäischen Staat hat. Ein großer Vorteil dieses Programms besteht darin, dass „Spätaussiedler“ kein Einbürgerungsverfahren durchlaufen und nicht auf die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftslandes verzichten müssen. Bereits in Deutschland geborene Kinder von Aussiedlern erhalten ebenfalls die doppelte Staatsangehörigkeit – die des Herkunftslandes und die deutsche. Für viele Personen deutscher Nationalität, die im postsowjetischen Raum leben und nach Deutschland übersiedeln möchten, stellt sich die Frage, wie sie ihre deutsche Abstammung nachweisen können, was für die Zuerkennung des Status als Spätaussiedler erforderlich ist. In letzter Zeit begründet das Bundesverwaltungsamt seine Ablehnungen gegenüber Übersiedlungswilligen zunehmend mit der mangelnden Nachweisbarkeit ihrer deutschen Abstammung. Es macht geltend, dass ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 und der Vermerk der eigenen deutschen Nationalität in den Dokumenten des Antragstellers keinen ausreichenden Nachweis der deutschen Abstammung und der wahren Zugehörigkeit zum deutschen Volk darstellten. In einigen Fällen zweifelt das Bundesverwaltungsamt an der biologischen Abstammungskette von einem deutschen Vorfahren. Besonderen Verdacht der Behörde erregen ausgetauschte oder neu ausgestellte Dokumente, insbesondere solche, die in der postsowjetischen Zeit ausgestellt wurden. Dabei beruft sie sich auf die im postsowjetischen Raum verbreitete Korruption. In solchen Fällen muss man mit mittelbaren Beweisen arbeiten oder das Problem mithilfe eines vergleichenden genetischen Gutachtens lösen. In der Regel werden die Ergebnisse eines solchen Gutachtens von der für die Aufnahme von Spätaussiedlern zuständigen Behörde anerkannt. In anderen Fällen, in denen die Dokumente zum Nachweis der deutschen Abstammung vollständig in Ordnung sind, kann Zweifel daran aufkommen, ob bei dem konkreten Antragsteller tatsächlich eine Zugehörigkeit zum deutschen Volk besteht, das heißt, ob er sich selbst wirklich als Person deutscher Nationalität begreift.

Einmal stießen wir in unserer Arbeit auf eine Situation, in der zum Nachweis der Zugehörigkeit eines bestimmten Antragstellers zum deutschen Volk mittelbare Beweise erforderlich waren, die es gelang, genau durch Befolgung der Ratschläge der auf derartige Fragen spezialisierten Anwältin unserer Kanzlei zu beschaffen – doch der Reihe nach.

Zu uns kam zur Beratung ein junger Mann, nennen wir ihn Anatoli, der damals in einer kleinen Siedlung städtischen Typs im Altai-Gebiet lebte. Er wandte sich zu einem Zeitpunkt an uns, als er bereits im Besitz einer Ablehnung des Bundesverwaltungsamts hinsichtlich der Zuerkennung des ersehnten Status „Spätaussiedler“ war. Auf den ersten Blick schien es, als seien die Unterlagen Anatolis vollständig in Ordnung – er hatte das Original einer echten Geburtsurkunde, in der schwarz auf weiß angegeben war, dass sowohl er selbst als auch sein Vater Personen deutscher Nationalität waren. Auch der Nachweis der biologischen Abstammung vom Großvater väterlicherseits, der nach dem Großen Vaterländischen Krieg in Sibirien geblieben war, bereitete keine großen Schwierigkeiten. Das Problem trat recht unerwartet auf und bestand darin, dass im Pass, den unser künftiger Mandant in den 1990er-Jahren erhalten hatte, die Nationalität nicht mehr aufgeführt war. Somit gab es außer den vorhandenen Originalurkunden keine weiteren Dokumente, die einen Hinweis auf die deutsche Nationalität enthielten. Nach der Logik der Verwaltungsbehörde folgte daraus, dass sich der junge Mann nicht mit Personen deutscher Abstammung identifiziere und seine Zugehörigkeit zum deutschen Volk nicht nachweisen könne. In unserer Tätigkeit sind wir bereits wiederholt auf verschiedene mehrdeutige Situationen gestoßen, die einen außergewöhnlichen Zugang zu dem Problem erforderten. Ein solch unkonventioneller Ansatz musste auch in diesem Fall angewandt werden. Um die ergangene ablehnende Entscheidung gerichtlich anzufechten, musste „auch aus dem Boden gestampft“ ein Dokument beschafft werden, das die vollständige Erfüllung der vom Bundesverwaltungsamt genannten Kriterien durch unseren Mandanten bestätigte. Diese Aufgabe erwies sich als keineswegs einfach, war jedoch letztlich lösbar. Auf Anraten unserer Anwältin wandte sich Anatoli an die Schule, die er einst besucht hatte. Obwohl unser Mandant schon längst in eine Siedlung umgezogen war, die etwa 500 km von dem Ort entfernt lag, an dem er einst geboren wurde, aufwuchs und zur Schule ging, scheute er die Mühe nicht und besuchte sein Heimatdorf und die dortige einzige Schule. Dort gelang es ihm, neben Nostalgie und angenehmen Kindheitserinnerungen, eine beglaubigte Kopie seiner Schülerakte zu erlangen, in der eindeutig vermerkt war, dass Anatoli der deutschen Nationalität angehört. Diese Kopie wurde ordnungsgemäß apostilliert, übersetzt und dem gesamten Unterlagenpaket des Übersiedlungsbewerbers beigefügt. Dieses Dokument spielte zusammen mit den ausführlichen Erläuterungen, die die Anwältin unserer Kanzlei vor Gericht vorbereitet und vorgetragen hatte, eine wichtige Rolle im Verfahren. Zur schnellen und für beide Seiten vorteilhaften Beendigung dieses Falls wurde in Absprache mit unserem Mandanten und in seinem Namen mit dem bevollmächtigten Vertreter des Bundesverwaltungsamts ein Vergleich geschlossen, wonach die vorgelegten Unterlagen als ausreichender Nachweis der deutschen Abstammung Anatolis sowie seiner Zugehörigkeit zum deutschen Volk anerkannt wurden. Nach Erhalt dieser Entscheidung wird die Anwältin den Fall bis zum erfolgreichen Abschluss weiterführen, nämlich bis zum Erhalt des ersehnten positiven Aufnahmebescheids.

Mit einem kleinen Blick nach vorn erzählen wir kurz, was unseren Mandanten als Nächstes erwartet. Nach Erhalt der positiven Entscheidung in seinem Fall wird Anatoli in Ruhe alle Angelegenheiten in Russland regeln und physisch nach Deutschland übersiedeln müssen, zunächst in das Verteilungslager in Friedland. Unser Mandant war mit unserer Arbeit bei der Vertretung seiner Interessen und der Begleitung des Prozesses zur Erlangung des ersehnten Status so vollauf zufrieden, dass er uns bereits im Voraus bat, ihn auch in der ersten Zeit nach der Übersiedlung nach Deutschland zu begleiten. Wie der amerikanische Schriftsteller Elbert Hubbard treffend bemerkte: „Gut getane Arbeit bringt eine große, wunderbare, mit nichts vergleichbare Freude.“ Selbstverständlich versprachen wir unserem Mandanten, ihn bei der Erledigung sämtlicher rechtlicher Formalitäten im neuen Land zu begleiten, auch im Aussiedlerlager in Friedland. Es sei erwähnt, dass das Verfahren, das er vor der endgültigen Ansiedlung an seinem dauerhaften Wohnort in der Bundesrepublik durchlaufen muss, einerseits recht standardmäßig ist. Andererseits ist die deutsche Gründlichkeit bei allem, was mit der Bearbeitung von Unterlagen zu tun hat, sowie die Genauigkeit bei der Überprüfung von Angaben allgemein bekannt. Daher sollte sich jeder Übersiedler bewusst sein, dass sämtliche Gespräche mit den Beamten erstens ausschließlich auf Deutsch geführt werden. Sollten Sie die Sprache noch nicht frei beherrschen, ist es stets ratsam, sich an Verwandte oder Dolmetscher zu wenden. Zweitens muss man äußerst aufmerksam und vorsichtig sein bei dem, was man in den Gesprächen sagt und in Fragebögen und Formularen angibt. So merkwürdig es klingen mag: Selbst nach Erhalt des Status als „Spätaussiedler“ kann man, falls sich herausstellt, dass wichtige Angaben verschwiegen wurden oder die gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, ohne Weiteres „zurückgeschickt“ und in die Heimat zurückbefördert werden. Und eine zweite Chance, im Rahmen dieses Programms nach Deutschland auszureisen, wird es dann leider nicht mehr geben. Wir sind überzeugt, dass unseren Lesern derartige unangenehme „Zwischenfälle“ „per definitionem“ nicht widerfahren können. Gleichzeitig betonen wir noch einmal: Sollten Sie irgendwelche Zweifel an der korrekten Ausfertigung Ihrer Unterlagen haben, Fragen dazu, wo Sie das eine oder andere Dokument anfordern und erhalten können, oder benötigen Sie umfassende Informationen zu Fragen aus dem Bereich des Migrationsrechts, laden wir Sie zu einer Beratung in unsere Kanzlei ein, wo wir uns gründlich mit Ihrer Situation befassen und Ihnen helfen, die bestmögliche Lösung zu finden.

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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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