Welche Visa gibt es für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland?
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Visa: das Schengen-Visum und das nationale deutsche Visum. Sie unterscheiden sich durch die Gültigkeitsdauer, den Geltungsbereich, die Bearbeitungsfristen der Unterlagen sowie die Sprache, in der der Antrag auf Erteilung des Visums zu stellen ist.
Widerspruch gegen die Visaablehnung
Eine Ablehnung des deutschen Visums kann gerichtlich angefochten werden — wichtig ist, die Verfahrensfrist einzuhalten und den Reisezweck überzeugend zu begründen.
Das Schengen-Visum gilt für einen Aufenthalt auf dem Gebiet der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens für höchstens 90 Tage innerhalb eines halben Jahres und berechtigt entweder zur einmaligen oder zur mehrfachen Einreise nach Deutschland.
Das nationale deutsche Visum ist zunächst auf drei Monate befristet, kann jedoch, anders als das Schengen-Visum, von der zuständigen deutschen Ausländerbehörde entsprechend dem Zweck Ihres Aufenthalts verlängert werden.
Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass das Schengen-Visum für alle Vertragsstaaten des Schengener Abkommens gilt – Deutschland, Österreich, Belgien, Griechenland, Dänemark, Island, Spanien, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Portugal, Finnland, Frankreich und Schweden. Das nationale deutsche Visum gilt hingegen zunächst nur für Deutschland.
Die genannten Visa unterscheiden sich zudem in den Bearbeitungsfristen der Unterlagen – das Schengen-Visum wird in der Regel innerhalb von 1 bis 3 Werktagen erteilt, die Bearbeitungszeit des nationalen deutschen Visums beträgt in der Regel wiederum ab 6 Wochen. Wie das deutsche Auswärtige Amt jedoch mitteilt, können Visa in der Urlaubssaison sowie in anderen Einzelfällen auch mit längeren Fristen erteilt werden, sodass Antragsteller in solchen Zeiträumen auf eine längere (mitunter mehrmonatige) Wartezeit eingestellt sein sollten.
Darüber hinaus kann der Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums sowohl auf Deutsch als auch auf Russisch ausgefüllt werden (sofern der Antrag auf dem Gebiet der Russischen Föderation gestellt wird), während der Antrag auf Erteilung des nationalen deutschen Visums ausschließlich auf Deutsch zu stellen ist. Deshalb ist bei der Wahl des Antragsformulars besondere Sorgfalt geboten, um die richtige Variante auszufüllen.
Zu beachten ist, dass das Schengen-Visum zwar zur Einreise in jeden Vertragsstaat des Schengener Abkommens berechtigt, Antragsteller den Visumantrag jedoch bei der Auslandsvertretung desjenigen Staates stellen müssen, der das Hauptreiseziel ihrer Reise(n) ist. Stellt eine Person den Antrag bei einer deutschen Auslandsvertretung, muss ihr Hauptreiseziel Deutschland sein. An den Grenzübergängen führen die deutsche Bundespolizei und der Zoll von Zeit zu Zeit entsprechende Kontrollen durch.
Wer erteilt Visa?
Nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland sind für die Erteilung von Visa die Botschaften und Generalkonsulate der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zuständig. Das Auswärtige Amt befasst sich nicht mit einzelnen Visumanträgen. Zuständig für die Erteilung des Visums ist diejenige deutsche Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt und damit seinen Wohnsitz hat. In Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen deutschen Auslandsvertretung am Wohnort kann auch eine andere deutsche Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk sich der Antragsteller vorübergehend aufhält, das erforderliche Visum zur Einreise nach Deutschland erteilen. Diese Möglichkeit wird insbesondere in Fällen berücksichtigt, in denen die Einreise einer bestimmten Person von besonderer humanitärer, wirtschaftlicher oder politischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland ist. Antragsteller sollten sich daher grundsätzlich mit ihrem Antrag an die für ihren Wohnort zuständige Auslandsvertretung wenden. Stellt ein Antragsteller seinen Antrag in Moskau, sollte er auf das Verfahren zur Terminvereinbarung für die Antragstellung achten. Stets mitzuführen ist zudem der allgemeine Reisepass, der als Nachweis dafür dient, dass der Antragsteller tatsächlich in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Auslandsvertretung fällt.
Einige Worte zum Ausfüllen des Antragsformulars bei der Botschaft
Das Antragsformular ist in jedem Fall ausschließlich auf Deutsch auszufüllen, da der Antrag an die zuständigen deutschen Ausländerbehörden vor Ort weitergeleitet wird. Zu beachten ist, dass Vor- und Nachname des Antragstellers im Antrag genau so anzugeben sind, wie sie im Reisepass verzeichnet sind. Ist die Gültigkeit eines auf altem, sowjetischem Formular gedruckten Reisepasses noch nicht abgelaufen, ist als ausstellender Staat die Russische Föderation anzugeben. Inhaber von Dienstpässen können ihren Visumantrag nicht direkt bei der Konsularabteilung der Botschaft oder den Generalkonsulaten stellen; dies erfolgt ausschließlich über die Abteilung für konsularische Angelegenheiten des Außenministeriums der Russischen Föderation. In der Rubrik „ausstellender Staat bzw. Rechtsträger des Dokuments" ist die Russische Föderation anzugeben. In der Rubrik „voraussichtlicher Aufenthaltsort (bzw. Anschrift) in der Bundesrepublik Deutschland" ist die genaue Adresse anzugeben. Kennt der Antragsteller seinen Aufenthaltsort (Ort, Straße, Hausnummer) noch nicht, ist die Anschrift der einladenden Person oder der Bezugsperson anzugeben, die ihm bei der Wohnungssuche behilflich ist.
Voraussetzungen für die Erteilung von Visa zur Einreise nach Deutschland
Wie das Auswärtige Amt betont, sind die deutschen Auslandsvertretungen bei der Erteilung von Einreisevisa verpflichtet, von ihrem besonderen Recht Gebrauch zu machen, vom Ausländer eine Erläuterung des Reisezwecks sowie dessen Begründung samt aller diesbezüglichen Nachweise zu verlangen. Das Gesetz spricht dabei lediglich von einem Recht, keineswegs jedoch von einer Pflicht der Auslandsvertretung, ein Einreisevisum zu erteilen.
Ein Visum kann erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den Interessen des Landes nicht widerspricht oder sie nicht gefährdet. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt im Land finanziell abgesichert ist. Er darf zur finanziellen Absicherung seines Besuchs keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er die Reise und den Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, verpflichtet sich in einem solchen Fall die einladende Person, sämtliche Kosten für den Aufenthalt ihres Gastes in Deutschland zu übernehmen, einschließlich der Kosten für mögliche krankheitsbedingte Behandlungen. Darüber hinaus sind die Auslandsvertretungen verpflichtet, eine positive Prognose hinsichtlich der sogenannten „Rückkehrbereitschaft" und „Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden zu berücksichtigen.
Diese verantwortungsvollen Entscheidungen werden nach dem Ermessen der Botschaft oder des Generalkonsulats getroffen, ausgehend von der Persönlichkeit des jeweiligen Antragstellers sowie seinen persönlichen Umständen und Lebensbedingungen. Auf die Entscheidung wirken sich auch die Kenntnisse der Mitarbeiter der Auslandsvertretungen über die nationalen Besonderheiten des Aufenthaltslandes aus. All dies wird berücksichtigt, ebenso wie die persönlichen Interessen des Antragstellers sowie die (sofern im jeweiligen Fall vorhanden) humanitäre und politische Bedeutung seines Aufenthalts in Deutschland. Schließlich ist auch auf die Wahrung der Interessen der Partnerstaaten des Schengener Abkommens zu achten, die ihre Grenzen vor unerwünschten Personen schützen wollen. Deshalb wird und muss jeder Antrag einer sorgfältigen und umfassenden Prüfung unterzogen werden.
Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt sowie für einen mit einer Arbeitsaufnahme oder einem Studium verbundenen Aufenthalt
Für einen Aufenthalt in Deutschland von mehr als 3 Monaten oder einen mit einer Arbeitserlaubnis oder einem Studium verbundenen Aufenthalt sind ausnahmslos alle Ausländer verpflichtet, über das entsprechende Visum zu verfügen.
Der Visumantrag ist vor der Einreise nach demselben Verfahren bei der jeweils zuständigen Auslandsvertretung zu stellen. Dabei ist neben den üblichen Voraussetzungen zusätzlich die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland erforderlich (Ausländerbehörde). Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem sich der Ausländer aufhalten wird. Eine Ausnahme bilden Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz, Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands und der Vereinigten Staaten von Amerika, die die erforderliche Aufenthaltserlaubnis auch nach der Einreise erhalten können.
Das Antragsformular für ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos bei der jeweils zuständigen Auslandsvertretung. Die Bearbeitungsdauer des Antrags beträgt in der Regel bis zu 3 Monate, kann jedoch auch länger dauern. Erst nach Erhalt der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde zum Aufenthalt, zur Arbeitsaufnahme oder zum Studium des Ausländers in Deutschland von mehr als 3 Monaten kann die Auslandsvertretung das beantragte Visum erteilen.
Wem kann ein Visum verweigert werden?
Es gilt die allgemeine Regel: Erfüllt der Antragsteller die oben genannten Voraussetzungen nicht, ist ihm das Visum zu verweigern. Dieselbe Folge tritt ein, wenn sich im Rahmen der Prüfung herausstellt, dass der Antragsteller einen anderen als den angegebenen Aufenthaltszweck verfolgte. Dabei ist zu beachten, dass die deutsche Auslandsvertretung bei der Ablehnung eines Visumantrags nicht verpflichtet ist, dem Antragsteller die Gründe für ihre Ablehnung zu erläutern oder ihn über sein Recht auf Anfechtung dieser Entscheidung zu belehren. Gründe für die Ablehnung eines Visumantrags können etwa die Unzuverlässigkeit der einladenden Firma sein, das Auftauchen des Namens des Antragstellers in einem Informationssystem Deutschlands oder der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens, Hinweise darauf, dass die einladende Person nicht über ausreichende Mittel zur Versorgung des Gastes verfügt, oder die fehlende Zustimmung der örtlichen Ausländerbehörde zu einem längerfristigen Aufenthalt in Deutschland u. Ä.
Was ist zu tun?
Versuche, mündlich, telefonisch oder unmittelbar bei der Botschaft die Gründe für die Ablehnung in Erfahrung zu bringen, werden eindeutig zu keinem Ergebnis führen. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass die betroffene Person eine Klage unmittelbar beim Verwaltungsgericht Berlin einreichen kann. Dies muss ausschließlich schriftlich und selbstverständlich auf Deutsch erfolgen. Das Gericht kann die Ablehnung des Visumantrags für unbegründet erklären und die Auslandsvertretung verpflichten, den Antrag des Klägers erneut zu prüfen. Wird die Ablehnung des Visumantrags jedoch gerichtlich bestätigt, teilt die Auslandsvertretung dem Antragsteller die Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, schriftlich mit.
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