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Aufenthaltsrecht

Man lernt nie aus, oder wie man den Integrationskurs vermeidet

„Wir alle haben ein wenig gelernt,

irgendetwas und irgendwie“

Voraussetzungen für die Erlangung der Niederlassungserlaubnis

Für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis in Deutschland sind in der Regel mindestens fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, ausreichende Deutschkenntnisse und ein gesichertes Einkommen erforderlich (§ 9 AufenthG).

A. S. Puschkin

Viele unserer Leser werden sich sicherlich noch an die Geschichte zweier junger, sich liebender Frauen erinnern – der Russin Larissa und der Deutschen Katerina (Namen geändert) –, die sich in Deutschland kennengelernt und in Dänemark eine eingetragene Partnerschaft geschlossen hatten. Da die beiden Frauen dauerhaft gemeinsam in Deutschland leben wollten, musste Larissa gemäß dem geltenden Verfahren zunächst vorübergehend in ihre Heimat zurückkehren, um dort ein nationales Visum zum Zweck der Familienzusammenführung zu beantragen. Sie hatte Angst davor, nach Russland zurückzukehren und in Moskau ein Visum zu beantragen. In dem Bewusstsein der „rauen russischen Realität" befürchtete die junge Frau Schikanen und eine voreingenommene Haltung der Mitarbeiter der deutschen Botschaft in Russland gegenüber ihrer nicht ganz gewöhnlichen Situation. Als die Frist für Larissas rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland ablief und „der Ernstfall eintrat", wandte sich das Paar an unsere Anwaltskanzlei um Hilfe. Der auf Migrationsfragen spezialisierte Anwalt unserer Kanzlei leistete professionelle rechtliche Unterstützung. Er begleitete Larissa durch sämtliche Phasen der Unterlagenvorbereitung für den Umzug nach Deutschland – angefangen bei der Beratung durch die Ausländerbehörde über die Zusammenstellung des für die Erlangung des nationalen Visums in Moskau erforderlichen Unterlagenpakets bis hin zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Aufenthaltsgesetz, der die grundlegenden Voraussetzungen für Aufenthalt, Erwerbstätigkeit und Integration von Ausländern in der Bundesrepublik regelt. Obwohl die junge Frau in Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben für einen Monat nach Moskau reisen musste, um das nationale Visum zu erhalten, endete die Geschichte mit einer freudigen Nachricht „für die frisch verpartnerten Frauen" – Larissa erhielt die Aufenthaltserlaubnis zur Zusammenführung mit ihrer eingetragenen Lebenspartnerin sowie, wie in solchen Fällen üblich, eine Zuweisung zu einem Integrationskurs.

Einen Platz im Integrationskurs können nur Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis erhalten. Voraussetzung für die Zuweisung zum Kurs ist in der Regel zudem, dass der Einwanderer erwerbstätig ist oder sich zum Zweck der Familienzusammenführung oder aus humanitären Gründen im Land aufhält. Ebenso können Personen an den Kursen teilnehmen, die unter § 38a Aufenthaltsgesetz fallen, also Ausländer mit dem Status eines Daueraufenthaltsberechtigten in einem anderen EU-Staat, die eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, weil sie beabsichtigen, sich länger als drei Monate in Deutschland aufzuhalten. Da ein vollwertiges Leben in Deutschland ohne Deutschkenntnisse recht schwierig ist, nutzen Ausländer, die sich für längere Zeit im Land aufhalten, die Möglichkeit, die Sprache sowie die Besonderheiten der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik kennenzulernen. Deutschkenntnisse sind notwendig, um in Deutschland eine angemessene Arbeitsstelle zu finden, Formulare bei Behörden auszufüllen, den eigenen Kindern beim Lernen in der Schule zu helfen und die hier recht häufig eingehenden Schreiben zu verstehen. Darüber hinaus ist es für jeden kultivierten und gebildeten Menschen von Nutzen, einige wichtige Dinge über sein dauerhaftes Aufenthaltsland zu wissen – seine Geschichte, Kultur und die Besonderheiten seiner Rechtsordnung. Die Integrationskurse sollen Ausländern dabei helfen. Der Kurs dauert in der Regel etwa sechs Monate, mit vier Unterrichtsstunden pro Tag. Der Unterricht kann vormittags oder nachmittags stattfinden. Am Ende des Sprachkurses muss der Ausländer eine Prüfung in mündlicher und schriftlicher Form sowie im Leseverständnis ablegen. Die Prüfung „Leben in Deutschland" findet ganz am Ende des Orientierungskurses statt, der im Anschluss an den Abschluss des Deutschkurses und das Bestehen der entsprechenden Sprachprüfung unterrichtet wird. Die Prüfung „Leben in Deutschland" enthält Fragen zur staatlichen Ordnung, zur Geschichte Deutschlands, zu kulturellen Werten und zur Religion. Nach Erhalt des Zertifikats über den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses muss dieses beim Jobcenter und anderen Behörden vorgelegt werden, ebenso wie es einem potenziellen Arbeitgeber bei der Bewerbung gezeigt werden kann. Insgesamt ist dieser Kurs für das Leben jedes Einwanderers schlicht unverzichtbar. Denn gerade der Integrationskurs vermittelt grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, der politischen Ordnung und der Rechte der Einwohner des Landes, was es ermöglicht, sich in der neuen Umgebung recht wohl zu fühlen und sich rasch in die deutsche Gesellschaft zu integrieren.

Wichtig zu verstehen ist, dass der Besuch des Integrationskurses in den meisten Fällen kein Recht, sondern eine Pflicht darstellt. Zu der Feststellung, dass die Teilnahme am Kurs erforderlich ist, kann der Sachbearbeiter der Ausländerbehörde bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gelangen. Ebenso kann die für die Sozialleistungen zuständige Stelle einen Einwanderer, der Arbeitslosengeld bezieht, dazu verpflichten, den Kurs zu besuchen, um seine Chancen auf eine Erwerbstätigkeit zu verbessern. Bei unserer Mandantin Larissa lag genau eine solche Situation vor – sie war verpflichtet, regelmäßig den sechsmonatigen intensiven Integrationskurs zu besuchen, zu dem sie von der Ausländerbehörde zugewiesen worden war. Ein solches Studium hatte die junge Frau jedoch keineswegs in ihren Plänen vorgesehen.

Erstens war Larissa ihr Leben lang Angehörige eines „freien Berufs". Bereits als Kind ein außergewöhnliches Zeichentalent an sich entdeckend, nahm die junge Frau nach dem Schulabschluss ein Studium an der Fakultät für volkstümliches künstlerisches Schaffen des Moskauer Staatlichen Instituts für Kultur auf.

Während und nach ihrem Studium verdiente sie sich mit dem Verkauf weicher Interieur-Spielzeuge, die sie selbst entwarf und mit eigenen Händen anfertigte, etwas dazu. Larissa plante angesichts ihrer beruflichen Tätigkeit nicht, in Deutschland eine feste Arbeitsstelle zu suchen. Ein gutes Einkommen brachte ihr der Verkauf ihrer eigenen Werke ein, die sowohl in Deutschland als auch außerhalb des Landes rasch Käufer fanden. Für eine erfolgreiche Integration und Selbstverwirklichung im Land waren daher Deutschkenntnisse sowie Kenntnisse der politischen und staatlichen Ordnung der Bundesrepublik für sie nicht dringend erforderlich.

Zweitens beherrschte Larissa die englische Sprache ausgezeichnet, reiste häufig und viel durch Europa und knüpfte ohne Probleme neue Bekanntschaften. So hatte sie sich bereits nach einem halben Jahr des Lebens in Deutschland einen recht großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Unsere Mandantin, die noch in Moskau einen Anfängerkurs in Deutsch absolviert hatte, fühlte sich in Gesellschaft deutschsprachiger junger Leute wohl. Wenn es schwierig wurde, sich zu verständigen, konnte die junge Frau stets ins Englische wechseln oder ihre deutsche Partnerin um Hilfe bitten.

Da Larissa wusste, dass der Besuch des Unterrichts im Integrationskurs eine zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, war ihr klar, dass sie eine solche Belastung wohl kaum bewältigen könnte. Zumal sie zu jener Zeit zahlreiche Aufträge für Spielzeuge mit drängenden Lieferterminen hatte, sowie zahlreiche Reisepläne mit ihrer geliebten Ehefrau. Die junge Frau wandte sich erneut an uns, diesmal mit der Bitte, ihr zu helfen, von dieser Pflicht befreit zu werden. Der Anwalt unserer Kanzlei hörte sich die Argumente der Mandantin an und versicherte ihr, dass er alles Mögliche versuchen werde, um eine erfolgreiche Lösung der Angelegenheit zu erreichen. Zugleich erläuterte er, dass die endgültige Entscheidung in diesem Fall vom zuständigen Sachbearbeiter der Ausländerbehörde abhänge, der sich mit Larissas Fall befasse, da das Gesetz in diesem Fall keine abschließenden Gründe für eine Befreiung vom Integrationskurs vorsehe. Der Anwalt, der die Interessen der Mandantin vertrat, verfasste daher einen ausführlichen Antrag an den zuständigen Sachbearbeiter der Ausländerbehörde, in dem sich wie ein roter Faden die Information zog, dass Alter, Bildung, Beruf und Tätigkeitsbereich der jungen Frau ebenso wie ihre ausgezeichneten Englischkenntnisse für einen geringen Integrationsbedarf (geringe Integrationsbedarf) sprächen. Gemäß § 44 Aufenthaltsgesetz stellt dies einen der Gründe für die Befreiung vom Besuch des Integrationskurses dar. Eine solche Entscheidung sollte in diesem Fall eher die Ausnahme als die Regel bilden. Der Ausgang der Angelegenheit hing davon ab, ob es dem Anwalt gelang, die Notwendigkeit einer Befreiung vom Kurs in Larissas Situation zu begründen, sowie von der Ermessensentscheidung des Sachbearbeiters. Wie auch in anderen ähnlichen Fällen gaben wir der jungen Frau im Vorfeld keine hundertprozentige Garantie für eine positive Entscheidung ihrer Angelegenheit. Zur allgemeinen Freude erhielten wir am Ende eine positive Antwort von der Ausländerbehörde. Unter Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände der jungen Frau und ihrer beruflichen Tätigkeit hielt es der Sachbearbeiter für vertretbar, sie in absehbarer Zeit von der Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs zu befreien.

Zum Abschluss dieser Erzählung möchten wir die bekannten Worte der deutschen Nationalhymne anführen: „Einigkeit und Recht und Freiheit für das deutsche Vaterland – danach lasst uns alle streben, brüderlich mit Herz und Hand!" Wir wünschen Larissa von Herzen weiterhin schöpferische Erfolge und vor allem Glück in ihrem Privatleben im freien, demokratischen Deutschland.

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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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