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Aufenthaltsrecht

Wohnsitzbeschränkung für Aussiedler und jüdische Emigranten

Alle, denen in Deutschland der Status eines Spätaussiedlers zuerkannt wird, müssen ein spezielles Aufnahmelager durchlaufen, das sich in der Stadt Friedland befindet. Daher müssen sich Spätaussiedler nach ihrer Ankunft in Deutschland zunächst in diesem Lager melden. Auf deutschem Staatsgebiet wird eine Registrierungsbescheinigung ausgestellt. Nach erfolgreichem Abschluss des Registrierungsverfahrens für neu angekommene Übersiedler wird endgültig der Paragraf zugewiesen, nach dem das weitere Leben in Deutschland gestaltet wird, und es erfolgt eine Zuweisung mit Verteilung auf ein konkretes Bundesland als ständigen Wohnort. Hauptziel des Verfahrens der behördlichen Wohnsitzzuweisung ist die gleichmäßige Verteilung der finanziellen und sonstigen Lasten der Aufnahme von Übersiedlern auf die einzelnen Bundesländer. Diese Quote hängt von den finanziellen Möglichkeiten jedes einzelnen Bundeslandes ab, da praktisch jede nach Deutschland eingereiste Übersiedlerfamilie unmittelbar zum Empfänger von Sozialleistungen wird – manche vorübergehend, manche dauerhaft. Würden Übersiedler, die Anspruch auf Sozialhilfe haben, sich dort ansiedeln, wo es ihnen beliebt, entstünde eine ungleichmäßige Belastung der Sozialkassen. Die Quote bemisst sich zudem nach der Einwohnerzahl jedes einzelnen deutschen Bundeslandes. Darüber hinaus liegt der Grund für die Festlegung eines vorläufigen Wohnsitzes für Spätaussiedler auch darin, dass der Gesetzgeber eine starke Konzentration von Übersiedlerfamilien an einzelnen Orten vermeiden möchte, was einer rascheren Integration der Übersiedler im Land förderlich ist. Übersiedler sind somit in ihrem Recht auf freie Wohnsitzwahl eingeschränkt, solange sie Sozialleistungen beziehen.

Ein Wohnsitzwechsel ist nur möglich, wenn am neuen Ort eine dauerhafte Beschäftigung aufgenommen wird und die Betroffenen dadurch in der Lage sind, sich selbst zu versorgen. Andernfalls kann dem Übersiedler bei einem Umzug in ein anderes Bundesland jegliche finanzielle Unterstützung entzogen werden, und er kann verpflichtet werden, an seinen zugewiesenen Wohnort zurückzukehren.

Unbefristete Aufenthaltserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis wird im Gegensatz zum gewöhnlichen Aufenthaltstitel unbefristet erteilt und ist nicht an einen bestimmten Aufenthaltszweck in Deutschland gebunden.

Dieselbe Regel gilt auch für jüdische Emigranten, die im Rahmen des vereinfachten Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übersiedeln. Margarita (Name geändert) zog vor einigen Jahren gemeinsam mit nahezu allen Mitgliedern ihrer jüdischen Familie nach Erhalt des Status als jüdische Emigrantin nach Deutschland. Bei der Verteilung wurde die Familie Konowalow (Name geändert) dem Bundesland Brandenburg zugewiesen. Mehrere Jahre lang lebte die gesamte Familie – Margarita, ihre Eltern sowie ihre Großmutter und ihr Großvater – in ein und derselben kleinen Stadt und verfügte über die bei der Einreise erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die Jahre vergingen, Margarita wurde erwachsen, und es kam die Zeit, eine Arbeitsstelle zu suchen. Da es in der Umgebung keine passende Arbeit gab, richtete die junge Frau ihren Blick auf Berlin, das für seinen reichen Arbeitsmarkt und die breite Auswahl an offenen Stellen bekannt ist. Bald fand sie dort eine Arbeitsstelle und zog fort. Da die Arbeit gut bezahlt war und sie dadurch finanziell unabhängig vom Staat wurde, erhielt sie das Recht, ihren Wohnsitz zu wechseln und in ein anderes Bundesland umzuziehen. Einige Zeit später, zum Unglück der ganzen Familie, verstarb zunächst die Großmutter und bald darauf auch der Großvater Margaritas. Ihre Eltern blieben somit ganz allein zurück und fühlten sich einsam. Zudem wurde Margaritas Vater zum Pflegefall: Ihm wurde ein hoher Grad der Behinderung zuerkannt, sodass die Mutter allein nur schwer zurechtkam. Es überrascht daher nicht, dass die Eltern begannen, über einen Umzug zu ihrer Tochter nach Berlin nachzudenken, da diese bei der Pflege des Vaters helfen könnte und die Familie so wieder zusammengeführt werden könnte.

Zu einem gewissen Zeitpunkt stellten die Eltern der jungen Frau bei der Ausländerbehörde ihres Wohnorts einen Antrag, ihnen den Umzug zu ihrer Tochter zu gestatten. Sie erhielten jedoch eine Ablehnung. Zur Begründung berief sich die Behörde auf das Fehlen ausreichender eigener Mittel zum Lebensunterhalt der Eltern und verwies auf die Auflage, wonach Übersiedler nur an ihrem zugewiesenen Wohnort leben dürfen. Genau dies war der Grund, weshalb sich die Familie an unsere Anwaltskanzlei wandte, um Unterstützung bei der Aufhebung der gegen sie verhängten Wohnsitzauflage zu erhalten.

Im Namen und im Interesse der Familie Konowalow handelnd, richtete unser Anwalt ein offizielles Schreiben an die zuständige Behörde, mit dem diese darüber informiert wurde, dass gegen ihre gegenüber unseren Mandanten getroffene Entscheidung Widerspruch eingelegt werde. In dem Schreiben verwies der Anwalt auf die Notwendigkeit, die Auflage aufzuheben und den Wohnsitzwechsel zu gestatten. Zudem wurde dargelegt, dass der Fall unter Berücksichtigung der Interessen, Bedürfnisse und vor allem der vorliegenden besonderen Umstände als ein besonderer, die Aufhebung der bestehenden Auflage rechtfertigender Härtefall zu behandeln sei. In diesem Zusammenhang wies der Anwalt darauf hin, dass Margaritas Vater einen hohen Grad der Behinderung aufweise und die Mutter mit seiner Pflege allein überfordert sei und der Unterstützung ihrer Tochter bedürfe. Darüber hinaus seien die Wohnverhältnisse des Hauses in Brandenburg, in dem sie derzeit lebten, nicht auf Rollstuhlfahrer ausgelegt – es fehle sowohl an einem Aufzug als auch an Rampen. Zudem hätten unsere Mandanten, sollten sie die Genehmigung zum Umzug in ein anderes Bundesland erhalten, keinerlei Ansprüche gegenüber dem Staat auf Sozialhilfe geltend zu machen, da ihre Tochter einer gut bezahlten Tätigkeit nachgehe und bereit sei, für den Unterhalt beider Elternteile aufzukommen. Hinzu komme, dass die Eltern bereits ein hohes Alter erreicht hätten und der Gedanke, den Rest ihres Lebens fern von ihrer Tochter verbringen zu müssen, für sie eine unerträgliche Belastung darstelle.

Zur Untermauerung unserer Position berief sich der Anwalt auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.01.2013, BVerwG 1 C 7.12). Das Gericht stützte sich dabei auf die verfassungsrechtlich verbürgten Freiheitsrechte des Menschen gemäß Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes. Da eine Wohnsitzauflage einen erheblichen Eingriff in die verfassungsmäßigen Rechte des Einzelnen darstellt, stellte das Gericht in seiner Entscheidung fest, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis eines jüdischen Emigranten von der Ausländerbehörde nur nach vorheriger Prüfung der Verhältnismäßigkeit mit einer Wohnsitzauflage versehen werden darf. Dabei ist die Auflage unverhältnismäßig, wenn ihre Dauer 12 Jahre übersteigt, der jüdische Emigrant das Rentenalter erreicht hat und daher aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht mehr in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen, und seine nahen Angehörigen außerhalb des Bundeslandes oder Landkreises leben, den er nicht verlassen darf. Für die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit müssen nicht sämtliche dieser Voraussetzungen zugleich vorliegen – die Erfüllung bereits einer einzigen genügt. In unserem Fall erfüllten die Mandanten sämtliche in dem Urteil genannten Voraussetzungen. Die gegen sie verhängte Auflage war somit unverhältnismäßig und musste folglich aufgehoben werden.

Die Ausländerbehörde erkannte unter Berücksichtigung der vom Anwalt geschilderten konkreten Lebensumstände der Familie die Wohnsitzauflage in diesem Fall als unverhältnismäßig an und erteilte die Genehmigung zum Wohnsitzwechsel. Schon bald darauf war die glückliche Familie wieder vereint und lebte gemeinsam in Berlin.

Dieses Beispiel aus der Praxis unserer Anwaltskanzlei zeigt, dass nur ein qualifizierter Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung und regelmäßiger Praxis in diesen Fragen in der Lage ist, die im jeweiligen Fall vorliegenden Tatsachen und besonderen Umstände juristisch fundiert darzulegen und so die Berechtigung Ihrer Ansprüche zu belegen und Ihre Rechtsposition zu untermauern.

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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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