Das Rechtsgebiet der Anerkennung des Spätaussiedlerstatus zählt zu den zentralen Tätigkeitsbereichen unserer Kanzlei. Da wir regelmäßig mit den unterschiedlichsten Fragen zu diesem Thema befasst sind und über langjährige Erfahrung in ihrer Lösung verfügen, teilen wir gerne interessante Geschichten mit unseren Lesern. Darüber hinaus verfolgen wir aufmerksam die gesetzlichen Änderungen und die Rechtsprechung in diesem Rechtsgebiet. Dadurch gelingt es uns, in diesen Verfahren erfolgreich zu sein.
So entschied das Bundesverwaltungsgericht Ende 2016 (Urt. v. 27.09.2016, BVerwG 1 C 17.15) einen Fall zur Einbeziehung eines adoptierten Kindes in den Aufnahmebescheid, der Spätaussiedlern zur Einreise nach Deutschland erteilt wird. In der Entscheidung wird der Fall eines Spätaussiedlers aus Kasachstan geschildert, der 1997 im Rahmen des entsprechenden Programms in die Bundesrepublik Deutschland kam. Im Mai 2012 stellte er einen Antrag auf Einbeziehung seines Enkels in seinen Aufnahmebescheid. Der Enkel war jedoch nicht leiblich, sondern war 2011 von seinem eigenen Sohn adoptiert worden. Der Spätaussiedler erhielt daraufhin vom Bundesverwaltungsamt einen Ablehnungsbescheid. Der Kläger wandte sich zunächst mit einer Klage an das deutsche Verwaltungsgericht, erlitt jedoch auch dort eine Niederlage und wurde abgewiesen. Anschließend rief er die nächste Instanz an – das Bundesverwaltungsgericht –, das jedoch ebenfalls eine für den Kläger negative Entscheidung traf. Auch die anschließende Überprüfung blieb erfolglos. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass der Enkel des Spätaussiedlers, da er vom Sohn des Spätaussiedlers adoptiert worden war, nicht als sein im Heimatland zurückgebliebener Abkömmling angesehen werden könne, der ein Recht habe, nach Deutschland überzusiedeln. § 27 Abs. 2 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) definiert solche Abkömmlinge. Das Recht auf einen nachträglichen Umzug zu einem bereits anerkannten Aussiedler steht all seinen Angehörigen bzw. Abkömmlingen zu, die zum Zeitpunkt seiner Übersiedlung bereits geboren waren. Obwohl der Enkel des Spätaussiedlers 1997, das heißt zum Zeitpunkt der Übersiedlung des Klägers, bereits geboren war, erfüllte er dennoch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, da er erst 2011 adoptiert und in die Familie aufgenommen wurde. Das Gesetz, das den nachträglichen Umzug der Familie eines Aussiedlers vorsieht, wurde geschaffen, damit die Familie die Möglichkeit hat, sich nach der durch die Übersiedlung eines ihrer Mitglieder bedingten Trennung wieder zu vereinen. In diesem Fall entschied das Gericht, dass von einer Familienzusammenführung keine Rede sein könne, da zwischen dem Aussiedler und seinem Enkel (Abkömmling) zum Zeitpunkt der Übersiedlung keinerlei familiäre Beziehungen bestanden hätten.
Aufhebung von BVA-Ablehnungen
Eine Ablehnung des Bundesverwaltungsamts (BVA) zur Anerkennung des Spätaussiedlerstatus kann vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden — in der Regel innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids.
Kürzlich wandte sich eine junge Frau, Anastasia (Name geändert), an unsere Kanzlei, deren Geschichte dem oben geschilderten Fall sehr ähnlich war. Als das Mädchen klein war, verunglückten ihre Eltern bei einem schrecklichen Autounfall, und leider überlebte keiner von ihnen. Das kleine Mädchen wurde zur Waise. Sie lebte in einem kleinen deutschen Dorf. Und an ihrer Schule war die Mathematiklehrerin Eleonora (Name geändert) ethnische Deutsche. Da das Dorf sehr klein war, kannte jeder jeden sehr gut. Als die Lehrerin daher erfuhr, was geschehen war, entschied sie sich ohne zu zögern, das Mädchen bei sich aufzunehmen. Zumal die Frau nie eine eigene Familie gehabt hatte und sich stets eigene Kinder gewünscht hatte. So fand Anastasia nach einiger Zeit eine neue Familie, und die Mathematiklehrerin ersetzte ihr die Mutter. Um jedoch in der Schule keine Probleme wegen des Vorwurfs einer voreingenommenen Beziehung zwischen Schülerin und Lehrerin aufkommen zu lassen und um sämtliche mit der Neuausstellung von Dokumenten verbundenen Schwierigkeiten zu vermeiden, wurde zunächst nur eine Vormundschaft über die Minderjährige eingerichtet. Zudem hatte das Mädchen dadurch als Waise die Möglichkeit, staatliche Unterstützung zu erhalten. So wurde die Adoptionsurkunde erst nach Abschluss von Anastasias Schulzeit, bei ihrer Immatrikulation an der Universität, ausgestellt.
Jahre später entschied sich Eleonora, einen Antrag auf Erteilung des Spätaussiedlerstatus zu stellen. Sehr bald erhielt sie ihren Status und zog nach Deutschland. In der Folge stellte sich die Frage der Familienzusammenführung, und die junge Frau stellte einen Antrag beim Bundesverwaltungsamt. Doch wie im oben geschilderten Fall wurde ihr Antrag mit der Begründung abgelehnt, sie sei nicht das leibliche, sondern ein adoptiertes Kind. Daraufhin wandte sich die junge Frau mit der Bitte um rechtliche Unterstützung in der Frage der Familienzusammenführung an uns.
Wir richteten unverzüglich einen Widerspruch an das Amt, um dem Ablehnungsbescheid entgegenzutreten. Im Widerspruch schilderten wir die Situation ausführlich. Dies war notwendig, da die Behörde den Fall der jungen Frau sehr formal und oberflächlich geprüft hatte, ohne auf die familiären Beziehungen näher einzugehen. So wiesen wir darauf hin, dass, obwohl die Adoption des Mädchens erst einige Monate nach Erhalt des Aufnahmebescheids durch die Mutter erfolgte, in diesem Fall mehrere Umstände eine sehr wichtige Rolle spielten. Erstens reiste die Frau erst mehr als ein halbes Jahr nach Erhalt des Aufnahmebescheids in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde dementsprechend erst später als Spätaussiedlerin registriert. Zu diesem Zeitpunkt war das Mädchen bereits adoptiert. Zweitens beriefen wir uns auf die oben beschriebene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2016 und machten das Amt auf folgenden Umstand aufmerksam. In der Entscheidung ging es um die Unmöglichkeit einer Familienzusammenführung aufgrund der Tatsache, dass zwischen dem Kläger als Aussiedler und seinem Enkel (Abkömmling) zum Zeitpunkt der Übersiedlung des Klägers grundsätzlich keine familiären Beziehungen bestanden hatten. Denn zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheids an den Mann im Jahr 1997 war von einer Adoption des Jungen überhaupt noch keine Rede, und er kam erst 2011 in die Familie. Folglich hätten zwischen ihnen auch keine Beziehungen bestehen können. In unserem Fall hingegen bestanden zwischen der Mutter und dem Mädchen bereits lange vor Erhalt des Aufnahmebescheids durch die Frau enge familiäre Beziehungen. Denn das Mädchen lebte fast vier Jahre lang bei Eleonora, die als ihre Mutter galt und nach den Unterlagen ihre Vormünderin war. Nachdem wir all diese Punkte ausführlich dargelegt hatten, baten wir das Amt, den Fall unserer Mandantin erneut zu prüfen.
Das Bundesverwaltungsamt prüfte den von uns vorgelegten Widerspruch sowie sämtliche beigefügten Unterlagen, die als Beweismittel in dem Verfahren dienten, und entschied, dem Antrag unserer Mandantin auf Familienzusammenführung stattzugeben. Anastasia war glücklich und uns für die geleistete Arbeit sehr dankbar.
Wie bereits erwähnt, teilen wir solche Geschichten häufig mit unseren Lesern. Denn wir sind der Auffassung, dass sie ein gutes und anschauliches Beispiel dafür sind, dass sich aus jeder problematischen Situation, selbst wenn sie Ihnen unlösbar erscheint, ein Ausweg finden lässt. Ohne den Blick eines erfahrenen und qualifizierten Anwalts auf die Situation ist dies jedoch nur schwer zu erreichen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sollten Sie beabsichtigen, eine wichtige rechtlich bedeutsame Handlung vorzunehmen, sich so früh wie möglich umfassend beraten zu lassen, um von Anfang an den richtigen Weg einzuschlagen.
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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET