„Ein Misserfolg ist einfach die Gelegenheit, noch einmal neu anzufangen, diesmal klüger.“
Henry Ford
Bearbeitungsfristen
Die deutsche Botschaft ist verpflichtet, einen Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten — bei ungerechtfertigter Verzögerung kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden.
Wie die Praxis unserer Kanzlei zeigt, unterschätzen viele Mandanten häufig die Bedeutung bestimmter Ereignisse und Vereinbarungen oder überschätzen ihre eigenen Kenntnisse und Möglichkeiten, wodurch sie sich endlose Mühen und Sorgen einhandeln, das angestrebte Ziel jedoch letztlich nicht erreichen. Erst danach eilen enttäuschte und verängstigte Mandanten zum Anwalt, um zu erfahren, ob sich die Situation noch korrigieren lässt. Eine Korrektur ist jedoch stets deutlich schwieriger, als von Anfang an rechtlich einwandfrei vorzugehen, weshalb unsere Kanzlei dringend empfiehlt, stets einen Schritt vorauszudenken und sich rechtzeitig von einer professionellen Anwältin beraten zu lassen.
Sofia (Name geändert) wurde vor rund zwei Jahren Mandantin unserer Kanzlei, als sie gemeinsam mit ihrer Mutter beschloss, von Kirgisistan nach Deutschland zu ihrer Großmutter überzusiedeln, die bereits in den 1990er-Jahren nach Erlangung des Status als Spätaussiedlerin in die Bundesrepublik übergesiedelt war. Zu jenem Zeitpunkt hatte die Mutter unserer Mandantin, Maria (Name geändert), bereits eine eigene Familie gegründet, weshalb sie sich nicht dazu entschließen konnte, ihr geordnetes Leben so abrupt gegen etwas völlig Unbekanntes einzutauschen. Mit jedem vergehenden Jahr dachte Maria jedoch häufiger darüber nach, was ihre Tochter in der Zukunft erwartete. Die Scheidung von ihrem Ehemann gab schließlich den Ausschlag zugunsten Deutschlands.
Da ihnen bewusst war, wie mühsam das Verfahren zur Erlangung des Status als Spätaussiedler ist, waren Maria und Sofia sich einig, dass sie sich in dieser Angelegenheit unbedingt an eine erfahrene Anwältin wenden sollten, die nicht nur hilft, die erforderlichen Formulare korrekt auszufüllen, die notwendige Argumentation auszuwählen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen, sondern auch die Position der Mandantin im Umgang mit den streng nach dem Buchstaben des Gesetzes vorgehenden Behörden vertritt.
Unsere Anwältin half der Mandantin und ihrer Mutter, alle erforderlichen gesetzlichen Anforderungen rasch zu erfüllen, und schloss den Fall erfolgreich ab, als Sofia und Maria den entsprechenden Einbeziehungsbescheid für die Einreise nach Deutschland erhielten.
Es stellte sich jedoch heraus, dass Sofia bereits seit einigen Jahren mit einem jungen Mann namens Boris (Name geändert) liiert war, und nur wenige Wochen vor ihrer Abreise nach Deutschland heirateten die beiden. Die Hochzeit wurde groß gefeiert, danach trennten sie sich, in der Absicht, sich schon wenige Monate später wiederzusehen, sobald Boris das entsprechende Visum zur Familienzusammenführung erhalten hätte.
In der Annahme, dass es sich in diesem Fall um eine recht einfache Angelegenheit handle, da Sofia und Boris offiziell verheiratet waren und Anspruch auf Familienzusammenführung hatten, sandte unsere Mandantin ihrem Ehemann selbständig eine Einladung, woraufhin dieser die erforderlichen Unterlagen bei der deutschen Botschaft in Kirgisistan einreichte.
Nach sehr langwieriger Prüfung der eingereichten Unterlagen lud die Botschaft Boris zu einem Gespräch ein, um die Umstände des Falls näher zu klären. Eine entsprechende Einladung erhielt auch Sofia, für die jedoch ein Termin bei der Ausländerbehörde in Deutschland angesetzt wurde. Der Zweck solcher Gespräche mit Ehepartnern, die eine Familienzusammenführung beantragen, besteht häufig unmittelbar darin zu klären, ob die zwischen ihnen geschlossene Ehe eine Scheinehe ist. Zu diesem Zweck werden den Ehepartnern identische Fragen zum Privatleben, zu Gewohnheiten, zum Alltag und zu den persönlichen Vorlieben jedes Familienmitglieds gestellt.
Sowohl unsere Mandantin als auch ihr Ehemann nahmen zum ersten Mal an einem solchen Gespräch teil, weshalb sie sehr aufgeregt waren und die Fragen zunächst etwas unsicher beantworteten, da sie zu verstehen versuchten, welche Informationen sie den Beamten genau vermitteln sollten. Da die Fragen jedoch so einfach erschienen, beruhigten sich Sofia und Boris allmählich, da sie wussten, dass ihre Beziehung nicht fingiert war und daher alles in Ordnung sein müsste.
Nach einiger Zeit erhielt der Ehemann unserer Mandantin von der deutschen Botschaft in Kirgisistan jedoch eine offizielle Ablehnung der Erteilung des Visums zur Familienzusammenführung mit der Begründung, es bestehe der begründete Verdacht, dass die zwischen Sofia und Boris vor ihrer Abreise nach Deutschland geschlossene Ehe eine Scheinehe sei.
Von dieser Nachricht schockiert und niedergeschlagen, wandte sich Sofia umgehend erneut an unsere Kanzlei, um zu klären, ob eine Chance bestehe, diese Entscheidung anzufechten, damit die Eheleute gemeinsam in Deutschland leben könnten.
Unsere Anwältin teilte Sofia mit, dass zur Klärung der Ablehnungsgründe zunächst Einsicht in die Akte genommen werden müsse, weshalb sowohl an die Ausländerbehörde in Deutschland als auch an die deutsche Botschaft in Kirgisistan entsprechende Anträge gerichtet wurden.
Nach sorgfältiger Prüfung der Akte teilte die Anwältin der Mandantin mit, dass der Hauptgrund für die Ablehnung des Visums zur Familienzusammenführung in Widersprüchen zwischen den Antworten Sofias und Boris' bestand, die in den parallel geführten Gesprächen festgestellt wurden. Dabei stellte unsere Anwältin eine gewisse Voreingenommenheit bei der Bewertung der Antworten fest, da selbst sinngemäß ähnliche, jedoch nicht wortgleiche Antworten als völlig unterschiedlich gewertet wurden. Darüber hinaus deckte die Anwältin Ungenauigkeiten in der Übersetzung auf, da sowohl Boris als auch Sofia die Fragen auf Russisch beantworteten, die Übersetzung jedoch nicht von professionellen Dolmetschern, sondern lediglich von ihren Bekannten vorgenommen wurde, die nur über gewisse Deutschkenntnisse verfügten.
Aufgrund der oben genannten Tatsachen beschloss unsere Anwältin nach Erörterung der Umstände des Falls mit der Mandantin, gegen die Ablehnung der Visumerteilung Widerspruch einzulegen.
In dem daraufhin an die Konsularabteilung der deutschen Botschaft in Kirgisistan sowie an die Ausländerbehörde in Deutschland gerichteten Widerspruch wies die Anwältin darauf hin, dass bei der Prüfung der von Sofia und Boris gegebenen Antworten nicht berücksichtigt worden sei, dass diese Antworten nicht vollständig identisch sein konnten, da zwei verschiedene Personen die Fragen beantworteten, die die Situation unterschiedlich einschätzen oder einfach ein anderes Wort zur Erklärung desselben Sachverhalts wählen konnten.
Auf die Frage, welchen Sport Boris betreibe, antwortete Sofia beispielsweise, er besuche ein Fitnessstudio. Boris bezeichnete diese Tätigkeit hingegen als Bodybuilding. Nach Auffassung unserer Anwältin können diese Antworten als gleichwertig gewertet werden, doch die deutsche Botschaft in Kirgisistan stellte fest, Sofia sei nicht darüber informiert, welchen Sport ihr Ehemann betreibe.
Eine weitere Antwort, der die Anwältin besondere Aufmerksamkeit widmete, betraf die Frage, womit sich Sofia in Deutschland beschäftige. Sofia gab an, sie besuche einen Sprachkurs, das heißt, sie lerne Deutsch. Im nach Boris' Aussage erstellten Protokoll war jedoch vermerkt, Sofia studiere an einer Hochschule. Die Anwältin betonte dabei, dass die Übersetzung aus dem Russischen ins Deutsche nicht von einem professionellen Dolmetscher vorgenommen worden sei, weshalb das russische Wort für „lernen/studieren“ falsch ins Deutsche übersetzt worden sein könnte, da eine Person mit nicht sehr guten Deutschkenntnissen möglicherweise nicht gewusst habe, dass das Verb „studieren“ speziell im Sinne von „an einer Hochschule lernen“ verwendet wird und nicht im allgemeinen Sinne von „lernen“.
Die Anwältin merkte zudem an, dass die Besonderheiten der Wahrnehmung bestimmter Alltagselemente im postsowjetischen Raum nicht berücksichtigt worden seien. Auf die Frage, was Boris unserer Mandantin im vergangenen Jahr zum Geburtstag geschenkt habe, zählte Boris beispielsweise alle Geschenke auf und erwähnte dabei auch ein Festessen und Blumen. In Sofias Antwort wurden die Blumen nicht erwähnt, da diese im postsowjetischen Verständnis eher eine traditionelle Begleitung eines Geschenks als ein Geschenk selbst darstellen. Die deutsche Botschaft in Kirgisistan war jedoch der Auffassung, dass auch dies ein Geschenk sei, weshalb die Antwort nicht als übereinstimmend gewertet werden könne.
Darüber hinaus bat die Anwältin zu berücksichtigen, dass Boris ein auf Deutsch verfasstes Protokoll zur Unterschrift vorgelegt worden sei, er jedoch nur über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfüge und daher nicht habe prüfen können, ob seine Antworten korrekt festgehalten worden seien.
Nachdem sie so zu jedem Argument der Botschaft ein entsprechendes Gegenargument sorgfältig ausgearbeitet hatte, wartete die Anwältin auf die Entscheidung, die die deutsche Botschaft in Kirgisistan nach Abstimmung mit der Ausländerbehörde in Deutschland treffen sollte. Nach einiger Zeit erhielt unsere Kanzlei diese Entscheidung, in der jedoch erneut festgestellt wurde, dass die Ablehnung des Visums zur Familienzusammenführung für Boris bestehen bleibe, da Beweise für eine Scheinehe vorlägen. Eine Widerlegung der von unserer Anwältin vorgebrachten Argumente enthielt diese Entscheidung dabei nicht.
Unsere Anwältin teilte Sofia mit, dass es in diesem Fall zwei mögliche Vorgehensweisen gebe. Zum einen bestehe die Möglichkeit, nach Ablauf einer dreimonatigen Frist erneut einen Antrag auf Erteilung des entsprechenden Visums zu stellen und erneut ein Gespräch zu führen. In diesem Fall bleibe jedoch das Risiko einer falschen Auslegung der Antworten bestehen. Während unsere Anwältin in Deutschland auch bei Sofias Gespräch anwesend sein und ihre Antworten in die richtige Richtung lenken könne, könne Boris, der sich in Kirgisistan aufhalte, niemand zur Seite stehen, und er könnte beim zweiten Mal noch nervöser sein, da er eine erneute Ablehnung befürchten müsse.
Nach der Erfahrung unserer Kanzlei werden nämlich selbst bei Begleitung der Mandanten zum Gespräch und professioneller Übersetzung ihrer Antworten ins Deutsche durch die Anwältin sehr häufig Unstimmigkeiten im während des Gesprächs erstellten Protokoll festgestellt, deren umgehende Korrektur die Anwältin dann verlangt. Geht der Mandant hingegen allein zu dem Termin, besteht ein großes Risiko, dass unterlaufene Fehler unentdeckt bleiben und später zu seinen Ungunsten ausgelegt werden können.
Der Anwältin erschien daher die zweite Möglichkeit vorzugswürdiger: die gerichtliche Anfechtung der Ablehnung des Visums zur Familienzusammenführung. Sofia erschrak zunächst über diesen Vorschlag, stimmte jedoch nach Abwägung aller Vor- und Nachteile mit der Anwältin der Einreichung der entsprechenden Klage zu.
In dieser beim deutschen Verwaltungsgericht eingereichten Klage betonte unsere Anwältin neben den oben genannten Argumenten auch, dass die Ehe nicht als Scheinehe gewertet werden könne, da Sofia und Boris seit über drei Jahren eine Beziehung führten und seit über einem Jahr zusammenlebten und einen gemeinsamen Haushalt führten. Dazu wurden entsprechende Fotos, darunter Hochzeitsfotos, der Briefwechsel der Eheleute, Nachweise darüber, dass unsere Mandantin regelmäßig aus Deutschland zu ihrem Ehemann geflogen war, sowie weitere Nachweise für die Echtheit der Beziehung zwischen Sofia und Boris vorgelegt.
Nach einiger Zeit erhielt unsere Kanzlei im Rahmen des schriftlichen Verfahrens eine Antwort der Ausländerbehörde in Deutschland, wonach sich diese Behörde auf die Seite unserer Mandantin stelle und sich für die Erteilung des entsprechenden Visums zur Familienzusammenführung an Boris einsetzen werde, sofern unsere Mandantin ihre Klage zurücknehme. Sofia wurde somit ein Vergleich vorgeschlagen, dem sie freudig zustimmte.
Unsere Anwältin führte Verhandlungen mit der Ausländerbehörde, in deren Verlauf die Parteien die Bedingungen des Vergleichs vereinbarten. Nur wenige Tage nach der Erörterung der Vergleichsbedingungen teilte unsere Mandantin jedoch mit, dass ihr zu diesem Zeitpunkt in Russland lebender Ehemann erneut zu einem Gespräch über sein Deutschniveau zur deutschen Botschaft in Kirgisistan geladen worden sei, da sein Sprachzertifikat bereits anderthalb Jahre zuvor ausgestellt worden sei.
Sowohl Sofia als auch Boris gerieten in Panik, da Boris umgehend nach Turkmenistan fliegen musste; zudem wussten die Eheleute nicht mehr, was sie vom Konsulat noch zu erwarten hatten.
Obwohl eine solche Bedingung von der Botschaft zuvor nicht erwähnt worden war, beruhigte die Anwältin die Eheleute und teilte mit, dass es einen Ausweg gebe. Die Anwältin nahm Kontakt mit der Konsularabteilung der deutschen Botschaft in Kirgisistan auf und teilte mit, dass Boris derzeit nicht in Kirgisistan lebe und daher nicht zu dem Gespräch bei der zuständigen Botschaft erscheinen könne, jedoch in jedem Fall ein neues Zertifikat vorlegen werde, das seine grundlegenden Deutschkenntnisse bestätige.
Nach Vorlage des erforderlichen Zertifikats und Rücknahme der Klage erfüllte unsere Mandantin die Bedingungen des Vergleichs. Die deutsche Botschaft in Kirgisistan erteilte Boris daraufhin das entsprechende Visum, und die Ausländerbehörde in Deutschland veranlasste die weitere Ausstellung der erforderlichen Unterlagen, sodass Sofia und Boris wieder zusammenkommen konnten.
Eine zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Mandanten beauftragte Anwältin kann somit nicht nur die entstandene Situation beurteilen, alle vorhandenen Fakten und Argumente abwägen und die für den Mandanten im jeweiligen Einzelfall geeignetste Vorgehensweise durchdenken, sondern auch die Position des Mandanten in Verhandlungen fachkundig vertreten und dabei zielsicher auf das angestrebte Ergebnis hinarbeiten.
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