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Aufenthaltsrecht

Willst du einen Pass, dien in der Armee: Lösung des Problems der Wehrpflicht für armenische Staatsbürger

Mit der zunehmenden Komplexität der gesellschaftlichen Ordnung und der Produktion entstand die Notwendigkeit, die Gesellschaft koordinierter zu organisieren und verschiedene soziale Prozesse zu steuern, wofür ein spezieller Verwaltungsapparat geschaffen wurde und der Staat als eigenständige politische Struktur entstand. Das Vorhandensein zahlreicher Staaten auf der Weltbühne sowie die Furcht, von anderen Völkern erobert zu werden, machten die Unterhaltung einer starken militärischen Macht erforderlich, die in der Lage war, Angriffe abzuwehren. Mit der Entwicklung kultureller Werte sowie militärischer Technologien nahm dieses Bedürfnis allmählich ab, doch selbst heute verfügen die meisten Staaten der Welt entweder über ein Berufsheer oder verankern gesetzlich die Pflicht jedes männlichen Staatsbürgers, eine entsprechende militärische Ausbildung zu absolvieren.

Arsen (Name geändert) wurde in Armenien geboren und wuchs dort auf, wo er von früher Kindheit an eine Ballettschule besuchte, an verschiedenen Tanzwettbewerben teilnahm, dort Preisränge belegte und sich seine Zukunft auf einer großen Bühne vorstellte. Im Alter von 17 Jahren wurde Arsen an einer höheren Tanzschule in einer deutschen Stadt aufgenommen, wohin er unmittelbar nach Erhalt der entsprechenden Genehmigung übersiedelte. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildungseinrichtung wurde Arsen in das Ensemble eines bekannten Theaters aufgenommen, und seine Karriere nahm allmählich einen erfolgreichen Verlauf.

Unbefristete Aufenthaltserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis wird im Gegensatz zum gewöhnlichen Aufenthaltstitel unbefristet erteilt und ist nicht an einen bestimmten Aufenthaltszweck in Deutschland gebunden.

Nach mehreren Jahren ununterbrochenen Aufenthalts auf dem Gebiet der Bundesrepublik wandte sich Arsen an unsere Anwaltskanzlei, um sich hinsichtlich der Möglichkeit der Erlangung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beraten zu lassen. Unser Anwalt forderte zunächst die erforderlichen Unterlagen aus der Akte des Mandanten bei der Ausländerbehörde an und prüfte, ob Arsen sämtliche im deutschen Recht festgelegten Voraussetzungen erfüllte. Er teilte mit, dass der Mandant grundsätzlich berechtigt wäre, die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zu beantragen – es gebe jedoch ein „Aber": Die Gültigkeit von Arsens Auslandspass lief buchstäblich nur wenige Tage nach seiner Anfrage bei unserer Anwaltskanzlei ab. Das Vorhandensein eines gültigen Auslandspasses stellte dabei eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis dar.

Arsen, der bislang der Gültigkeitsdauer seines Passes keine Beachtung geschenkt hatte, war sehr überrascht und beschloss, auf Empfehlung des Anwalts umgehend die Verlängerung seines Passes bei der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Armenien in Deutschland zu beantragen. Im Konsulat erhielt er jedoch die Antwort, dass sein Pass erst dann verlängert werde, wenn Arsen seiner Wehrpflicht in Armenien nachgekommen sei. Darüber hinaus stellte sich heraus, dass gegen unseren Mandanten in Armenien bereits ein Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung eingeleitet worden war.

Schockiert von dieser Nachricht bat Arsen unseren Anwalt, ihm zu erklären, ob er tatsächlich verpflichtet sei, in der armenischen Armee zu dienen, obwohl er dauerhaft auf dem Gebiet der Bundesrepublik lebte, und ihm zudem dabei zu helfen, ein entsprechendes Ausweisdokument zu erhalten – denn unser Mandant wollte nicht nur die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erlangen, sondern stand zudem kurz davor, an einer großen internationalen Tournee teilzunehmen, die für das Ensemble des Theaters organisiert wurde, in dem Arsen tätig war; ohne Auslandspass konnte unser Mandant jedoch schlicht nicht reisen.

Der Anwalt erklärte Arsen, dass gemäß Art. 3 Abs. 1 des armenischen Gesetzes „Über die Wehrpflicht" die Wehrpflicht eine verfassungsrechtliche Pflicht der Staatsbürger darstellt, an der Verteidigung der Republik Armenien mitzuwirken. Als wehrpflichtig gelten männliche Staatsbürger im vorwehrpflichtigen und wehrpflichtigen Alter sowie in der Reserve erfasste Personen, ebenso weibliche Staatsbürger mit militärischer Fachausbildung oder abgeleistetem Wehrdienst. Zum verpflichtenden Wehrdienst werden männliche Wehrpflichtige im Alter von 18 bis 27 Jahren sowie Reserveoffiziere ersten Grades einberufen, die nach ihrem Gesundheitszustand für den Wehrdienst in Friedenszeiten tauglich befunden wurden – unabhängig davon, wo diese Personen ihren ständigen Wohnsitz haben. Darüber hinaus schließt selbst der Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit die Notwendigkeit für armenische Staatsbürger, den Wehrdienst in ihrer Heimat abzuleisten, nicht aus.

Da es jedoch nicht in Arsens Plänen lag, zur Ableistung des Wehrdienstes nach Armenien zurückzukehren, schlug unser Anwalt eine alternative Lösung vor: sich mit einem Antrag an die deutsche Ausländerbehörde zu wenden auf Ausstellung eines entsprechenden Ausländerpasses, der als Ausweisdokument dienen sollte.

Erfreut erteilte Arsen unserer Anwaltskanzlei den entsprechenden Auftrag, und der Anwalt machte sich unverzüglich an die Ausarbeitung eines fundierten Antrags, der anschließend an die deutsche Ausländerbehörde gerichtet wurde. Um der Behörde entsprechende Nachweise vorzulegen, wandte sich der Anwalt an Arsens Arbeitgeber mit der Bitte, ihm ein Schreiben zur Verfügung zu stellen, das die Notwendigkeit der Teilnahme unseres Mandanten an der bevorstehenden Welttournee des Theaters sowie Arsens Wert für das Tanzensemble bestätigte.

In dem an die zuständige Behörde gerichteten Antrag legte der Anwalt dar, dass unser Mandant als armenischer Staatsbürger nach den gesetzlichen Vorschriften dieses Staates als wehrpflichtig galt und daher zwingend Wehrdienst in Armenien hätte ableisten müssen. Unter Berufung auf die Erfüllung dieser verfassungsrechtlichen Pflicht hatte die Konsularabteilung der armenischen Botschaft in Deutschland Arsen die Verlängerung seines Auslandspasses verweigert. Der Anwalt betonte jedoch den Umstand, dass der Lebensmittelpunkt unseres Mandanten seit seinem 17. Lebensjahr in Deutschland liege, wo Arsen seine Ausbildung erhalten habe und seit mehreren Jahren als Tänzer an einem der bekannten deutschen Theater arbeite. Mit Armenien verbinde unseren Mandanten somit praktisch nichts mehr.

Darüber hinaus lenkte der Anwalt die besondere Aufmerksamkeit der Behörde auf die Tatsache, dass in wenigen Wochen eine Welttournee der Tanzcompagnie des Theaters geplant sei, in dem Arsen arbeite. Aus diesem Grund sei es für unseren Mandanten besonders wichtig, innerhalb kürzester Zeit ein Ausweisdokument zu erhalten. Der Anwalt legte der Ausländerbehörde zudem ein Schreiben des Theaterdirektors vor, in dem bestätigt wurde, dass Arsen ein sehr talentierter Tänzer sei, der häufig Hauptrollen in Theaterinszenierungen übernehme, weshalb die Teilnahme unseres Mandanten an der für die Tanzcompagnie des Theaters organisierten Welttournee nicht nur für Arsen selbst, sondern auch für das gesamte Theaterensemble von großer Bedeutung sei.

Ferner informierte unser Anwalt die zuständige Behörde darüber, dass nach dem geltenden armenischen Gesetz „Über Staatsbürger, die den obligatorischen Wehrdienst unter Verletzung der festgelegten Ordnung nicht abgeleistet haben" armenische Staatsbürger, die im Zeitraum von 1992 bis zum 1. Mai 2015 nicht zum obligatorischen Wehrdienst einberufen wurden (Wehrdienstentzieher) unter Verletzung des armenischen Gesetzes „Über die Wehrpflicht" und die zum genannten Zeitpunkt bereits 27 Jahre alt waren (Reserveoffiziere: 35 Jahre), das Recht haben, für jeden nicht abgeleisteten (entzogenen) Einberufungstermin eine Gebühr zu entrichten, woraufhin ihnen ein entsprechender Beschluss der zuständigen Behörde über die Einstellung des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens sowie ein Wehrpass ausgestellt wird.

Unser Mandant fällt jedoch nicht unter dieses Gesetz, da Arsen zum Stichtag 1. Mai 2015 das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Er konnte somit weder die entsprechende Gebühr entrichten noch vom Konsulat die Verlängerung seines Auslandspasses verlangen.

Angesichts der vorstehend genannten Umstände blieb unserem Mandanten nur eine einzige Möglichkeit, ein Ausweisdokument zu erhalten, nämlich: einen von der Ausländerbehörde ausgestellten Ausländerpass zu beantragen. Aus diesem Grund bat unser Anwalt darum, dem entsprechenden Antrag stattzugeben und Arsen den genannten Pass auszustellen.

Die Ausländerbehörde entschied nach eingehender Prüfung der Informationen zur armenischen Gesetzeslage und unter Berücksichtigung der Argumentation unseres Anwalts, dem Antrag unseres Mandanten stattzugeben und Arsen einen Ausländerpass auszustellen.

Erfreut über diese rasche Lösung reiste Arsen gemeinsam mit seiner Tanzcompagnie zur Welttournee und erhielt nach seiner Rückkehr zudem die unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland.

Anhand dieses Beispiels aus der Praxis unserer Anwaltskanzlei können Sie sich leicht davon überzeugen, dass eine rechtzeitige Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt Ihnen dabei hilft, bei der Lösung Ihrer Probleme zusätzlichen Aufwand zu vermeiden. Darüber hinaus kann Ihnen ein Anwalt mit umfassender Erfahrung in verschiedenen Rechtsgebieten alternative Lösungswege für die eine oder andere Frage aufzeigen, die Sie zum gewünschten Ergebnis führen.

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