„Jede Leidenschaft verleitet zu Fehlern,
die dümmsten aber verursacht die Liebe.“
Bearbeitungsfristen
Die deutsche Botschaft ist verpflichtet, einen Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten — bei unbegründeter Verzögerung kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden.
François de La Rochefoucauld
Unseren Leserinnen und Lesern ist gut bekannt, dass es recht viele Möglichkeiten gibt, dauerhaft nach Deutschland überzusiedeln. Dabei muss man sich darüber im Klaren sein, dass jedes dieser Programme trotz scheinbarer Einfachheit und Verständlichkeit eine Reihe individueller Besonderheiten und Voraussetzungen mit sich bringt, die jeder Antragsteller genau und unbedingt einhalten muss. Die Nichteinhaltung auch nur einer verfahrensrechtlichen Vorschrift kann, selbst wenn sämtliche materiellen Voraussetzungen vorliegen, zur Ablehnung des Aufenthaltstitels, zu Zeit- und Geldverlust, zu bitterer Enttäuschung und zur Notwendigkeit führen, alles von vorne zu beginnen.
Die Institution der Familie wird in der Bundesrepublik heiliggehalten und geschützt, und zwar auch auf gesetzlicher Ebene. Die Familienzusammenführung in Deutschland ist einer der beliebtesten rechtlichen Gründe dafür, dass ein Ausländer in die Bundesrepublik übersiedeln und hier ohne größere Schwierigkeiten eine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann. Die wichtigste Voraussetzung hierfür ist das Vorhandensein eines Familienangehörigen auf deutschem Staatsgebiet. Dabei muss dieser keineswegs deutscher Staatsangehöriger sein. Es kann sich um einen Unionsbürger handeln, der in Deutschland lebt und über Einkünfte verfügt, oder um einen Ausländer ohne EU-Staatsangehörigkeit, der über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) beziehungsweise eine Mobiler-ICT-Karte oder die „Blaue Karte“ der Europäischen Union verfügt. Meist gestaltet sich die Zusammenführung aus rechtlicher Sicht einfacher, wenn der Familienangehörige Deutscher ist – seinen Verwandten fällt der Umzug in die Bundesrepublik in der Regel leichter. Im Grunde spielt es keine Rolle, aus welchem Land der Ausländer nach Deutschland übersiedeln möchte. Das kann Russland, Kasachstan oder die Ukraine sein – für einen langfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik wird zunächst ein nationales Visum benötigt. Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen wird dieses später in einen langfristigen, für den Familienangehörigen ausgestellten Aufenthaltstitel umgewandelt.
Das Visum der Kategorie „D“ zur Familienzusammenführung wird vom Ausländer bei einem Konsulat oder einer anderen diplomatischen Vertretung Deutschlands im Herkunftsland beantragt. Deshalb ist es hier äußerst wichtig, gut zu verstehen und sich zu merken, dass man zur Einhaltung sämtlicher Feinheiten des bestehenden Verfahrens – auch wenn sich der Familienangehörige bereits in Deutschland befindet und man sich nicht von ihm trennen möchte – in sein Heimatland ausreisen, das erforderliche Unterlagenpaket zusammenstellen, das nationale Visum beantragen und erst danach mit ruhigem Gewissen dem neuen Glück im neuen Land entgegenreisen muss. Leider entscheiden sich Umzugswillige trotz frei zugänglicher Fachartikel zu diesem Thema und selbst trotz ausführlicher Erläuterungen von auf Migrationsrecht spezialisierten Anwälten häufig dafür, „ihren eigenen Weg zu gehen“. Womit solche Experimente meist enden, möchten wir in diesem Beitrag mit Ihnen teilen.
An unsere Kanzlei wandte sich eine Frau, nennen wir sie Irina, mit einer bewegenden Geschichte. Sie erzählte uns, dass ihre Tochter Matilda (Name geändert) bei einem Besuch einer Jugendfreundin in Berlin dort einen jungen Mann, einen deutschen Staatsangehörigen namens Andreas (Name geändert), kennengelernt habe. Zwischen den jungen Leuten entbrannte eine leidenschaftliche und stürmische Romanze, sie waren überzeugt, die wahre Liebe gefunden zu haben, und konnten schon bald keinen Tag mehr ohne einander verbringen. Wohl jeder von uns wird Friedrich Nietzsche zustimmen, dass „die Liebe das Einzige ist, was den Menschen stärker, die Frau schöner, den Mann gütiger, die Seele leichter und das Leben schöner macht!“. Selbstverständlich freuten sich alle, insbesondere Matildas Mutter, für die jungen Leute und schmiedeten bereits weitreichende Zukunftspläne, zumal der romantische Heiratsantrag bereits gemacht und angenommen worden war. Doch bei jeder ernsten Angelegenheit gibt es auch eine nicht minder wichtige „rechtliche Seite der Sache“. Unsere Mandantin fragte, wie schnell und unkompliziert für ihre Tochter eine Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik erwirkt werden könne, zumal die junge Frau das Land gar nicht mehr verlassen wollte. Wir luden die Mandantin sowie ihre Tochter und den frisch gebackenen deutschen Verlobten zu einer Beratung mit einer auf Migrationsrecht spezialisierten Anwältin in unsere Kanzlei ein. Bei der Beratung erläuterte die Anwältin ausführlich sämtliche Verfahrensschritte und die Anforderungen an die Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen. Den Mandanten wurde dabei im Einzelnen erklärt, dass:
- es in ihrem Fall besser gewesen wäre, die Ehe in Dänemark oder in Russland zu schließen, was den bürokratischen Aufwand bei der Einreichung der Unterlagen beim Standesamt verringert hätte;
- Matilda grundlegende Deutschkenntnisse erwerben, eine Prüfung ablegen und ein entsprechendes Sprachzertifikat auf dem Niveau A1 erlangen sollte;
- vor Erlangung des langfristigen Aufenthaltstitels Matilda bereits als Ehefrau von Andreas ein nationales Visum der Kategorie „D“ beantragen und erhalten müsse;
- die junge Frau trotz des Wunsches, schon bei Andreas zu bleiben und Deutschland nicht zu verlassen, dennoch ausreisen müsse, da die Unterlagen für das nationale Visum gerade bei der deutschen Botschaft in ihrem Fall in Moskau eingereicht werden müssten;
- Andreas seinerseits ein Unterlagenpaket zusammenstellen und vorlegen müsse, das die Ernsthaftigkeit seiner Absichten und die Möglichkeit belege, seine Ehefrau in dem für sie neuen Land aufzunehmen. Zu diesem Paket gehörten unter anderem Nachweise über ausreichenden Wohnraum für die junge Familie.
Man könnte meinen, dass die ausführlichen, durch Verweise auf die einschlägigen Gesetzesvorschriften untermauerten Erläuterungen bei niemandem Fragen aufgeworfen hätten – doch später stellte sich heraus, dass die Mandanten beschlossen hatten, anders vorzugehen. Andreas hatte einen Bekannten, einen deutschen Anwalt, der auf Immobilienrecht spezialisiert war. Nach einem zwanglosen Gespräch mit diesem Bekannten nach Feierabend in seiner Lieblingsbar kam Andreas zu dem Schluss, dass die Anwälte unserer Kanzlei alles viel zu kompliziert machten. Auf Anraten des Bekannten des Bräutigams beschlossen die jungen Leute, sich „keine Gedanken zu machen“ und entschlossen und „frontal“ vorzugehen. Kurzerhand stellten sie beim örtlichen Standesamt einen Antrag auf Eheschließung sowie bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung eines langfristigen Aufenthaltstitels für die Ausländerin, die in Deutschland heiraten wollte. Die jungen Leute rechneten damit, auf diese Weise das Verfahren in Deutschland zu vereinfachen, eine vorübergehende Reise nach Russland zu vermeiden und den Prozess der Familienzusammenführung zu beschleunigen. Leider wurde dieser Fall zu einer anschaulichen Illustration der bekannten Redewendung „man wollte es besser machen, und es kam wie immer heraus“. Infolge dieses unüberlegten Vorgehens erhielten sie sowohl vom Standesamt als auch von der Ausländerbehörde eine Ablehnung. Andreas ließ sich davon zunächst nicht einmal aufhalten und reichte mit Hilfe desselben Bekannten Klage beim Gericht ein, mit der die Entscheidung des örtlichen Standesamts über die Ablehnung der Eheschließung aufgehoben werden sollte.
Zum Glück war die Angelegenheit noch nicht zu weit fortgeschritten, denn Irina, die Mutter der noch nicht verheirateten jungen Frau, wandte sich erneut an die Anwältin unserer Kanzlei. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie erkannt, dass die jungen Leute wohl „im Eifer des Gefechts Mist gebaut“ hatten. Sie bat uns ein zweites Mal um Rat, in der Hoffnung, die inzwischen fast aussichtslose Situation noch retten zu können. Anzumerken ist dabei, dass Matildas kurzfristiges Touristenvisum bereits abgelaufen war – sie musste unverzüglich ausreisen, und zwar mit der traurigen Aussicht, danach möglicherweise nie wieder zurückkehren zu können. Die Anwältin unserer Kanzlei verzichtete professionell auf belehrende Bemerkungen und dramatisches Augenrollen und erklärte den Mandanten klar und deutlich, wie in der bereits entstandenen Situation vorzugehen sei, um nicht noch ernsteren Problemen ausgeliefert zu sein.
Erstens riet sie dazu, die Klage gegen das Standesamt unverzüglich zurückzunehmen, da die geltend gemachten Ansprüche unbegründet waren und die Erfolgsaussichten nahe null lagen.
Zweitens wurde mit Hilfe der Anwältin unserer Kanzlei bei der Ausländerbehörde ein zeitlich befristetes Dokument erwirkt, auf dessen Grundlage Matilda auch mit abgelaufenem Touristenvisum ungehindert aus Deutschland ausreisen konnte.
Drittens wurde den Mandanten noch einmal ausführlich das Vorgehen erläutert, das für einen erfolgreichen Abschluss dieser so unglücklich begonnenen Angelegenheit erforderlich war.
Wir gehen fest davon aus, dass die jungen Leute, nachdem sie sich einmal „die Finger verbrannt“ haben, künftig keine derart ärgerlichen Fehler mehr begehen werden, die alle sich eröffnenden rosigen Aussichten zunichtemachen könnten. Bei genauer Einhaltung sämtlicher bestehender gesetzlicher und verfahrensrechtlicher Anforderungen stehen Matilda und Andreas keine Hindernisse mehr im Weg, um den ersehnten langfristigen und lang erwarteten Aufenthaltstitel zu erhalten und ein glückliches Familienleben im neuen Land zu beginnen. Wir wünschten dem wunderbaren jungen Paar von Herzen Glück und luden es ein, sich bei jeglichen Fragen oder Unklarheiten im deutschen Recht und dessen Anwendung an uns zu wenden.
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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET