Diebstahl, das heißt die heimliche Wegnahme fremden Eigentums, ist praktisch in allen Ländern der Welt eine strafbare Handlung. Dennoch werden Diebstähle nach wie vor von den unterschiedlichsten Personengruppen begangen, wobei Gegenstand eines Diebstahls sowohl teurer Schmuck als auch Lebensmittel im Wert von bis zu 5 Euro sein können.
Da es in der Regel einfacher ist, einen kleinen und nicht sehr teuren Gegenstand im Geschäft zu stehlen als Luxusartikel, gehört diese Kategorie von Diebstählen in der Regel zu den am weitesten verbreiteten. In Deutschland ist die Zahl der Ladendiebstähle laut statistischen Angaben im letzten Jahr um fast 10 % gestiegen und belief sich insgesamt auf rund 400.000 Diebstähle. Selbstverständlich ist zudem zu berücksichtigen, dass viele geringfügige Diebstähle unaufgeklärt bleiben.
Mandant unserer Rechtsanwaltskanzlei Sergej (Name geändert) zog vor etwa fünf Jahren aus Russland nach Deutschland, nachdem er die deutsche Staatsangehörige Maria (Name geändert) geheiratet hatte, die eine Tochter aus erster Ehe hatte, doch es gelang ihm nicht, eine Arbeitsstelle in seinem in Russland erworbenen Beruf zu finden, weshalb unser Mandant sich mit gelegentlichen Nebenjobs begnügen musste. Maria, die zuvor über ein stabiles Einkommen verfügt hatte, verlor ihre Arbeit, weshalb sich die Familie ständig am Rande einer finanziellen Krise befand. Dies führte dazu, dass unser Mandant eines Tages einen Diebstahl in einem Lebensmittelgeschäft beging, indem er einige Lebensmittel im Gesamtwert von bis zu 30 Euro in seiner Tasche versteckte. Sergej wurde beim Verlassen des Geschäfts festgehalten, woraufhin ein Strafverfahren eingeleitet wurde.
Da er zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war und sich lediglich aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage zu dem Diebstahl entschlossen hatte, wobei der Gesamtwert der gestohlenen Lebensmittel weniger als 30 Euro betrug, gelang es unserem Anwalt, dieses Strafverfahren wegen Geringfügigkeit der Schuld des Mandanten einzustellen (§ 153 Abs. 1 der deutschen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung)).
Doch buchstäblich ein halbes Jahr nach Einstellung des Verfahrens erschien Sergej erneut in unserer Rechtsanwaltskanzlei und teilte mit, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Diebstahls (§ 242 des deutschen Strafgesetzbuchs (Strafgesetzbuch)) eingeleitet worden sei.
Diesmal hatte unser Mandant Damenparfüm im Wert von 90,00 Euro gestohlen. Sergej war über die entstandene Situation sehr aufgewühlt und teilte dem Anwalt mit, dass er schon seit Längerem an sich bemerkt habe, impulsive, unüberlegte Entscheidungen zu treffen, da er sich aufgrund seiner finanziellen Lage und der Unmöglichkeit, eine gut bezahlte Arbeit zu finden, ständig niedergeschlagen fühle, sich seiner Ehefrau gegenüber schuldig fühle und nicht wisse, wie er diese Probleme lösen solle. Aus diesem Grund habe er sogar begonnen, einen Psychotherapeuten aufzusuchen, allerdings erst vor Kurzem, weshalb er bisher noch keine positive Wirkung verspürt habe. Das Parfüm habe Sergej spontan stehlen wollen, einfach im Vorbeigehen, da er plötzlich das Bedürfnis verspürt habe, seiner Ehefrau eine Freude zu machen, wofür ihm jedoch das Geld gefehlt habe. Er habe das Parfüm genommen und sei in die Umkleidekabine einer benachbarten Abteilung des Einkaufszentrums gegangen, wo er die Verpackung des Parfüms entfernt und die Flasche in seine Tasche gesteckt habe. Anschließend wurde unser Mandant von den Detektiven des Einkaufszentrums bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten, die sogleich ein Protokoll anfertigte und ein Strafverfahren einleitete.
Unser Anwalt hörte sich Sergejs Schilderung an und teilte ihm mit, dass zunächst die Ermittlungsakte eingesehen werden müsse, um die richtige Vorgehensweise wählen und die erforderlichen Argumente finden zu können. Zu diesem Zweck richtete der Anwalt eine entsprechende Anfrage an die Staatsanwaltschaft, doch aus irgendeinem Grund kam es zu einer Verzögerung, und die Ermittlungsakte wurde lange nicht übermittelt. Zu dem Zeitpunkt, als unsere Rechtsanwaltskanzlei die entsprechenden Unterlagen von der Staatsanwaltschaft erhielt, wandte sich Sergej mit einem neuen Strafverfahren an uns, das ebenfalls einen Ladendiebstahl betraf. Aus diesem Grund informierte unser Anwalt die Staatsanwaltschaft unverzüglich darüber, dass er auch in dem neuen Strafverfahren die Interessen Sergejs vertrete, und forderte die Akte des weiteren Verfahrens an.
Nach sorgfältiger Prüfung der erhaltenen Unterlagen zu den genannten Verfahren stellte der Anwalt fest, dass der erste Diebstahl von den Detektiven in dem Moment entdeckt wurde, als Sergej die Umkleidekabine ohne das Parfüm verließ. Aus den Vernehmungsprotokollen ging hervor, dass einer der Detektive, der dies bemerkte, in die Kabine schaute und dort die Verpackung des Parfüms fand, woraufhin Sergej festgehalten wurde.
Im zweiten Fall war die Situation verworrener, wobei auch Sergejs Ehefrau in dem Verfahren eine Rolle spielte. Den Ermittlungsakten zufolge suchten Maria und Sergej gemeinsam Kleidung für ihr Kind im Einkaufszentrum aus und bewegten sich dabei über verschiedene Etagen. Manche Waren wurden bezahlt, andere nicht. Da Maria alle Waren in eine Tüte packte, woraufhin sich das Ehepaar nach den Zeugenaussagen der Detektive entschloss, das Einkaufszentrum zu verlassen, ohne die Waren zu bezahlen, wurde Sergej des Diebstahls beschuldigt, während Maria als Mittäterin der Straftat eingestuft wurde.
Der Anwalt erläuterte dem Mandanten die Umstände des Falls und bat ihn, darzustellen, wie sich alles tatsächlich zugetragen hatte. Sergej teilte dem Anwalt mit, dass Maria an dem Diebstahl nicht beteiligt gewesen sei, da sie nicht gewusst habe, dass unser Mandant nicht alle Waren bezahlt hatte. Zudem habe Sergej allein alle Waren ausgesucht und getragen.
Diese Situation gestaltete sich für unseren Mandanten eindeutig ungünstig, da ein wiederholter Diebstahl mit Mittäterschaft während eines laufenden Strafverfahrens seine rechtliche Lage erheblich verschlechterte. Zudem hatte der Mandant sowohl im ersten als auch im zweiten Fall keine Gegenstände des täglichen Bedarfs, sondern verhältnismäßig teure Waren gestohlen. Folglich war es diesmal nicht möglich, das Verfahren wegen Geringfügigkeit der Schuld Sergejs einzustellen.
Der Anwalt beschloss jedoch, die erforderlichen Gegenargumente zu finden, die zumindest zu einer Milderung von Sergejs Schuld beitragen könnten.
Nachdem er den Handlungsplan mit dem Mandanten besprochen hatte, richtete unser Anwalt ein offizielles Schreiben an die Staatsanwaltschaft, in dem er zunächst mitteilte, dass unser Mandant seine Schuld eingestehe und die Tat bereue. Der Anwalt betonte, dass Sergej bereits seit über einem Jahr unter starken Stimmungsschwankungen leide, unüberlegte Handlungen begehe und sich anschließend stark dafür verurteile, was wiederum den psychischen Zustand unseres Mandanten verschlechtere. Als Beleg dienten ärztliche Bescheinigungen eines Psychotherapeuten, bei dem sich Sergej bereits seit mehreren Monaten wegen einer aufgetretenen Depression in Behandlung befand.
Die Interessen sowohl Sergejs als auch Marias in ein und demselben Strafverfahren zu vertreten, war unserem Anwalt nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 146 der deutschen Strafprozessordnung) nicht gestattet. Im Interesse unseres Mandanten und mit dem Ziel, eine Mittäterschaft am Diebstahl auszuschließen, die als strafschärfender Faktor gewertet worden wäre, wies der Anwalt in dem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben jedoch darauf hin, dass alle Waren von Sergej persönlich ausgesucht und teilweise bezahlt worden seien, während Maria lediglich eine große Tüte für die ausgesuchten und ihrer Ansicht nach von ihrem Ehemann bezahlten Waren mitgebracht habe, in die anschließend alle Waren verpackt worden seien. Folglich habe Maria die nicht bezahlte Ware nicht vorsätzlich verbergen wollen, weshalb in diesem Fall kein Straftatbestand vorliege.
Unser Anwalt bat zudem darum, zu berücksichtigen, dass die Begehung des Diebstahls in beiden Fällen mit Sergejs schwieriger finanzieller Lage zusammenhänge. Die im Einkaufszentrum ausgesuchten Waren seien für die vierjährige Tochter von Sergej und Maria bestimmt gewesen.
Die Staatsanwaltschaft stimmte der Argumentation unseres Anwalts nicht zu und bestand weiterhin auf einer Verurteilung Sergejs und Marias nach der vollen Strenge des Gesetzes. Aus diesem Grund wurde die Sache an das Gericht weitergeleitet.
Während der Gerichtsverhandlung beharrte unser Anwalt auf der von ihm vorgelegten Argumentation und wies das Gericht darauf hin, dass die Verhängung der von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Geldstrafe gegen unseren Mandanten sich lediglich noch negativer auf Sergejs Zukunft auswirken könnte. Der Grund dafür sei, dass Sergej bereits seit mehreren Jahren keine feste und gut bezahlte Arbeit finden könne, und dies werde schlicht unmöglich, sollte das vom Arbeitgeber angeforderte Führungszeugnis eines Bewerbers Angaben über eine Verurteilung Sergejs wegen Diebstahls enthalten. Dabei würden Angaben zu einer Vorstrafe mindestens fünf Jahre im Bundeszentralregister gespeichert.
Das Gericht hörte sich die Argumente beider Parteien aufmerksam an, prüfte die vorgelegten Beweise und kam zu dem Schluss, dass Maria nicht als Mittäterin der Straftat eingestuft werden könne. Zudem schloss sich das Gericht der Position unseres Mandanten an, folgte der vom Anwalt vorgelegten Argumentation und verhängte gegen Sergej als Strafe eine Mindestgeldstrafe, die bei der Ausstellung eines Führungszeugnisses nicht in Erscheinung tritt.
Anhand dieses Beispiels möchten wir betonen, dass nur ein qualifizierter Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung in der Lage ist, die in der Akte vorhandenen Beweise richtig einzuschätzen und passende, zu Ihren Gunsten sprechende Gegenargumente zu finden.
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