Konstantin und Jekaterina (Namen geändert) waren ein junges Ehepaar.
Nach einem Jahr des Zusammenlebens bekam die glückliche Ehe Risse, und endlose Streitereien, Skandale und Nervenkrieg wurden zu alltäglichen Begleitern im Leben der jungen Familie. Die Leidenschaften kochten hoch. Auch Eifersuchtsanfälle standen dabei nicht im Hintergrund.
Ein halbes Jahr vor dem verhängnisvollen Ereignis begannen die jungen Leute noch intensiver, sich das Leben gegenseitig zu erschweren, und kamen schließlich zu dem Schluss, dass sie sich trennen müssten. Da ein Scheidungsverfahren jedoch eine langwierige Angelegenheit ist, nutzte jeder von ihnen bei jeder sich bietenden Gelegenheit weiterhin die Chance, den anderen zu reizen oder ihm Untreue nachzuweisen. Die Nerven lagen blank. Und aus jeder Situation konnte plötzlich eine schreckliche Szene entstehen.
Der junge Mann wandte sich an uns, als bereits jenes nicht wiedergutzumachende Ereignis in ihrem Leben geschehen war, das für ihn zum Anlass für eine Beschuldigung und eine Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei wurde. Konstantin wurde vorgeworfen, seiner Ehefrau Jekaterina eine schwere Körperverletzung zugefügt zu haben. Nach § 224 des deutschen Strafgesetzbuchs (Strafgesetzbuch – StGB) drohte ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe.
An jenem verhängnisvollen Tag kam er nach Hause und bemerkte, wie seine Frau sehr kokett mit einer männlichen Person aus Amerika über Skype sprach. Dabei hatte die Ehefrau ihrem Mann gegenüber bereits mehrfach erklärt, dass sie beabsichtige, nach Amerika zu ziehen und das kleine Kind mitzunehmen. Auch unser Mandant war natürlich kein „Unschuldsengel", und auch bei ihm hatten sich zu jener Zeit bereits Affären außerhalb der Ehe angebahnt. Beiden war klar, dass es auf eine Scheidung zulief, weshalb jeder von ihnen in den letzten sechs Monaten eifrig sein eigenes Privatleben aufbaute. Dennoch überkam ihn an jenem Abend ein Eifersuchtsanfall, und als er dieses Gespräch über Skype mit eigenen Augen sah, kannte seine Wut keine Grenzen mehr. Um der Sache auf den Grund zu gehen, ergriff Konstantin das Telefon seiner Frau, um die vorhandenen Nachrichten durchzulesen und irgendwelche direkten Beweise für die Untreue der noch rechtmäßigen Ehefrau zu finden und sie auf diese Weise zu überführen.
Jekaterina war davon natürlich nicht begeistert, sie bat ihn auf jede erdenkliche Weise, ihr das Telefon zurückzugeben, dann kamen Tritte und Bisse zum Einsatz. Die junge Frau begann, mit aller Kraft auf Konstantin einzuschlagen, warf mit allen möglichen Gegenständen nach ihm und griff ihn an. Der Mandant, der das Telefon nicht herausgeben wollte, rannte ins Badezimmer, das der einzige Ort war, der sich von innen mit einer Riegelverriegelung verschließen ließ, um sich zurückzuziehen und in Ruhe alles auf dem Telefon durchzusehen.
Nach seiner Version schlug er, als er ins Badezimmer lief, dessen Tür zu diesem Zeitpunkt offen war, die Tür schnell zu, ohne sich umzudrehen und ohne zurückzublicken. In der Holztür befand sich, wie es häufig der Fall ist, mittig ein kleines mattes Glasfenster. Im Moment des Zuschlagens der Tür spürte der junge Mann, wie ihm Glassplitter in den Rücken flogen. Und als er sich umdrehte, sah er durch das halb zerbrochene Fensterchen, wie seine Frau mit blutigen, geschnittenen Händen dastand.
Sofort danach rief er den Rettungsdienst. Der Rettungsdienst traf umgehend ein, und auf Bitten der weinenden Jekaterina wurde die Polizei gerufen.
Nach der Kontaktaufnahme Konstantins mit uns benachrichtigte der Anwalt unserer Kanzlei umgehend die Polizei, dass der Mandant nicht zur Vernehmung erscheinen werde, und forderte die Ermittlungsakte des jungen Mannes an.
Nachdem die Ermittlungsakte eingetroffen war, wurde deutlich, dass die von Jekaterina zu diesem Vorfall geschilderte Version erheblich von dem Bild abwich, das unser Mandant beschrieben hatte.
In ihrer Aussage gab sie an, dass ihr Ehemann stets schlecht gelaunt gewesen sei, sie ständig zu Konflikten getrieben und sich mit ihr gestritten habe. Und jener Abend, an dem er nach Hause kam, sei keine Ausnahme gewesen. Er habe ihr Telefon ergriffen, sie provoziert und sei dann geflüchtet. Und als er ins Badezimmer ging, habe er genau gesehen, dass sie ihm hinterherlief, und habe in dem Wissen darum die Tür genau in dem Moment, als sie hineinlief, mit voller Wucht zugeschlagen. Aufgrund einer natürlichen Schutzreaktion habe sie die Hände nach vorne gestreckt, die in das Glas eindrangen, und dadurch habe er ihr die Hände verletzt und ihr eine schwere Körperverletzung zugefügt.
Beim Treffen mit dem Mandanten und der Erläuterung der ganzen Komplexität der Situation teilte der Anwalt ihm auch die Version seiner Ehefrau mit, die sich erheblich von seiner eigenen Schilderung unterschied. Daraufhin berichtete uns der Mandant von einem nicht unwesentlichen Detail, das uns in dem Verfahren helfen konnte. Zu jenem Zeitpunkt war zwischen ihnen bereits das Scheidungsverfahren eingeleitet worden, und bei einer der Verhandlungen hatte sie diese Geschichte ebenfalls geschildert, dabei jedoch eine völlig andere Version erzählt als in ihrer polizeilichen Aussage.
Der Unterschied war erheblich. In der neuen Version, ihren eigenen Worten zufolge, sei sie nicht Konstantin hinterhergelaufen, sondern habe sich bereits im Badezimmer befunden. Er habe die Tür heftig zugeschlagen, wodurch das Glas zersprungen sei und ihr auf die Hände gefallen sei. Offensichtlich glich diese Version der vorherigen überhaupt nicht.
Dieser Widerspruch zwischen den Versionen erhöhte unsere Chancen erheblich. In dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens mangels eines Straftatbestands wiesen wir selbstverständlich auf diesen Umstand hin. Zudem wiesen wir auf eine weitere bedeutsame Feinheit hin. In der Akte befanden sich Fotografien vom Tatort. An der Tür waren entsprechende Vermessungen der Position des Glasfensters in der Tür vorgenommen worden. Und wir beschlossen, anhand dieser Maße ein Experiment durchzuführen und zeichneten das gedachte Fensterchen auf der Tür nach. Das Fensterchen war etwa 30 cm lang und breit. Es befand sich in der Tür auf einer Höhe von 168 cm über dem Boden. Der Haken an der Sache war, dass seine Frau 153 cm groß war, was bedeutet, dass es angesichts ihrer Körpergröße absolut unmöglich war, einfach die Hände vor sich auszustrecken, um damit die Tür aufzuhalten. Entsprechend hätte sie, um mit den Händen in das Fenster zu gelangen, die Arme bis zur erforderlichen Höhe nach oben strecken müssen, um genau in das Glas zu treffen.
In dem Antrag wiesen wir auf all diese Ungereimtheiten hin und schilderten die Situation ausführlich.
Da in jenem Moment nicht er, sondern sie ihn angriff und dabei körperliche Gewalt anwendete, war es durchaus nachvollziehbar, dass er, um ihren Angriffen zu entkommen und sich zu schützen, sich irgendwo verstecken wollte. Genau deshalb ging er ins Badezimmer, wo es einen Riegel gab. Doch als er die Tür zuschlug, konnte er sich unmöglich vorstellen, dass sie in diesem Moment die Hände so weit heben würde, dass sie damit ins Glas treffen würde.
Für die Feststellung der Schuld einer Person ist jedoch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und den eingetretenen Folgen erforderlich. Vorausgesetzt, die Handlung schafft eine reale Möglichkeit für den Eintritt eines Erfolgs und ist die alleinige Bedingung für diesen Erfolg, und die Folge ergibt sich gesetzmäßig gerade aus dieser Handlung. Somit kann eine Person nur für diejenigen Folgen zur Verantwortung gezogen werden, die Ergebnis ihrer Handlung sind und mit ihr in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Die Feststellung des Kausalzusammenhangs ist zwingende Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit.
Ein Mensch, der bestimmte Handlungen vornimmt, kann sich die Folgen dieser Handlungen vorstellen. Im vorliegenden Fall hätte sich unser Mandant allenfalls vorstellen können, dass seine Ehefrau nach dem Türrahmen oder der Türklinke greifen würde, was eine normale und logische Entwicklung der Ereignisse in jener Situation gewesen wäre. Und was bereits als eine von ihm fahrlässig begangene Straftat einzuordnen gewesen wäre. Da unser Mandant jedoch nicht einmal hätte vermuten können, dass sie die Hände so weit nach oben heben würde, dass sie damit das Glas zerbrechen würde, und einen solchen Ausgang des Geschehens in keiner Weise vorhersehen konnte, fällt er automatisch in den Status der Unschuld.
Somit wies der Anwalt auf alle Umstände hin, die die Unschuld unseres Mandanten belegten. Erstens hatte die Ehefrau zwei gegensätzliche Versionen des Geschehens geäußert. Zweitens griff im Verlauf dieses Ereignisses gerade sie ihn an, während er ihr nicht mit körperlicher Grobheit erwiderte, sondern lediglich flüchtete und sich zu verstecken versuchte. Drittens konnte sie aufgrund ihrer Körpergröße gar nicht unwillkürlich mit den Händen in das Glas geraten. Zumal sie selbst behauptet hatte, die Hände nach vorne und nicht nach oben ausgestreckt zu haben. Und viertens konnte er nicht vorhersehen, welche Folgen das Zuschlagen der Tür haben würde und dass sie die Hände so hoch heben würde.
Die Staatsanwaltschaft prüfte die Ermittlungsakte und die von dem Anwalt unserer Kanzlei vorgelegte Argumentation und stimmte zu, das Verfahren gegen unseren Mandanten nach § 170 Abs. 2 der deutschen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung – StPO) mangels Vorliegens eines Straftatbestands einzustellen.
An diesem Beispiel wird deutlich, wie wichtig es ist, sich rechtzeitig an einen Rechtsanwalt zu wenden. Insbesondere wenn es sich um Strafsachen handelt. Nur ein Rechtsanwalt kann die Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft zur Einsichtnahme anfordern, und nur ein juristisch versierter Fachmann kann die Argumentation so aufbauen, dass Ihre Rechtsposition im bestmöglichen Licht dargestellt wird.
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