Wer kennt es nicht, dass in der Seele solche Leidenschaften toben, dass man dem Beleidiger am liebsten alles ins Gesicht sagen möchte. Doch was, wenn das Gesagte solche Formen annimmt, dass man für die ausgesprochenen Worte vor dem Gesetz geradestehen muss… Eine solche Geschichte widerfuhr unserem Mandanten Nikolai (Name geändert).
Nikolai lebte viele Jahre mit seiner Ehefrau Marianna (Name geändert) in Deutschland. Doch vor einem Jahr beschloss die Ehefrau, sich von ihm scheiden zu lassen. Wie sich später herausstellte, hatte sie einen neuen Geliebten gefunden. Und an einem Sommertag erklärte sie Nikolai, dass sie ihn für einen anderen verlasse. Für den jungen Mann war das ein Dolchstoß, denn er hatte zuvor nie einen Verdacht auf Untreue seiner Frau gehegt. Dennoch, trotz gebrochenem Herzen und seelischer Wunden, hörte er nicht auf, Marianna weiterhin zu lieben, und versuchte, ihr zu vergeben. Er flehte sie an, nicht zu gehen, doch die Ehefrau war unerbittlich entschlossen und packte nach einiger Zeit ihre Sachen und verließ Nikolai. Es blieb nichts anderes übrig, und der junge Mann wollte alles vergessen und ein neues Leben beginnen. Doch das war nicht so einfach. Die Kleinstadt war nämlich recht klein, und Begegnungen mit Marianna waren natürlich unvermeidlich. So sah er eines Tages auf der Straße in der Stadt auch ihren neuen Geliebten Günther (Name geändert), einen bereits reiferen, selbstgefälligen Mann, der Arm in Arm mit Marianna an der Uferpromenade spazierte. Mit der Zeit wiederholten sich solche Begegnungen und wurden zu offenen Auseinander setzungen zwischen den Männern; zu Schlägereien kam es nie, doch „Höflichkeiten" tauschten sie durchaus aus. Günther fühlte sich offensichtlich als Sieger und versuchte, dies bei jeder Gelegenheit zu demonstrieren. Doch das reichte ihm noch nicht. Nach Nikolais Worten rief er ihn sogar mehrmals an und machte sich über ihn lustig. Dabei schilderte er in allen Farben ihr gemeinsames Leben mit Marianna und erzählte alle Einzelheiten ihres Intimlebens. Es überrascht nicht, dass Nikolais Geduld mit der Zeit erschöpft war, und an einem Abend, nachdem er in kurzer Zeit erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte, begann unser Mandant, der unter der unerwiderten Liebe zu Marianna litt und von Hass auf ihren neuen Verehrer erfüllt war, seine Ex-Frau ununterbrochen anzurufen. Die Anrufe nahm sie nicht entgegen, und Nikolai, der nicht aufgeben wollte, beschloss, ihr eine Sprachnachricht per WhatsApp zu schicken. Und wie es scheint, befand er sich in diesem Moment in einer solchen emotionalen Erregung, dass er in der Sprach nachricht Dinge äußerte, die bereits unter einen Straftatbestand fielen.
Kurz nach diesem Vorfall erhielt Nikolai eine Vorladung zur Polizei. Wie sich herausstellte, befand sich Günther in dem Moment, als Marianna die Sprachnachricht anhörte, in der Nähe, und nach dem er den Inhalt der Nachricht gehört hatte, nahm er ihn ernst und stellte umgehend Strafanzeige bei der Polizei und übergab die entsprechende Aufnahme.
Dem jungen Mann wurde eine Bedrohung von Leib und Leben (Bedrohung) vorgeworfen, was nach § 241 des deutschen Strafgesetzbuchs (Strafgesetzbuch – StGB) einzuordnen ist. Diese Straftat wird nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet.
Unter einer strafbaren Bedrohung versteht man die Absicht einer Person, der Gesundheit einer anderen Person schweren Schaden zuzufügen oder sie ihres Lebens zu berauben.
Die Art und Weise, wie eine Drohung geäußert wird, kann dabei unterschiedlich sein: mündlich, schriftlich, durch Gesten oder telefonisch. Ob die Drohung unmittelbar gegenüber dem Geschädigten oder über Dritte geäußert wird, spielt für die rechtliche Einordnung der Tat keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Drohung konkret und ernst gemeint ist. Als ernst gemeint gilt eine Drohung, bei der der Täter psychischen Druck auf den Willen des Geschädigten ausüben wollte, mit der Absicht, bei ihm ein Gefühl des Unbehagens, der Angst oder der Furcht um die eigene Sicherheit hervorzurufen.
Dabei spielt es keine Rolle, dass der Täter die Drohung nicht in die Tat umsetzen wollte, sondern nur die andere Person einschüchtern wollte. Entscheidend ist der direkte Vorsatz der Person, der sich darin äußert, dass sie absichtlich Drohungen ausspricht, die darauf berechnet sind, vom Geschädigten als real, einschüchternd und Angst und Gefahr auslösend wahrgenommen zu werden, und die Person dies auch so beabsichtigt.
Unmittelbar nachdem sich Nikolai an uns gewandt hatte, forderten wir die Ermittlungsakte von der Polizei an. In der Akte befand sich auch genau jene Aufnahme, die zum unmittelbaren Beweismittel für die Schuld des jungen Mannes wurde. Auf dieser Aufnahme versuchte Nikolai in gebrochenem Deutsch mit betrunkener Stimme, all seine Gefühle auszudrücken, die ihn an jenem Abend überwältigten. Aus seiner zusammenhanglosen Rede war Folgendes zu vernehmen. Sollte Günther Marianna Probleme bereiten, dann werde es ihm schlecht ergehen. Nikolai erwähnte in der Aufnahme seine kriminellen Freunde, die im Zweifel zu Hilfe kommen würden und jetzt nur auf seine Anweisung warteten. Dass er ihnen bereits Adressen mitgeteilt habe, wo Günther wohne und arbeite, und alle seine Daten. Und wenn Günther seiner Ex-Frau etwas Böses antue, werde er nicht mehr am Leben sein. Und er sagte mehrmals, dass das kein Scherz sei. Zudem waren auf der Aufnahme nachgeahmte Pistolenschüsse zu hören. Obwohl Nikolais Deutsch sehr schlecht war, ließ sich aus der Aufnahme dennoch der Grundgedanke entnehmen und als Drohung mit Mord oder schwerer Körperverletzung gegenüber Günther interpretieren.
Trotz der Offensichtlichkeit der Drohungen seitens unseres Mandanten fand sich in den Aussagen Günthers naturgemäß kein Wort über seine aufdringlichen Anrufe und Provokationen gegenüber unserem Mandanten zuvor. Um der Polizei die Gründe für ein solches Verhalten Nikolais zu erläutern, richtete der Anwalt unserer Kanzlei, der seine Interessen vertrat, einen Antrag mit einer ausführlichen Darstellung der gesamten Situation und der Bitte um Einstellung des Verfahrens.
In einer so heiklen Angelegenheit war es sehr wichtig, alle Umstände fachkundig darzulegen und die Akzente in dem Fall richtig zu setzen. So wies der Anwalt auf folgende Punkte hin. Zunächst befand sich unser Mandant in einem Zustand starker alkoholischer Beeinflussung, er konnte sich nicht einmal daran erinnern, dass er die Sprachnachricht aufgenommen hatte und was genau er gesagt hatte. Zudem hatte Günther unseren Mandanten kurz zuvor erneut angerufen und ihn offen verspottet, ihm in allen Farben Einzelheiten seines Intimlebens mit Marianna geschildert, ihn ausgelacht, beleidigt und eindeutig provoziert. So griff unser Mandant, unter Alkoholeinfluss und vor dem Hintergrund all dieser Ereignisse (die von der Ehefrau zugefügte Kränkung, die unerwiderte Liebe und vor allem der Spott, die Beleidigungen und die Provokationen des neuen Verehrers der Ex-Ehefrau), da er eine solche Demütigung nicht länger ertragen konnte, zu dem Versuch, seine eigene Ehre und die seiner Ex-Frau zu verteidigen. Dabei befand er sich auf dem Höhepunkt eines emotionalen Zusammenbruchs. Hinzu kommt, dass unser Mandant überhaupt keine kriminellen Freunde hat und niemandem Adressen weitergegeben hat. Er ist ein anständiger Bürger, und sein Bekanntenkreis besteht ausschließlich aus Verwandten und einigen Schulfreunden, deren Ruf nie in irgendeiner Weise beeinträchtigt wurde. Dass er keine kriminellen Freunde hat, belegt zudem der Umstand, dass zu dem Zeitpunkt, als wir die Ermittlungsakte erhielten, bereits mehr als ein halbes Jahr vergangen war. Und in dieser Zeit war nichts geschehen – unser Mandant hatte keinerlei Versuche unternommen, das in der Hitze des Augenblicks Gesagte umzusetzen, und keiner der von ihm erfundenen kriminellen Freunde war jemals in Erscheinung getreten. Angesichts des Vorstehenden bestand auf Seiten unseres Mandanten kein Vorsatz, die ausgesprochene Drohung tatsächlich umzusetzen. Zudem lasse sich das von unserem Mandanten Gesagte angesichts seiner alles andere als perfekten Deutschkenntnisse in diesem Fall unterschiedlich auslegen. Und die Aufnahme über die erfundenen kriminellen Freunde ähnele, angesichts der Art und Weise, wie sie gesprochen wurde, eher einem Scherz oder betrunkenem Gerede als einer ernsthaften Drohung.
Berücksichtigt man somit alle Umstände des Falls: die Art der Beziehung zwischen Täter und Geschädigtem, den Anlass, der die Drohung ausgelöst hatte, den emotionalen und körperlichen Zustand unseres Mandanten sowie das Fehlen jeglicher Absicht seinerseits, ernsthaften Schaden oder gar den Tod einer anderen Person herbeizuführen, so kann die Schuld unseres Mandanten nur als geringfügig eingestuft werden. Zudem gehört die in § 241 des deutschen Strafgesetzbuchs (Strafgesetzbuch – StGB) geregelte Straftat nach ihrem Schweregrad zur Kategorie der Straftaten geringerer Schwere. Folglich kann das Verfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach § 153 der deutschen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung – StPO) wegen Geringfügigkeit der Schuld eingestellt werden.
Die Staatsanwaltschaft prüfte die von unserem Anwalt vorgelegte Argumentation eingehend und stimmte der von uns vorgeschlagenen Einstellung des eingeleiteten Strafverfahrens nach § 153 der Strafprozessordnung zu, womit der Fall erfolgreich abgeschlossen wurde.
Ohne die Hilfe des Anwalts unserer Kanzlei hätte Nikolai eine strafrechtliche Verantwortung in Form einer Freiheitsstrafe oder bestenfalls einer Geldstrafe gedroht. Anhand dieses Beispiels möchten wir betonen, wie entscheidend es in Strafsachen ist, sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden. Dank seiner Fähigkeit, die in der Akte vorhandenen Beweise richtig einzuschätzen und die für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Gegenargumente treffend auszuwählen, kann ein Anwalt Ihnen stets helfen, eine schwierige Situation zu Ihren Gunsten zu wenden.
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