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Gesellschaftsrecht · GmbHG

UG (haftungsbeschränkt) gründen: Die Mini-GmbH für Gründer

Nicht jeder Existenzgründer verfügt zu Beginn über die 25.000 Euro Stammkapital, die eine klassische GmbH voraussetzt. Genau für solche Fälle gibt es im deutschen Recht seit 2008 die UG (haftungsbeschränkt) – die „Mini-GmbH“, die bereits mit einem symbolischen Stammkapital ab 1 Euro gegründet werden kann. Dabei ist die UG keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH mit Besonderheiten, die § 5a des GmbH-Gesetzes (GmbHG) regelt. In diesem Beitrag erläutern wir, worin sich die UG von der klassischen GmbH unterscheidet, wie sie gegründet wird und welche Pflichten sich für die Gesellschafter daraus ergeben.

1. Was ist eine UG (haftungsbeschränkt) nach § 5a GmbHG?

Die UG (haftungsbeschränkt), abgekürzt für Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), wurde 2008 durch die GmbH-Reform (MoMiG) als „Einstiegsvariante“ der GmbH eingeführt – mit herabgesetztem Mindestkapital, aber mit vollständiger beschränkter Haftung der Gesellschafter bereits ab Gründung. Rechtlich wird die UG nicht durch ein eigenes Gesetz, sondern durch dasselbe GmbHG geregelt: Auf sie finden – mit den in § 5a ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen – alle allgemeinen Vorschriften zu Organen, Geschäftsführerhaftung, Registerführung, Insolvenzverfahren usw. entsprechende Anwendung. Die Firma der Gesellschaft muss zwingend die vollständige Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder die Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)“ enthalten – die Abkürzung „UG“ ohne den Zusatz „(haftungsbeschränkt)“ zu verwenden, ist gesetzlich untersagt (§ 5a Abs. 1 GmbHG), da dies Geschäftspartner über den Status und das reduzierte Kapital der Gesellschaft informieren soll.

2. UG und GmbH: die wichtigsten Unterschiede

Der größte Irrtum über die UG ist die Annahme, sie biete nur eine „unvollständige“ Haftungsbeschränkung. Das stimmt nicht: Ab Eintragung haften die Gesellschafter einer UG genauso wie die einer GmbH ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen. Die tatsächlichen Unterschiede liegen woanders:

  • Stammkapital. Bei der GmbH mindestens 25.000 Euro, bei der UG ab 1 Euro je Gesellschafter.
  • Art der Einlage. Die GmbH lässt sowohl Bar- als auch Sacheinlagen zu; bei der UG sind ausschließlich Bareinlagen zulässig, und zwar vollständig, noch vor der Anmeldung zum Handelsregister.
  • Gesetzliche Rücklagepflicht. Die UG muss einen Teil des Jahresgewinns in eine Rücklage einstellen (siehe unten) – bei der GmbH besteht diese Pflicht nicht.
  • Wahrnehmung durch Geschäftspartner. Die GmbH wird von Banken und Geschäftspartnern in der Regel als solidere, „etabliertere“ Rechtsform wahrgenommen, während die UG mitunter mit der Gründungsphase eines Unternehmens assoziiert wird.

3. Stammkapital: ab 1 Euro und Verbot von Sacheinlagen

Formal lässt § 5a Abs. 1 GmbHG die Gründung einer UG mit einem Kapital ab 1 Euro je Geschäftsanteil zu. In der Praxis gründet kaum jemand mit einem Kapital von 1 Euro – eine solche Gesellschaft hätte nicht einmal Mittel für die ersten Ausgaben, was potenzielle Geschäftspartner eher abschreckt. Als praxistauglicher Richtwert gilt ein Kapital zwischen 100 und mehreren Tausend Euro, abhängig von der Art des Geschäfts. Die entscheidende Einschränkung liegt woanders: § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG verbietet bei der UG-Gründung ausdrücklich Sacheinlagen – eingebracht werden dürfen ausschließlich Geldmittel, keine Ausrüstung, keine Beteiligung an einem anderen Unternehmen und kein sonstiges Sachvermögen. Anders als bei der GmbH, bei der zur Anmeldung die hälftige Einzahlung genügt, muss bei der UG das gesamte angemeldete Kapital vollständig auf das Konto der Gesellschaft eingezahlt sein – noch vor der Anmeldung zum Handelsregister.

4. Gesetzliche Rücklagepflicht (Ansparpflicht)

Der „Preis“ für das herabgesetzte Startkapital ist die Pflicht der UG, einen Teil des Gewinns in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. Nach § 5a Abs. 3 GmbHG muss die UG jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschusses (abzüglich eines aus dem Vorjahr vorgetragenen Verlustes) in die gesetzliche Rücklage einstellen – und zwar so lange, bis die Summe aus Stammkapital und angesammelter Rücklage 25.000 Euro erreicht, also das Niveau des Mindestkapitals einer klassischen GmbH.

Wichtig zu wissen

Die angesammelte Rücklage darf nur für streng festgelegte Zwecke verwendet werden: zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, zum Ausgleich eines aus Vorjahren vorgetragenen Verlustes oder zur Erhöhung des Stammkapitals (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln) im Zuge des Übergangs zur vollwertigen GmbH. Eine Ausschüttung der Rücklage an die Gesellschafter als Gewinn ist unzulässig. Eine Verletzung der Rücklagepflicht kann eine persönliche Haftung der Geschäftsführung gegenüber der Gesellschaft begründen.

5. Gründungsverfahren: Musterprotokoll und vereinfachte notarielle Beurkundung

Das Gründungsverfahren der UG entspricht im Grundsatz dem der GmbH, fällt aber aufgrund des geringen Kapitals spürbar günstiger aus. Für einfache Fälle – bis zu drei Gesellschafter und ein Geschäftsführer – gilt dasselbe Prinzip des standardisierten Protokolls wie bei der GmbH: Das Musterprotokoll fasst Satzung, Bestellung der Geschäftsführung und Gesellschafterliste in einem Dokument zusammen. Da sich die Höhe der Notarkosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) am Geschäftswert – also der Höhe des Stammkapitals – orientiert, liegen die Notarkosten bei einer UG mit minimalem Kapital nahe an den gesetzlichen Mindestsätzen. Die weiteren Schritte entsprechen denen der GmbH: notarielle Beurkundung (bei einfachen Fällen auch als Online-Beurkundung per Video), Eröffnung des Geschäftskontos und vollständige Einzahlung des Kapitals, elektronische Anmeldung durch den Notar beim Handelsregister, Anmeldung beim Gewerbeamt und steuerliche Erfassung beim Finanzamt. Da bei Verwendung des Musterprotokolls – schon wegen des Verbots von Sacheinlagen – kein Sachgründungsbericht erforderlich ist, verläuft die UG-Gründung in der Regel schneller und günstiger als die Gründung einer GmbH mit individueller Satzung.

6. Vor- und Nachteile der UG für Start-ups und Kleinunternehmen

Vorteile. Die geringe Kapitalhürde macht die UG zu einem praktischen Instrument, um eine Geschäftsidee zu testen, den Übergang eines Freiberuflers in eine Kapitalgesellschaft zu vollziehen oder ein Tech-Start-up zügig zu starten. Die Gründung ist in der Regel einfacher und günstiger als bei der GmbH, und die Haftungsbeschränkung gilt von Anfang an – insoweit steht die UG der GmbH in nichts nach. Die Gesellschaft kann später, ohne Auflösung und Neugründung, in eine klassische GmbH übergehen.

Nachteile. Die verpflichtende Einstellung von 25 % des Jahresgewinns in die Rücklage begrenzt in den ersten Jahren die ausschüttungsfähigen Beträge. Das Verbot von Sacheinlagen erlaubt es nicht, bei Gründung etwa bereits vorhandene Ausrüstung, geistiges Eigentum oder ein bestehendes Einzelunternehmen in die Gesellschaft einzubringen. Das Musterprotokoll lässt keine individuellen Vereinbarungen zu – sobald Investoren oder Mitgründer mit besonderen Konditionen (Vesting, Drag-Along, Vorkaufsrechte an Geschäftsanteilen) hinzukommen, ist der Wechsel zu einer individuellen Satzung erforderlich. Manche Banken, Vermieter und Geschäftspartner nehmen die UG als weniger etablierte Rechtsform wahr als die GmbH, und bei tatsächlichem Kapitalbedarf, der über das geringe Nennkapital hinausgeht, verlangen Banken und Leasinggeber häufig ohnehin eine persönliche Bürgschaft der Gründer. Schließlich gelten die Pflichten der Geschäftsführung – insbesondere die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO – für die UG im selben Umfang wie für die GmbH, unabhängig von der geringen Höhe des Kapitals.

7. Übergang von der UG zur klassischen GmbH

Erreicht das angesammelte Kapital der Gesellschaft (Stammkapital plus Rücklage) 25.000 Euro, eröffnet sich die Möglichkeit des Übergangs zur vollwertigen GmbH. Formal geschieht dies durch eine Kapitalerhöhung – entweder aus Gesellschaftsmitteln (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Verwendung der Rücklage) oder durch eine zusätzliche Bar- oder Sacheinlage der Gesellschafter. Der Kapitalerhöhungsbeschluss muss notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden; erst danach darf die Gesellschaft auf die Rücklagepflicht und auf den Zusatz „(haftungsbeschränkt)“ in der Firma verzichten und sich als „GmbH“ eintragen lassen.

Wichtig zu wissen

Allein das Erreichen der 25.000-Euro-Marke durch die Rücklage wandelt die UG nicht automatisch in eine GmbH um – der Status der Gesellschaft ändert sich erst mit der förmlichen Kapitalerhöhung und der entsprechenden Eintragung ins Handelsregister. Bis dahin bleibt die Gesellschaft rechtlich eine UG (haftungsbeschränkt) mit allen daraus folgenden Pflichten, einschließlich der Rücklagepflicht.

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