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Familienrecht

Zwischen zwei Feuern, oder Kindesentführung durch einen Ehegatten in Deutschland

Liebe und Respekt sind die wichtigsten Seiten der Elternschaft und jeder Beziehung. Jodie Foster.

Es ist kein Geheimnis, dass Deutsche häufig ausländische Frauen heiraten. Traditionell ist die Geburtenrate in gemischten Familien höher, und auf den Straßen deutscher Städte lassen sich viele hübsche Kleinkinder mit mandelförmigen Augen oder dunkler Hautfarbe beobachten. Nicht selten nehmen sich Deutsche Frauen aus Polen, Russland und der Ukraine zur Frau. Das Schicksal gemischter Familien gestaltet sich zweifellos unterschiedlich. In der Regel haben ausländische Ehepartner umso bessere Chancen auf ein glückliches Familienleben, je mehr sie tatsächlich Liebe, Stabilität und Geborgenheit suchen und je mehr sie bereit sind, Neues zu lernen, sich anzupassen und im für sie neuen Land zu arbeiten. Tatsächlich finden viele Menschen aus den Ländern der ehemaligen Sowjetunion in Deutschland Wohlstand, ein sicheres Leben, eine bessere soziale Absicherung, mehr Alltagskomfort und Zuversicht für eine gute Zukunft ihrer Kinder.

Ehepartner von Deutschen genießen bei der Einbürgerung erhebliche Vorteile. Bei Erfüllung der in § 8 StAG genannten Voraussetzungen und bei rechtmäßigem Aufenthalt im Land kann der Anspruch auf Einbürgerung bereits nach drei Ehejahren erworben werden. Was in Deutschland geborene Kinder betrifft, so erwerben sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt automatisch in den in § 4 StAG vorgesehenen Fällen. Danach hat ein Kind Anspruch auf einen deutschen Pass, wenn: seine Eltern oder zumindest ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen; es als Findelkind auf deutschem Staatsgebiet aufgefunden wird; es auf deutschem Staatsgebiet von ausländischen Eltern geboren wird, die sich seit mindestens acht Jahren rechtmäßig im Land aufhalten (etwa mit einer Niederlassungserlaubnis) — in diesem Fall darf es zwei Staatsangehörigkeiten besitzen, die deutsche und die seiner Eltern; es von Ausländern geboren wird, die die schweizerische oder eine andere Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

Wichtig bei einer Scheidung

Bei Erfüllung der in § 8 StAG genannten Voraussetzungen und bei rechtmäßigem Aufenthalt im Land kann der Anspruch auf Einbürgerung bereits nach drei Ehejahren erworben werden.

Im Unterschied zu Ausländern, die die deutsche Staatsangehörigkeit erst im Erwachsenenalter erwerben, dürfen Kinder von Einwanderern, die in der Bundesrepublik geboren wurden, eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzen. Mit 21 Jahren muss sich das Kind dann jedoch entscheiden, welche Staatsangehörigkeit — die deutsche oder die des Herkunftslandes seiner Eltern — es behält. Diese Wahl müssen junge Menschen, die in Deutschland aufgewachsen sind oder neben der deutschen die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz besitzen, nicht treffen.

Leider kommt es häufig vor, dass auch gemischte Ehen scheitern. Was geschieht in diesem Fall mit den Rechten der Eltern zur Erziehung ihrer gemeinsamen Kinder? Nach allgemeiner Regel bleibt das Sorgerecht für die Kinder auch nach der Scheidung bei beiden Elternteilen. In der Regel dürfen die Eltern alle Fragen der Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder eigenständig entscheiden. Der Staat greift in familiäre Beziehungen nur ein, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Die Situation kann jedoch sehr ernst werden, wenn sich nach der Scheidung ein Elternteil entschließt, in sein Heimatland zurückzukehren und das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils mitzunehmen. Glücklicherweise gibt es hierfür bestimmte rechtliche Mechanismen zum umfassenden Schutz der elterlichen Rechte.

Seit dem 1. Oktober 2011 ist für die Russische Föderation das bereits am 25. Oktober 1980 in Den Haag angenommene Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung in Kraft, dem sich mittlerweile die meisten Staaten der Welt angeschlossen haben. Derzeit haben mehrere Dutzend Staaten, darunter auch Deutschland, den Beitritt Russlands zum Übereinkommen anerkannt, was bedeutet, dass das Übereinkommen zwischen diesen Staaten und Russland gilt. Hatte ein Kind also beispielsweise seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland und wurde ohne Zustimmung des anderen Elternteils nach Russland verbracht, ist der andere Elternteil berechtigt, dessen Rückführung in das Land des ständigen Aufenthalts zu verlangen. Der Elternteil, der das Kind in sein Land mitgenommen hat, kann dem selbstverständlich widersprechen. Die Frage der Anwendung des Übereinkommens ist somit aus zwei Perspektiven relevant: aus der Sicht des Elternteils, dem das Kind weggenommen wurde, und umgekehrt aus der Sicht des Elternteils, der das Kind mitgenommen hat (oder zurückhält). Dabei ist zu beachten, dass man recht schnell handeln muss, da nach den Bestimmungen des Übereinkommens die Klage auf Rückführung des Kindes an seinen ständigen Aufenthaltsort innerhalb eines Jahres ab dem Datum der nicht abgestimmten Verbringung eingereicht werden muss. Von einem Fall aus unserer Praxis, in dem die Frage des Aufenthaltsorts eines Kindes gerichtlich geklärt wurde, möchten wir in diesem Artikel berichten.

Mandant unserer Kanzlei wurde ein deutscher Mann mittleren Alters, nennen wir ihn Alex. Alex musste feststellen, dass er die Möglichkeit verloren hatte, seinen 7-jährigen Sohn Florian zu erziehen, der in Deutschland in der Ehe mit seiner ehemaligen Frau, der Russin Anna (Namen geändert), geboren und aufgewachsen war. Es kam so, dass Anna nach der Scheidung mit dem Sohn in ihre Heimatstadt im Moskauer Gebiet in den Urlaub gefahren war und ihrem ehemaligen Mann einen Monat später mitteilte, sie wolle noch einen weiteren Monat in Russland bleiben — und nach Ablauf auch dieses Monats deutlich zu verstehen gab, dass eine Rückkehr und ein weiteres Leben in Deutschland nicht mehr zu ihren Plänen gehörten. Sie beabsichtigte, in Russland zu bleiben und sich dort ein weiteres Leben aufzubauen. Alex, der stets aktiv an Florians Erziehung teilgenommen hatte, war mit dieser Entscheidung seiner Ex-Frau keineswegs einverstanden. Deshalb wandte er sich an unsere Anwaltskanzlei um professionelle rechtliche Hilfe. Die Anwälte unserer Kanzlei erkannten den Ernst und die Bedeutung dieses Falls sowie die erhöhte berufliche Verantwortung und machten sich unverzüglich an die Arbeit. Nach mehreren gescheiterten Verhandlungen mit Anna, der Ex-Frau unseres Mandanten, wurde uns klar, dass Gerechtigkeit in diesem Fall nur vor Gericht erlangt werden konnte. Deshalb verfasste und reichte der Anwalt unserer Kanzlei, der Alex' Interessen vertrat, eine Klage wegen Entführung eines dauerhaft in Deutschland lebenden Kindes ein. Alle Voraussetzungen für die Erhebung einer solchen Klage waren erfüllt: · der Junge hatte seit seiner Geburt in Deutschland gelebt und vor der Ausreise mit der Mutter nach Russland eine deutsche Schule besucht, hatte in Deutschland Verwandte väterlicherseits und Freunde. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen lag damit eindeutig in der Bundesrepublik; · nach der Scheidung der Eltern war weder ein Gerichtsbeschluss über die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil noch gar über den Entzug der elterlichen Rechte ergangen; · unser Mandant hatte zwar der vorübergehenden Ausreise des Kindes mit der Mutter ins Ausland zugestimmt, nicht jedoch dem dauerhaften Umzug des Kindes nach Russland. Trotz des Zerfalls der Familie wollte er weiterhin aktiv an der Erziehung seines Sohnes teilnehmen; · seit der Verbringung des Kindes ins Ausland waren zweieinhalb Monate vergangen — die einjährige Frist, innerhalb derer die entsprechende Klage auf Rückführung des Kindes eingereicht werden kann, war somit noch nicht abgelaufen.

Nachdem sie eine Kopie der Klageschrift und die Ladung zum Gericht in Deutschland erhalten hatte, nahm Anna eine ziemlich kategorische Haltung ein und erklärte, sie werde den Sohn nicht zurückbringen. Sie begründete dies damit, dass sie sich ein weiteres Leben in Deutschland mit dem Kind „auf dem Arm" nicht mehr vorstellen könne. Da Anna nur schlecht Deutsch sprach und keine Stelle in ihrem Fachbereich finden konnte, könnte sie sich nur eine gering qualifizierte Arbeit suchen, deren Einkommen nicht für den vollständigen Unterhalt von sich selbst und dem Kind ausreichen würde. Zudem war sie der Ansicht, dass sie nach der Scheidung und dem Auszug aus der ehelichen Wohnung in Deutschland keine geeignete Unterkunft finden könne, in der sie mit Florian komfortabel leben könnten. Schließlich stellte sich überraschend heraus, dass unser Mandant Alex den Jungen angeblich stets grob behandelt und ihn sogar gelegentlich geschlagen habe, was sich negativ auf die psychische Gesundheit und harmonische Entwicklung des Sohnes hätte auswirken können. All diese Argumente legte die Frau in ihrer Erwiderung auf die ihr zugestellte Klage dar. Nach mehreren langen, schwierigen Verhandlungen mit seiner Ex-Frau gelang es unserem Mandanten, sie zu überzeugen, mit dem Sohn zurückzukehren. Der Mann versprach in einem Telefongespräch, das Haus zur Verfügung zu stellen, in dem sie früher zu dritt gewohnt hatten, und selbst in die Wohnung seiner Eltern zu ziehen. Zudem versprach er, weiterhin vollständig für sein Kind und dessen Mutter in Deutschland zu sorgen. Anna schien diesen Argumenten zuzustimmen und unterzeichnete sogar die vom Anwalt unserer Kanzlei ausgearbeitete gütliche Einigung, wonach sie mit dem Kind innerhalb der nächsten zwei Wochen nach Deutschland zurückkehren werde. Leider änderte sich die Stimmung der Frau innerhalb dieser zwei Wochen, sie brachte das Kind nicht nach Deutschland und war schließlich überhaupt nicht mehr erreichbar. Dem Anwalt unserer Kanzlei, der Alex' Interessen vertrat, blieb nur die ernüchternde Schlussfolgerung, dass sich diese Angelegenheit auf gütlichem Weg doch nicht lösen lassen würde. Wir begannen daher, uns aktiv auf die Gerichtsverhandlung zur Wahrung der Interessen unseres Mandanten vorzubereiten. Im Rahmen der Gerichtsverhandlung legten wir umfassende Beweise dafür vor, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Kindes eindeutig in Deutschland lag. Da das Kind in Deutschland geboren und aufgewachsen war und sogar nur mit Mühe Russisch sprach, hätte es in Russland ein „neues Leben" beginnen müssen, was sich negativ auf seine psycho-emotionale Entwicklung hätte auswirken können. Neben mündlichen Erklärungen bereitete Alex mit unserer Hilfe eine notariell beurkundete Erklärung vor und legte sie dem Gericht vor, in der er seine Absicht bekundete, seiner Ex-Frau und dem Sohn ein Haus sowie ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. In dieser Erklärung betonte er zudem erneut, dass er beabsichtige, sich weiterhin aktiv an der Erziehung seines minderjährigen Sohnes zu beteiligen. Beweise dafür, dass Alex jemals bei der Erziehung des Kindes körperliche Gewalt angewendet habe, gab es auf Seiten der Gegenpartei nicht. Das Gericht hörte die Argumente und Beweise beider Parteien an und entschied, sich am Grundsatz der Gerechtigkeit orientierend, dass das Kind in Kürze in die Bundesrepublik zurückkehren müsse.

Dieser komplexe, emotional angespannte Fall wurde in unserer Sammlung zu einem der eindrucksvollsten Beispiele für die professionelle und rechtzeitige Arbeit eines hochqualifizierten, auf Familienrecht spezialisierten Anwalts. Es muss anerkannt werden, dass Fragen der rechtlichen Regelung familiärer Angelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Kinder, von Fachleuten höchstes Engagement und einen äußerst verantwortungsvollen, objektiven Ansatz erfordern. Denn in solchen Fällen wird über das Schicksal unserer Mandanten und ihrer Familienangehörigen entschieden. Wir wünschen den ehemaligen Ehegatten, trotz des Zerfalls ihrer Familie partnerschaftliche, respektvolle Beziehungen aufzubauen, die die Einhaltung getroffener Vereinbarungen einschließen. Wie der britische Schriftsteller Ian McEwan treffend bemerkte: „Auf Kinder aufzupassen ist der beste Weg, auf sich selbst aufzupassen." Wir hoffen, dass es in den Familien unserer Leser nie zu solchen Problemen kommt. Sollte ein Problem dennoch auftreten, erwarten wir Sie in unserer Anwaltskanzlei, wo unsere Anwälte alles daransetzen werden, Ihr Anliegen kompetent und schnell zu lösen.

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