Die Ehe ist so etwas wie die Geschichte eines Kolonialstaates: Man erobert ihn und muss sich fortan mit dem Kampf um seine Unabhängigkeit auseinandersetzen. M. Almazán
Wie unsere langjährigen Leser und Mandanten gut wissen, ist das Familienrecht eines der Hauptarbeitsgebiete unserer Anwaltskanzlei. Eines der Rechtsthemen aus dem Bereich des Familienlebens, das die Einwohner und Bürger Deutschlands besonders bewegt und bei Beratungsgesprächen mit Anwälten stetig zunehmend nachgefragt wird, ist die Frage der Zweckmäßigkeit des Abschlusses eines Ehevertrags. Die Ehegatten interessiert dabei insbesondere dessen Bedeutung für die Gewährleistung der finanziellen wie auch der vermögensrechtlichen persönlichen Sicherheit sowie Fragen seiner späteren praktischen Anwendung. Diese Frage ist häufig auch für Personen von Bedeutung, die als Verlobte aus anderen Ländern nach Deutschland einreisen. Dies gilt insbesondere für Staaten, in denen es bislang keine gefestigte Tradition und keine erfolgreiche fachliche Praxis in der Anwendung rechtlicher Instrumente gibt, die die Wahrung der Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Ehegatten gegenüber dem jeweils anderen regeln. Gebildete und mit der Zeit gehende Bürger sind längst zu der Auffassung gelangt, dass ein Ehevertrag kein Zeichen völligen gegenseitigen Misstrauens ist, das auf der Befürchtung beruht, vom Ehepartner betrogen zu werden. Er ist vielmehr eine vernünftige Vorsichtsmaßnahme für den Fall möglicher unterschiedlicher Auffassungen zur finanziellen Seite des Ehelebens sowie eine im Voraus abgestimmte, rationale Rollenverteilung bei der Regelung der Beziehungen — sowohl während der Ehe als auch im Falle ihrer Auflösung. Ein Ehevertrag ermöglicht es nicht nur, während der ehelichen Beziehung ein relativ hohes Maß an Ausgleich der vermögensrechtlichen Interessen der Parteien zu erreichen, sondern auch die Folgen einer angemessenen Vermögensaufteilung im Falle der Auflösung der Ehe vorzusehen. Ein solcher Vertrag gilt zudem als geeignetes Mittel, die Parteien vor wirtschaftlichen Risiken bei Auflösung der Ehe sowie bei der Altersvorsorge oder dem Tod eines Ehegatten zu schützen. Das Gesetz gestattet es Ehegatten oder Verlobten, einen Erbvertrag zu schließen, der mit dem Ehevertrag in einer Urkunde verbunden wird, ebenfalls bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor dem Notar. Insbesondere können die Ehegatten im Ehevertrag den Güterstand der fortgesetzten Gütergemeinschaft vereinbaren, wonach nach dem Tod eines Ehegatten die Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Abkömmlingen der Ehegatten fortbesteht. Bemerkenswert ist, dass nach deutschem Recht in dem Vertrag letztwillige Verfügungen über die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen — einschließlich der Zweckbindung von Vermögen —, die Altersversorgung der Parteien aus einem zum gemeinsamen Vermögen gehörenden Unternehmen sowie weitere wichtige erbrechtliche Fragen vorgesehen werden können.
Nach der allgemeinen Regel gilt in Deutschland, sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde, der gesetzliche Güterstand, bei dem das vor der Ehe erworbene Vermögen getrennt betrachtet wird, während das während der Ehe erworbene Vermögen dem gemeinsamen Zugewinn unterliegt. Bei einer Scheidung unterliegt der während der Ehe erzielte Zugewinn dem Ausgleich; das bedeutet, dass der Ehegatte mit dem höheren Vermögenszuwachs verpflichtet ist, dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz auszuzahlen. Hauptzweck des Ehevertrags ist die einvernehmliche, freiwillige Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Partner, das heißt der Ausschluss der gesetzlichen Regelung und die Festlegung, was gemeinsames und was getrenntes Vermögen ist.
In Deutschland gilt als Ehevertrag eine Vereinbarung zwischen Personen, die eine Ehe eingehen wollen, oder zwischen Ehegatten, die ihre vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten in der Ehe und/oder im Falle ihrer Auflösung regelt. Zu beachten ist, dass die Ehegatten mit einem solchen Vertrag nur Rechtsverhältnisse regeln können, die dem Zivilrecht zuzuordnen sind. Die Vertragsparteien können also nur ihre Beziehungen hinsichtlich des Vermögens, also des Güterstands, vereinbaren und dokumentarisch festhalten sowie den Versorgungsausgleich ausschließen. Ein Ehevertrag kann sowohl vor der standesamtlichen Eheschließung als auch jederzeit während der Ehe geschlossen werden. Ein vor der standesamtlichen Eheschließung geschlossener Vertrag tritt mit dem Tag der Eheschließung in Kraft. Der Vertrag wird bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor dem Notar unter Ausfüllung eines speziellen Formulars geschlossen. Bemerkenswert ist, dass nach deutschem Recht beim Abschluss eines Ehevertrags eine freiwillige Vertretung durch Vollmacht möglich ist. Handelt es sich um eine binationale Ehe und beherrscht einer der Ehegatten die Sprache nicht vollständig, muss neben dem Notar auch ein Dolmetscher anwesend sein. Beim Abschluss eines Vertrags durch einen Minderjährigen ist in Deutschland — wie in den meisten Rechtsordnungen — die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Mit Hilfe des Ehevertrags legen die Ehegatten in der Regel folgende wichtige Bedingungen ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen fest: — Festlegung und Regelung eines gemeinsamen oder getrennten Güterstands der Ehegatten. Hierzu gehören unter anderem: die Übertragung des Verwaltungsrechts über das Vermögen auf einen der Ehegatten, die Änderung der Aufteilungsquote des gemeinsamen Vermögens nach der Scheidung, die Bestimmung des Vermögens, das nicht zum gemeinsamen Vermögen vor oder nach der Eheschließung zählt, sowie Vereinbarungen zur Wertbestimmung einzelner Vermögensgegenstände der Partner; — außerdem empfiehlt es sich, im Vertrag die Regelung der Haftung für Verbindlichkeiten festzulegen: Der Vertrag kann vorsehen, dass die Ehegatten für alle sowohl vor als auch während der Ehe eingegangenen Verbindlichkeiten jeweils selbst haften; — Regelung der Pflichten zur Sicherung und Aufteilung erworbener Renten, Anwartschaften, Rentenansprüche oder anderer während der Ehe erworbener Versorgungsvorteile; Änderung der bereits gesetzlich geregelten Verteilung solcher Rechte, Vorteile und Pflichten sowie Festlegung der Bedingungen und des Zeitpunkts ihres Eintritts oder ihrer Aufteilung; — Pflichten zur Zahlung von Unterhalt an den früheren Ehegatten sowie Unterhaltspflichten für die Zeit nach der Auflösung der Ehe, deren Ausschluss oder Änderung der bereits gesetzlich vorgesehenen Pflichten; Regelung des Zeitpunkts oder der Bedingungen für das Inkrafttreten solcher Pflichten (mit der Geburt von Kindern, dem Erreichen eines bestimmten Zeitpunkts oder einer bestimmten Frist); Regelung der Art und Form der Erfüllung solcher Pflichten; — Fragen im Zusammenhang mit dem Wohnort und dem Unterhalt der minderjährigen Kinder der Ehegatten. Dieser Punkt ist besonders bei binationalen Ehen von Bedeutung. — Außerdem können Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit im Vertrag festlegen, welches Recht auf diese Rechtsverhältnisse Anwendung findet. Für alle dauerhaft in Deutschland lebenden Personen empfiehlt sich selbstverständlich, aus Gründen der einfacheren Auslegung und Anwendung das Recht der Bundesrepublik Deutschland als anwendbares Recht zu bestimmen.
Bei aller scheinbaren Freiheit, die Bedingungen des Ehevertrags in Deutschland selbst zu regeln, muss man sich bewusst sein, dass auch hier gewisse Grenzen bestehen. Grundprinzip beim Abschluss eines Ehevertrags in Deutschland ist der Schutz der gleichberechtigten Partnerschaft von Mann und Frau in der Ehe. Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass der Ehevertrag eine gewisse Kompromisslösung darstellt, die der Staat zu respektieren hat. Der Vertrag darf jedoch nicht auf einer Überlegenheit einer der Parteien beruhen, die es ihr faktisch ermöglicht, den Inhalt der Vertragsbedingungen allein zu bestimmen. Daher widersprechen Bedingungen wie der vollständige Verzicht auf den Zugewinnausgleich oder der Verzicht auf das Recht auf Unterhalt eines bedürftigen Ehegatten oder Kindes dem Wesen der gleichberechtigten Lebenspartnerschaft, als die die Ehe nach der in den Ländern der Europäischen Union geltenden öffentlichen Ordnung anerkannt wird. So können die Ehegatten beispielsweise die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten während des Trennungsjahres vor der Scheidung oder nach der Scheidung einschränken oder ausschließen. Dabei ist dem Ehegatten, der auf ein solches Recht verzichtet, ein angemessener Ausgleich zu leisten. Auf den Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind kann jedoch nach den Bedingungen eines in Deutschland geschlossenen Ehevertrags nicht freiwillig verzichtet werden. Der Ehevertrag kann nicht nur jederzeit während der Ehe geschlossen, sondern auch jederzeit von den Ehegatten geändert oder aufgehoben werden. Die Änderung oder Aufhebung muss notariell erfolgen, das heißt, dieses Verfahren stellt faktisch einen „erneuten Abschluss des Ehevertrags" dar. So sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das den Ehegatten das Recht einräumt, ihre vermögensrechtlichen Beziehungen durch einen Ehevertrag zu regeln, insbesondere vor, dass dies auch das Recht umfasst, den Güterstand nach der Eheschließung aufzuheben oder zu ändern.
Aus der Praxis unserer Kanzlei
Wie unsere langjährigen Leser und Mandanten gut wissen, ist das Familienrecht eines der Hauptarbeitsgebiete unserer Anwaltskanzlei.
In der heutigen Welt ist der Ehevertrag ein wirksames und bewährtes Mittel zur Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten. Er ist daher sowohl in Deutschland als auch in anderen Ländern der Europäischen Union weit verbreitet, da er es ermöglicht, die individuellen Bedürfnisse der Parteien zu berücksichtigen und festzuschreiben, einen gegenseitigen Interessenausgleich zu erreichen und negative Folgen von Vermögensstreitigkeiten im Falle der Auflösung der Ehe sowie im Erbfall zu vermeiden. Die erfahrenen, auf Familienrecht spezialisierten Anwälte unserer Kanzlei beraten Sie in rechtlichen Fragen, die sich aus der Ehe ergeben, unterstützen Sie beim Entwurf und Abschluss eines Ehevertrags und bieten Ihnen rechtlichen Beistand bei der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dessen Erfüllung.
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