Unsere Anwaltskanzlei ist seit vielen Jahren auf familienrechtliche Fragen spezialisiert, die mit Scheidung, Feststellung der Vaterschaft, Durchsetzung von Kindes- und Ehegattenunterhalt, Übertragung des alleinigen Sorgerechts und Ähnlichem zusammenhängen. Um die Interessen unserer Mandanten erfolgreich vertreten und ihre Rechtsposition durchsetzen zu können, ist es notwendig, sich nicht nur auf die geltenden gesetzlichen Vorschriften zu stützen, sondern auch die sich ständig wandelnde Rechtsprechung konsequent zu verfolgen.
In diesem Beitrag möchten wir den Leser mit den aktuellsten Gerichtsentscheidungen zu verschiedenen Familiensachen vertraut machen.
1. Die Verwendung des Vermögens eines Kindes durch einen Elternteil
Sehr häufig entscheiden sich Eltern, für ihr Kind ein eigenes Bankkonto zu eröffnen, auf dem Geld (eigene Einzahlungen der Eltern, Geschenke von Verwandten zum Geburtstag, zu Weihnachten usw.) angespart werden soll, über das das Kind später verfügen kann. Kontoinhaber ist dabei unmittelbar das Kind selbst, doch die Eltern haben als gesetzliche Vertreter des Kindes ebenfalls die Möglichkeit, Geld auf das betreffende Konto einzuzahlen und davon abzuheben.
Rechtlich gesehen ist jedoch das Kind selbst Eigentümer sämtlicher Ersparnisse. Hebt daher ein Elternteil nach der Scheidung und dem Umzug mit dem Kind in eine andere Wohnung sämtliche angesparten Gelder vom Sparkonto des Kindes ab, um Kindermöbel und Kleidung zu kaufen, gilt dieses Vorgehen des Elternteils als rechtswidrig. Der andere Elternteil ist folglich berechtigt, im Interesse des Kindes Klage zu erheben und die Erstattung des vollen vom Sparkonto des Kindes abgehobenen Betrags zu verlangen.
So müssen nach der geltenden Rechtsprechung Kindermöbel, Kleidung und verschiedene Haushaltsgegenstände für das Kind von den Eltern des Kindes aus eigenen Mitteln im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Unterhaltspflicht der Eltern beschafft werden. Aus diesem Grund darf das Vermögen des Kindes nicht für die oben genannten Zwecke verwendet werden. Als Ausnahme von dieser Regel kann beispielsweise die Möglichkeit angesehen werden, die Fahrschulausbildung des Kindes zu bezahlen, wenn die Familie über geringe finanzielle Mittel verfügt.
2. Ehegattenunterhalt bei Eingehen einer neuen Beziehung
Nach der in § 1569 BGB verankerten allgemeinen Regel muss nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt sorgen. Von dieser Regel bestehen jedoch einige Ausnahmen. So sieht § 1570 BGB vor, dass ein geschiedener Ehegatte vom anderen Unterhalt für sich verlangen kann, soweit dies wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes zumindest für die ersten drei Jahre nach dessen Geburt erforderlich ist. Dauer und Höhe des Unterhalts richten sich dabei nach dem Grundsatz der Billigkeit.
Wichtig bei einer Scheidung
Nach der in § 1569 BGB verankerten allgemeinen Regel muss nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt sorgen.
Vor Gericht wurde die Klage einer früheren Ehefrau verhandelt, mit der sie ihren früheren Ehemann zur Zahlung von Unterhalt für sich verpflichten wollte, da sie sich weiterhin in Elternzeit befand und nicht arbeitete. Während der Verhandlung stellte sich heraus, dass die Klägerin bereits während der Ehe eine Beziehung zu einem anderen Mann unterhalten hatte, mit dem sie unmittelbar nach der Trennung von ihrem Ehemann zusammenzog. Klägerin und neuer Partner lebten somit gut ein Jahr zusammen, unternahmen gemeinsame Reisen, feierten Familienfeste, und das Kind nannte den neuen Partner der Klägerin „Papa". Aus diesem Grund vertrat der Vertreter des früheren Ehemanns die Auffassung, dass eine weitere Unterhaltszahlung in diesem Fall eindeutig dem Billigkeitsgrundsatz widerspreche.
Nach sorgfältiger Anhörung der Parteien kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Unterhaltszahlung an die Ehefrau in dieser Situation auf Grundlage von § 1579 Nr. 2 BGB zu versagen sei, wonach die Unterhaltszahlung ausgesetzt, herabgesetzt oder beendet werden kann, wenn der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine neue, verfestigte Lebensgemeinschaft eingegangen ist.
Nach häufiger Rechtsprechung können neue Beziehungen in der Regel erst nach zwei Jahren des Zusammenlebens als verfestigt gelten. Im vorliegenden Fall erkannte das Gericht die Beziehung jedoch bereits aufgrund der oben genannten Umstände als verfestigt an.
3. Das Umgangsrecht des biologischen Vaters mit dem Kind
Als recht problematisch erweist sich die Situation, wenn die Mutter eines Kindes sich von ihrem Partner, dem Vater des Kindes, trennt, wieder heiratet und dem biologischen Vater den Umgang mit dem Kind verweigert. Da das Kind den Ehemann seiner Mutter als Vater ansieht und von der Existenz des biologischen Vaters nichts weiß, ist die Mutter der Ansicht, dass Treffen mit dem biologischen Vater das Kind negativ beeinflussen und die Harmonie der bestehenden familiären Verhältnisse zerstören könnten.
Der biologische Vater des Kindes, der von Anfang an auf Umgang mit dem Kind bestanden und rechtmäßig Auskunft über das Leben des Kindes von seiner früheren Lebensgefährtin verlangt hatte (§ 1686a BGB), stimmte dieser Haltung nicht zu und erhob daher Klage vor Gericht.
Das Gericht prüfte den Sachverhalt sorgfältig und entschied, dass die Befürchtungen der Mutter und des Stiefvaters, Treffen mit dem biologischen Vater könnten sich negativ auf die Psyche des Kindes auswirken, nicht ausreichten, um dem biologischen Vater sein gesetzliches Umgangsrecht zu versagen. Solche Befürchtungen müssten durch entsprechende Nachweise untermauert werden.
Darüber hinaus sei in solchen Fällen, in denen die Meinungen der Eltern grundlegend voneinander abweichen, auch die Meinung des Kindes zur Möglichkeit eines Treffens mit dem biologischen Vater anzuhören.
Das Gericht kam somit zu dem Schluss, dass das Kind, sobald es ein Alter erreicht hat, das ihm die Aufnahme derartiger Informationen erlaubt, ordnungsgemäß über seine tatsächliche Abstammung aufzuklären ist, damit es anschließend über die Möglichkeit von Treffen mit dem biologischen Vater nachdenken kann.
4. Das Recht und die Pflicht jedes Elternteils zum Umgang mit dem Kind
Die Eltern zweier kleiner Töchter entschieden sich zur Scheidung. Die Mutter der Kinder versuchte dabei, die Tatsache abzumildern, dass der Vater nicht mehr bei ihnen wohnte, und versprach ihnen, dass er sie regelmäßig besuchen werde. Der Vater der Mädchen gründete jedoch unmittelbar nach der Scheidung eine neue Familie und besuchte die Kinder aus erster Ehe daher kaum noch. Die frühere Ehefrau nahm gelegentlich Kontakt zu ihm auf und bat ihn, die Kinder wenigstens zu Feiertagen zu besuchen, da sie ihn sehr vermissten. Zudem schickte sie ihrem früheren Mann von den Mädchen gebastelte Karten und Fotos, um auf diese Weise wenigstens einen gewissen Kontakt zwischen ihnen aufrechtzuerhalten.
Da der Vater der Mädchen auf die Bitten seiner früheren Ehefrau überhaupt nicht reagierte, erhob die Mutter der Kinder Klage mit dem Antrag, den Vater der Kinder zum Umgang mit ihnen zu verpflichten, da die Mädchen sehr darunter litten, dass ihr Vater sie verlassen hatte.
Das Gericht gab der Klage der Mutter der Mädchen statt und stellte fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihren Kindern vorsehen. Wünscht die Mutter also, dass der Vater an der Erziehung der gemeinsamen Kinder mitwirkt, ist sie berechtigt, dies auch gerichtlich einzufordern.
Wirkt umgekehrt ein Elternteil den Treffen des anderen Elternteils mit dem Kind aktiv entgegen oder verweigert solche Treffen kategorisch, sieht die aktuelle Rechtsprechung die Möglichkeit vor, diesen Elternteil ordnungswidrigkeitsrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
So bedarf das Kind nach § 1626 Abs. 3 BGB des Umgangs mit beiden Elternteilen sowie mit anderen ihm nahestehenden Personen, wenn der Umgang mit ihnen seiner Entwicklung dient.
Untersagt folglich ein Elternteil dem anderen Treffen mit dem Kind, verletzt er damit seine elterlichen Pflichten. Ein solcher Elternteil kann daher gerichtlich nicht nur verpflichtet werden, dem anderen Elternteil Treffen mit dem Kind zu ermöglichen, sondern auch zur Zahlung eines entsprechenden Ordnungsgelds.
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