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Aufenthaltsrecht

Blaue Karte, oder sei nicht stolz auf den Titel, sondern auf das Wissen

Wer kennt nicht den Begriff Silicon Valley? Das herrliche Klima Kaliforniens, große Universitäten und Hightech-Unternehmen, deren Marktwert jeweils nicht selten den Jahreshaushalt eines europäischen Staates übersteigt. Die rasante Entwicklung dieses Ortes begann in den Vereinigten Staaten bereits in der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts und war mit der Entwicklung der Halbleiterelektronik verbunden. Silizium ist das wichtigste Element in Halbleitern. Später wurde dort der integrierte Schaltkreis erfunden, und bald darauf kam die Kybernetik hinzu. Die Wirtschaft Kaliforniens begann daraufhin sprunghaft zu wachsen. Heute übersteigt allein der Jahreshaushalt dieses einen Bundesstaates deutlich den Haushalt der gesamten Russischen Föderation. Und diese Welt des Wohlstands wird bei Weitem nicht nur von Absolventen amerikanischer Universitäten geschaffen. Etwa die Hälfte der Mitgründer der größten Unternehmen im Valley sind Ausländer. Ähnlich verhält es sich mit den Mitarbeitern dieser Unternehmen. Niemand hat bislang versucht, dieses Phänomen zu erklären, doch die besten Mathematiker kommen offenbar aus Russland, der Ukraine, Frankreich und Indien. Und letztlich spielt es keine Rolle, woran das liegt, solange für diese Menschen eine würdige Verwendung gefunden wird. Beflügelt von den Erfolgen der Hightech-Wirtschaft, beschlossen auch die Europäer, dem Beispiel der USA zu folgen, und verabschiedeten 2009 eine Richtlinie zur Gewinnung hochgebildeter und hochqualifizierter Migranten aus Nicht-EU-Staaten. Auf Grundlage dieser Richtlinie trat in Deutschland ab August 2012 das Gesetz über die „Blaue Karte" in Kraft.

Das Leben wurde besser, das Leben wurde lustiger

Unbefristete Aufenthaltserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis wird im Gegensatz zum gewöhnlichen Aufenthaltstitel unbefristet erteilt und ist nicht an einen bestimmten Aufenthaltszweck in Deutschland gebunden.

Deutschland zählt nicht zu den Ländern der Welt mit dem höchsten Bildungsniveau. Der Anteil der Menschen mit Hochschulabschluss liegt, wie man so sagt, im Mittelfeld. Die Entwicklung hochtechnologischer, wissensintensiver Wirtschaftszweige stellt jedoch ganz andere Anforderungen. Zum Glück fanden sich in unmittelbarer Nähe Länder mit einer paradoxen Situation, in denen das Bildungsniveau nach wie vor hoch ist, während der Lebensstandard und die Nachfrage nach Fachkräften stetig sinken. Die Rede ist vor allem von Menschen aus der Ukraine, Belarus und Russland. Dies ist der wichtigste, wenn auch nicht der einzige Strom hochqualifizierter Fachkräfte für Unternehmen sowie Forschungs- und medizinische Zentren in Deutschland. Das Gesetz über die Blaue Karte vereinfachte das Einreiseverfahren auf ein Minimum. Um Teil der deutschen Gesellschaft zu werden, waren keine Deutschkenntnisse erforderlich. Nötig war lediglich ein Arbeitsvertrag mit einem bestimmten – man muss sagen: nicht geringen – Jahreseinkommen, dessen Laufzeit mindestens zwei Jahre betragen musste.

Ein Ausländer kann ohne größeren Aufwand die Blaue Karte EU in Deutschland erhalten, wenn er:

1. über einen deutschen Hochschulabschluss verfügt, oder über einen ausländischen Hochschulabschluss, der in Deutschland anerkannt ist, oder über einen ausländischen Hochschulabschluss, zu dem es in Deutschland eine vergleichbare Entsprechung gibt.

2. einen unterzeichneten Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Stellenangebot eines Arbeitgebers in Deutschland vorweisen kann. Die Tätigkeit, die der Antragsteller aufnehmen möchte, muss der an der Hochschule erworbenen Qualifikation entsprechen. Das jährliche Bruttogehalt muss die für diese Kategorie von Einwanderern geltende Mindestgrenze übersteigen.

3. Für Fachkräfte in einer Reihe besonders gefragter Berufe liegt die Mindesthöhe des jährlichen Bruttogehalts deutlich niedriger als für die übrigen Kategorien von Bewerbern um die Blaue Karte.

Zu den in Deutschland besonders gefragten Berufen zählen die sogenannten MINT-Berufe (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik) – eine recht umfangreiche Gruppe, zu der unter anderem Wissenschaftler, Mathematiker, Programmierer, Ärzte und Ingenieure gehören.

Die Blaue Karte wird für bis zu vier Jahre erteilt, beziehungsweise für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich drei Monate. In den ersten zwei Beschäftigungsjahren ist der Inhaber der Blauen Karte an seinen Arbeitgeber „gebunden" – das heißt, bei jedem Arbeitsplatzwechsel muss er erneut eine Genehmigung der Ausländerbehörde einholen. Der Arbeitsvertrag kann verlängert oder mit einem anderen Arbeitgeber in der Bundesrepublik oder auch in anderen EU-Staaten geschlossen werden, jedoch insgesamt nicht länger als vier Jahre. Die Blaue Karte berechtigt dazu, legal in Deutschland zu arbeiten und zu leben sowie die Familie nachzuholen. Familienangehörige haben das Recht, zu arbeiten, ein eigenes Unternehmen zu gründen und in der Bundesrepublik sowie in anderen EU-Staaten zu studieren.

Hat der Inhaber der Blauen Karte ununterbrochen mindestens 33 Monate gearbeitet und wurden während dieser gesamten Zeit die vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge entrichtet, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu stellen – mit anderen Worten auf die Niederlassungserlaubnis. Diese Frist verkürzt sich auf 21 Monate, wenn die ausländische Fachkraft über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Das Niveau B1 genügt in den meisten Fällen vollkommen.

Das war's dann auch schon

Man kann leicht ausrechnen: Wenn die erste Welle der über die Blaue Karte nach Deutschland Einreisenden unter Berücksichtigung aller bürokratischen Verfahren auf das Jahr 2014 fiel, dann bildete sich die Schlange für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde im Jahr 2017. Programmierer sind keine Juristen, doch auch das Gesetz sollte eigentlich keine Fallstricke bereithalten. Doch so einfach ist es nicht im Land der schiefen Spiegel. Die Migrationspolitik der deutschen Behörden stößt auf viel Kritik. Die Politik gegenüber hochqualifizierten Fachkräften ist ein weiterer Stein des Anstoßes für den Gesetzgeber.

Der Grund liegt darin, dass in Deutschland jährlich Änderungen an den Regeln für die Erteilung dieser Art von Aufenthaltstitel – der Blauen Karte – vorgenommen werden. Die Änderungen betreffen eine Reihe vertraglicher Punkte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Über diese Änderungen werden jedoch weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer in Kenntnis gesetzt. So entsteht eine Situation, in der die Regeln, nach denen man beispielsweise Schach zu spielen begonnen hat, mit jedem neuen Zug veralten, während nur der Schiedsrichter des Wettkampfs weiß, dass sich die Regeln geändert haben. So in etwa lässt sich die Situation mit dem deutschen Migrationsrecht in Bezug auf die „Blaue Karte" beschreiben.

Stellen Sie sich die Situation vor, in der jemand seine Unterlagen vorbereitet, sich zurechtmacht und zum vereinbarten Termin zur Ausländerbehörde geht, um endlich die unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten und sich keine Sorgen mehr um die eigene Zukunft und die der Familie machen zu müssen. Die Prüfung sei bestanden, man sei es wert, in der Europäischen Union zu leben. Doch nein – man ist es nicht wert. Die Beamten haben jede Grundlage, die Blaue Karte als nicht mit dem geltenden Recht vereinbar für ungültig zu erklären.

Genau mit diesem Problem sahen sich zuletzt massenhaft noch gestern glückliche Inhaber Blauer Karten konfrontiert, die ohne vorherige Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ihrem Termin gegangen waren. Das Eingreifen eines Anwalts in den nachfolgenden Phasen nach einer Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels ist bereits mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. So sieht die heute typische Situation im Gespräch eines Antragstellers auf die unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Inhaber einer Blauen Karte aus.

Der Betroffene erscheint mit der ganzen Familie und einem Paket von Unterlagen. Seiner Ansicht nach sind alle Voraussetzungen für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erfüllt. Die Beamten sehen das jedoch anders. Es seien nämlich einige Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Der Arbeitsvertrag sei jedoch vor diesen Änderungen geschlossen worden, und die Änderungen hätten sich später nicht im Vertrag niedergeschlagen. Folglich werde die Blaue Karte für ungültig erklärt. Man könne erneut versuchen, eine Arbeitsstelle zu finden, und müsse dann weitere drei Jahre warten, bis das Recht bestehe, die unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.

Der fassungslose hochqualifizierte Mitarbeiter wendet sich an einen Rechtsanwalt. Der Anwalt fährt zum Gespräch mit den Beamten und schlägt vor, die erforderlichen Änderungen in den Vertrag aufzunehmen, um das Recht auf Beantragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in diesem Moment zu erhalten. Doch nein – nach Ansicht der Beamten würde dies wie eine nachträgliche Anpassung der Bedingungen an die bestehenden Regeln aussehen, was in der Folge zu einer Ablehnung des weiteren Aufenthalts in Deutschland führen könne. Solche rechtlichen Paradoxien bedürfen an dieser Stelle keiner emotionalen Bewertung. Wichtig ist, die richtige Schlussfolgerung zu ziehen: Bevor Sie zur Ausländerbehörde gehen, holen Sie sich besser vorab eine Beratung in unserer Anwaltskanzlei ein.

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