In einer der Ausgaben der Zeitung „Gesetz und Menschen" veröffentlichten wir in der Rubrik „Lösung Ihrer Probleme in Russland und in anderen Staaten der ehemaligen UdSSR" einen Beitrag mit dem Titel „Bei der Scheidung wurde ein Gesetzesverstoß begangen (Familienrecht der Republik Kasachstan)". Darin berichteten wir unseren Lesern, wie die Inkompetenz eines Standesamtsmitarbeiters für unsere Mandantin buchstäblich zu einem Leidensweg wurde.
Erinnern wir uns an diese Geschichte. Julia – so nannten wir unsere Mandantin – heiratete einen deutschen Staatsangehörigen und reichte Unterlagen bei der deutschen Botschaft ein, um sich mit ihrem Ehemann zusammenzuführen. Die Sachbearbeiter jedoch verdächtigten sie, eine Scheinehe zum Zweck des Erhalts einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland eingegangen zu sein, und lehnten den Antrag ab. Julia wandte sich an unsere Anwaltskanzlei. Bei der Prüfung der Unterlagen der Mandantin stellten wir fest, dass ihre jetzige Ehe bereits ihre dritte war. Aus ihrer ersten Ehe hatte sie eine Tochter, die anschließend von ihrem zweiten Ehemann adoptiert wurde. Und gerade bei der Scheidung von diesem zweiten Ehemann kam es zu einem Verstoß gegen die im Recht der Republik Kasachstan festgelegten Vorschriften: Julia hatte sich zur Beratung an die Mitarbeiter des für ihren Wohnort zuständigen Standesamts gewandt, um zu klären, ob sie und ihr Ehemann die Ehe beim Standesamt scheiden lassen könnten oder sich an ein Gericht wenden müssten. Diese Frage stellte sich, weil Julias Tochter zu jener Zeit noch minderjährig war. Der Mitarbeiter des Standesamts erklärte, sie könnten die Ehe durchaus beim Standesamt scheiden lassen, da Julias Ehemann nicht der leibliche Vater ihrer Tochter sei, und die Regel, wonach eine Scheidung bei minderjährigen Kindern nur gerichtlich erfolgen dürfe, sich (nach Ansicht des Standesamtsmitarbeiters) nicht auf adoptierte Kinder erstrecke. Julia und ihr Ehemann reichten daraufhin beim Standesamt den Scheidungsantrag ein und erhielten die entsprechende Urkunde. Einige Jahre später ging sie die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen ein. Die Mitarbeiter eines anderen Standesamts in Kasachstan, die diese Eheschließung beurkundeten, maßen dem Umstand, dass bei der vorherigen Scheidung gegen familienrechtliche Vorschriften verstoßen worden war, keinerlei Bedeutung bei. Die Sachbearbeiter der Ausländerbehörde in Deutschland hingegen bemerkten dies sehr wohl und forderten unsere Mandantin auf: Erklären Sie bitte, wie das sein kann?
Voraussetzungen für die Familienzusammenführung
Für die Familienzusammenführung in Deutschland muss in der Regel ausreichendes Einkommen, Wohnraum und für Ehegatten ein Basis-Sprachzertifikat der Stufe A1 nachgewiesen werden (§ 30 AufenthG).
Es ist keineswegs übertrieben zu sagen, dass wir gemeinsam mit unserer Mandantin in Kasachstan enorme Arbeit leisten mussten – der Registereintrag über die zuletzt geschlossene Ehe musste annulliert werden, ebenso der Registereintrag über die Scheidung von der vorherigen Ehe, sie musste sich erneut von ihrem früheren Ehemann scheiden lassen und ihren jetzigen Ehemann heiraten. Wir richteten anwaltliche Anfragen an die zuständigen staatlichen Stellen der Republik Kasachstan mit der Bitte um Erläuterung, wie die entstandene Situation zu bereinigen sei. Die regionale Justizverwaltung erklärte uns, man müsse sich an ein Gericht wenden. Wir bereiteten eine Klage beim Gericht am Wohnort der Mandantin vor – das Gericht lehnte die Annahme der Klage ab und verwies darauf, man müsse sich an das Gericht am Sitz des Standesamts wenden, bei dem die Ehe geschieden worden war. Wir bereiteten eine Klage beim Gericht am Sitz dieses Standesamts vor, doch auch dieses Gericht lehnte die Annahme ab und verwies darauf, man müsse sich an das Gericht am Sitz des Standesamts wenden, bei dem die letzte Ehe geschlossen worden war. Wir bereiteten eine Klage beim Gericht am Sitz des anderen Standesamts vor, doch auch dieses Gericht lehnte die Annahme ab und verwies darauf, man müsse sich an das Gericht … am Wohnort der Mandantin wenden. Wir legten Beschwerde beim übergeordneten Gericht ein. Das übergeordnete Gericht erklärte, man müsse sich an das Standesamt wenden. Wir führten Verhandlungen mit dem Gericht und verlangten eine Klärung, wer denn nun die Einträge in den Personenstandsregistern annullieren müsse. Wir beriefen uns auf die Vorschriften des Rechts der Republik Kasachstan. Schließlich erteilte das übergeordnete Gericht der regionalen Justizverwaltung unter Bezugnahme auf unsere Begründungen die Anweisung, wie in der entstandenen Situation zu verfahren sei. Die Justizverwaltung erstellte zwei Bescheide für die Standesämter über die Annullierung der Personenstandseinträge zur Scheidung zwischen unserer Mandantin und ihrem früheren Ehemann sowie zur Eingehung ihrer neuen Ehe. Auf Grundlage dieser Bescheide annullierten die Standesämter die Einträge. Nachdem sie die erforderlichen Bescheinigungen erhalten hatte, suchte Julia ihren früheren Ehemann auf, und beide stellten erneut einen Scheidungsantrag – nun konnten sie sich beim Standesamt scheiden lassen, da ihre Tochter inzwischen volljährig geworden war.
Man könnte meinen, dass nun alle Hindernisse überwunden seien und die jungen Leute erneut die Ehe schließen könnten. Doch so einfach war es nicht: Für die Eheschließung mit einem Ausländer ist in der Republik Kasachstan die Vorlage einer sogenannten Ledigkeitsbescheinigung erforderlich, die im Wohnsitzland auszustellen ist. Das heißt, Julias Verlobter – nennen wir ihn Alexej – musste eine solche Bescheinigung beim Standesamt in Deutschland beantragen. Für deren Erteilung musste jedoch zunächst die Urkunde über die Annullierung des Eheeintrags in Kasachstan vom Oberlandesgericht in Deutschland anerkannt werden. Julia sandte Alexej die entsprechende Bescheinigung des Standesamts in Kasachstan mit Apostille sowie weitere erforderliche Unterlagen. Alexej ließ diese ins Deutsche übersetzen und reichte sie beim Gericht ein. Und genau hier ergaben sich neue Hindernisse – der Richter verlangte die Vorlage der gerichtlichen Entscheidung Kasachstans, aufgrund derer die Registereinträge annulliert worden waren. Alexej wandte sich erneut an uns. Wir verfassten und übersandten dem Gericht eine begründete Stellungnahme, in der wir uns auf das Recht Kasachstans beriefen, dem Gericht die Möglichkeit der außergerichtlichen Annullierung von Personenstandseinträgen in Kasachstan erläuterten und Auszüge aus dem kasachischen Gesetzbuch „Über Ehe und Familie" in deutscher Übersetzung vorlegten. Schließlich schloss sich der Richter unserer Begründung an, verlangte jedoch die Vorlage des Bescheids der Justizverwaltung Kasachstans mit Apostille. Wir legten dem Gericht erneut unsere Erläuterungen zum Recht der Republik Kasachstan vor, welche Dokumente in Kasachstan der Apostille bedürfen. Dies genügte dem Richter jedoch nicht – er verlangte die Vorlage offizieller Erläuterungen einer staatlichen Stelle Kasachstans. Wir richteten erneut eine anwaltliche Anfrage an die Justizverwaltung Kasachstans mit der Bitte um die erforderlichen Erläuterungen. Nach Erhalt der Antwort der Justizverwaltung Kasachstans übersetzten wir diese ins Deutsche und legten sie dem Gericht vor, mit dem Hinweis in unserem Begleitschreiben, dass der Bescheid der Justizverwaltung ein Dokument dienstlichen Charakters sei und keiner Apostille bedürfe. Schließlich schloss sich das Gericht unseren Argumenten und den vorgelegten Unterlagen an und erließ eine Entscheidung, mit der die Annullierung des Eheeintrags als rechtmäßig anerkannt wurde. Es blieb nur noch übrig, die gerichtliche Entscheidung beim Standesamt einzureichen und endlich die Ledigkeitsbescheinigung für Alexej zu erhalten, die ihm die Eingehung einer neuen Ehe erlaubte.
Als Alexej uns erneut in der Anwaltskanzlei anrief, schien es uns, als könne er die Tränen kaum zurückhalten – beim Standesamt forderte man erneut irgendeinen Nachweis von ihm, doch welchen genau, konnte er selbst nicht mehr nachvollziehen. Wir riefen beim Standesamt an, um die Situation zu klären. Diesmal war den Mitarbeitern des Standesamts eine neue Idee gekommen – sie hatten festgestellt, dass im Bescheid der Justizverwaltung Kasachstans nicht angegeben war … wann dieser in Kraft trete. Der Versuch, den Sachbearbeitern zu erklären, dass erstens die Rechtmäßigkeit des Dokuments bereits von einem deutschen Gericht anerkannt worden sei und zweitens es sich um ein dienstliches Dokument handle, das nach allgemeiner Regel mit der Unterzeichnung durch die bevollmächtigte Person in Kraft trete, blieb ohne Erfolg. Die Sachbearbeiter verlangten eine schriftliche, durch Vorschriften des kasachischen Rechts belegte Begründung. Und erneut analysierten wir das einschlägige Recht Kasachstans, übersetzten die Unterlagen ins Deutsche und legten sie beim Standesamt vor. Nun zeigten sich auch die Mitarbeiter des Standesamts mit den vorgelegten Erläuterungen und ihrer Begründung zufrieden. Alexej erhielt das lang ersehnte Dokument und flog nach Kasachstan zu seiner Geliebten. Bald darauf erreichte uns ein Schreiben von Julia und Alexej – sie teilten uns mit, dass bei ihnen alles in Ordnung sei und sie bereits erneut geheiratet hätten. Selbstverständlich freuen wir uns sehr für die frisch Vermählten – wir gratulierten ihnen zur erfolgreichen Lösung und Beseitigung all der Hindernisse, die sich ihnen in den Weg gestellt hatten, und wünschten ihnen, ihre Liebe und ihre Ehe zu bewahren – sie waren ihnen wahrlich nicht leicht gefallen.
Nun bleibt jedoch noch eine weitere Aufgabe zu lösen – wenn man die Familienzusammenführung und den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis für Julia in Deutschland so nennen möchte. Wir halfen den Mandanten, sämtliche Formulare auszufüllen und alle erforderlichen Unterlagen vorzubereiten, und übersandten diese an die deutsche Botschaft in der Republik Kasachstan. Wir hoffen sehr, dass Julia bald deutschen Boden betreten wird – nicht mehr als Besucherin, sondern als Ehefrau eines deutschen Staatsangehörigen mit dem rechtmäßigen Anspruch, hier gemeinsam mit ihrem Ehemann zu leben.
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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET