Deutschland hält gemäß seinem Grundgesetz die Familie heilig und schützt sie. Dennoch ergeben sich für ehemalige Staatsbürger der UdSSR häufig rechtliche Probleme bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung, selbst wenn es sich um minderjährige Kinder handelt. Denn auch im Zeitalter der Globalisierung, des grenzenlosen Internets und der Hochtechnologie benötigen wir alle, und Kinder ganz besonders, die persönliche Anwesenheit und aktive Teilhabe am Leben ihrer nahen Angehörigen. Die Lebensumstände sind unterschiedlich. Es kommt vor, dass bürokratische Feinheiten zum Hindernis werden können, damit ein Kind einen Aufenthaltstitel erhält, um mit dem alleinigen Elternteil in einem anderen Land zu leben. Die Hauptaufgabe der Anwältin besteht in einem solchen Fall darin, den Sachverhalt umfassend und unvoreingenommen zu prüfen und juristisch fundierte Argumente für die Behördenmitarbeiter zu finden, damit unbedingt ein positiver Bescheid ergeht. Von einem solchen Fall aus unserer Praxis handelt dieser Beitrag.
Wie wir bereits in früheren Beiträgen ausführlich berichtet haben, traten am 13.09.2013 einige Änderungen des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) in Kraft. Infolge dieser Änderungen wurde das Verfahren zur Zusammenführung ausländischer Eltern mit Aufenthaltstitel in Deutschland mit ihren minderjährigen, außerhalb Deutschlands lebenden ausländischen Kindern vereinfacht. Die rechtliche Grundlage für die Zusammenführung mit minderjährigen Kindern bildet § 32 AufenthG. Da gemäß § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Volljährigkeit in Deutschland mit 18 Jahren eintritt, ist hier von Kindern die Rede, die dieses Alter noch nicht erreicht haben. Für eine erfolgreiche Klärung der Angelegenheit müssen vor allem vier im Aufenthaltsgesetz enthaltene allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein.
Bearbeitungsfristen
Die deutsche Botschaft ist verpflichtet, einen Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten — bei unbegründeter Verzögerung kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden.
Grundsätzlich ist eine Zusammenführung also möglich:
1) zur Herstellung der familiären Bindungen oder der ehelichen Lebensgemeinschaft (beabsichtigen die Angehörigen folglich, getrennt zu leben, etwa in unterschiedlichen Städten, entsteht keine Rechtsgrundlage für eine Zusammenführung – nach Auffassung des Gesetzgebers könnten die Betroffenen ebenso gut in unterschiedlichen Staaten leben);
2) wenn der bereits in der Bundesrepublik lebende Familienangehörige, mit dem die Zusammenführung erfolgen soll, über einen der folgenden Status verfügt:
· die deutsche Staatsangehörigkeit
· den Status als Deutscher gemäß Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
· eine Aufenthaltsberechtigung
· eine Aufenthaltserlaubnis
· den Status als Asylberechtigter
3) wenn Wohnraum vorhanden ist, der für die gesamte Familie ausreicht (als ausreichend gilt dabei eine Wohnfläche, die ihrer Größe und Qualität nach den Normen für Sozialwohnungen für Deutsche entspricht);
4) wenn die Möglichkeit besteht, die Familie selbstständig ohne staatliche Unterstützung zu versorgen.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Frage der Zusammenführung in hohem Maße vom Alter des Kindes abhängt. Es gelten unterschiedliche Voraussetzungen und gesetzliche Kriterien für
- Kinder bis 16 Jahre und
- Kinder zwischen 16 und 18 Jahren.
Im ersten Fall entsteht ein unbedingtes Recht auf Zusammenführung mit dem Kind, wenn beide Elternteile über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Aufenthaltserlaubnis verfügen oder als Asylberechtigte anerkannt sind. Diese Regel gilt nicht, wenn die Ehegatten geschieden sind oder einer von ihnen verstorben ist. Hat ein ausländischer Staatsangehöriger ein Kind aus einer früheren Ehe oder ein außerehelich geborenes Kind und besitzt er nicht das alleinige Sorgerecht, so ist für den Umzug des Kindes nach Deutschland auch die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Diese Regel ergibt sich sowohl aus dem deutschen Recht als auch aus dem Recht der meisten Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR.
Einmal wandte sich mit ihrem Problem eine ukrainische Staatsangehörige an uns, nennen wir sie Tatjana. Tatjanas Privatleben verlief in den letzten Jahren durchaus glücklich. Sie hatte einen deutschen Staatsangehörigen kennengelernt und bald geheiratet, eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis erhalten und später ein Kind bekommen. Nichts hätte das neu gewonnene Familienglück der Frau trüben können, wäre da nicht das Problem mit ihrem älteren Sohn gewesen, der außerehelich in der Ukraine geboren war und den sie zweifellos mit nach Deutschland nehmen wollte. Rechtliche Hindernisse schienen dabei zunächst nicht zu bestehen. Sie hatte den Sohn ihr Leben lang allein großgezogen und sämtliche ihn betreffenden Entscheidungen eigenständig getroffen. Die Probleme traten, wie so oft, völlig unerwartet auf, als die Frau das Unterlagenpaket zur Erlangung eines Aufenthaltstitels zur Zusammenführung mit ihrem minderjährigen Kind einreichte. Wie sich später herausstellte, war in der Geburtsurkunde des Kindes „de jure“ ein „Vater“ eingetragen, der „de facto“ keineswegs ein solcher war. Denn nach Art. 135 des ukrainischen Familiengesetzbuchs wird in der Zeile „Vater“ der Geburtsurkunde diejenige Person eingetragen, die nach Aussage der Mutter der Vater des Kindes ist. In manchen Fällen kann dies sogar eine frei erfundene Person sein, wie sich auch beim Kind unserer Mandantin herausstellte. Es versteht sich von selbst, dass es unmöglich war, die Zustimmung des nicht existierenden zweiten Elternteils des Kindes einzuholen und vorzulegen, sodass Tatjana sich in einer verzweifelten Lage befand. Bei der Ausländerbehörde teilte man ihr mit, dass ein Aufenthaltstitel für ihren älteren Sohn unter diesen Umständen nicht erteilt werden könne, was sämtliche Pläne und Hoffnungen der neu gegründeten Familie zunichtezumachen drohte. Was sollte die Frau tun, falls ihr zehnjähriger Sohn in die Heimat zurückgeschickt würde, wo sich niemand um ihn kümmern konnte?
Viele geben nach einem ablehnenden Bescheid der Botschaft oder der Ausländerbehörde auf. Man sollte jedoch nicht verzweifeln! Einen Ausweg findet man immer. Nachdem Tatjana sich mit ihrem Problem an uns gewandt hatte, leisteten wir gründliche Vorbereitungsarbeit:
· wir beantragten einen Auszug aus dem ukrainischen Geburtenregister, aus dem hervorging, dass der Sohn unserer Mandantin außerehelich geboren war und der leibliche Vater des Kindes die Vaterschaft rechtlich nicht anerkannt hatte;
· wir bereiteten ausführliche Erläuterungen zum ukrainischen Recht vor, wonach eine Person nur aufgrund der Aussage der Mutter in der Zeile „Vater“ der Geburtsurkunde eines Kindes eingetragen werden kann – es kann sich daher auch um eine erfundene Person handeln;
· wir legten Nachweise vor, dass Tatjana ihren älteren Sohn stets allein großgezogen hatte und keine weiteren Verwandten vorhanden waren, die sich im Falle seiner Rückkehr in die Ukraine um ihn hätten kümmern können;
· wir erbrachten Nachweise, dass sämtliche übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung vollständig erfüllt waren.
Sämtliche bestätigenden Unterlagen wurden ins Deutsche übersetzt und dem begründeten Antrag beigefügt, mit dem wir uns an die Ausländerbehörde wandten.
Zur großen Freude der ganzen Familie unserer Mandantin akzeptierten die Mitarbeiter der Ausländerbehörde unsere Argumente und gaben Tatjanas Antrag nach Prüfung des begründeten Gesuchs sowie sämtlicher bestätigender Unterlagen statt. So erhielt der Junge einen Aufenthaltstitel in Deutschland zum Zweck der Familienzusammenführung auf Grundlage von § 32 AufenthG.
Wie schon der große russische Schriftsteller Lew Tolstoi schrieb: „Alle glücklichen Familien gleichen einander, jede unglückliche Familie ist auf ihre eigene Weise unglücklich.“ Wir wünschen Tatjanas neuer Familie von Herzen Glück und Wohlergehen im neuen Land. Tatjanas Familie wiederum ist uns dankbar dafür, dass wir mit hoher Professionalität einen individuellen Ansatz gefunden und fundierte Argumente vorbereitet haben, die uns geholfen haben, die Behördenmitarbeiter zu überzeugen und ein positives Ergebnis zu erzielen.
Alle Rechte vorbehalten. Bei Kopie und Weiterveröffentlichung des Artikels ist die Angabe der Quelle verpflichtend.
DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET