„Familienzusammenführung“ ist ein recht weit gefasster Begriff, der auf verschiedene Situationen und Personengruppen anwendbar ist. So kann die Zusammenführung zwischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen in Deutschland lebenden Kindern und ihren Eltern erfolgen.
Die Rechtsnormen, die den Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger auf deutschem Staatsgebiet regeln, finden sich im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (kurz: Aufenthaltsgesetz – AufenthG). Dieses Gesetz regelt gemeinsam mit anderen deutschen Rechtsvorschriften, wie dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (kurz: Bundesvertriebenengesetz – BVFG) oder dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (kurz: Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) sowie durch europäische Richtlinien, auch die Fragen der Familienzusammenführung.
Voraussetzungen für die Familienzusammenführung
Für die Familienzusammenführung in Deutschland muss in der Regel ausreichendes Einkommen, Wohnraum und für Ehegatten ein Basis-Sprachzertifikat der Stufe A1 nachgewiesen werden (§ 30 AufenthG).
Zu den häufigsten Fällen im Rahmen des Verfahrens der Familienzusammenführung zählt die Zusammenführung zwischen Ehegatten. Statistiken zufolge wird der größte Teil der nationalen Visa gerade zur Zusammenführung von Ehegatten oder zur Eheschließung in Deutschland erteilt. Auch hier gibt es wiederum verschiedene Fallgruppen, je nach Status und Staatsangehörigkeit der Ehegatten. So gibt es beispielsweise die Zusammenführung deutscher Staatsangehöriger bzw. Staatsangehöriger anderer EU-Staaten mit ausländischen Staatsangehörigen, die Zusammenführung von Ausländern mit Ausländern, die Zusammenführung von Spätaussiedlern mit ihren Ehegatten und andere Fallgestaltungen.
Die Zusammenführung deutscher Staatsangehöriger mit ausländischen Ehegatten ist nur unter Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Visumverfahrens möglich. Demnach muss der Antragsteller, der sich außerhalb Deutschlands aufgrund einer Einladung einer in der Bundesrepublik lebenden Person aufhält, den Antrag auf Familienzusammenführung über das deutsche Konsulat seines Landes stellen. Unmittelbar nach Entgegennahme der Unterlagen übermittelt das Konsulat eine Ausfertigung der vorgelegten Dokumente an die Ausländerbehörde. Wird der Antrag hingegen direkt bei der Ausländerbehörde auf deutschem Staatsgebiet gestellt – etwa weil der Ehegatte beispielsweise mit einem Schengen-Visum eingereist ist –, wird dieser Antrag wegen Nichteinhaltung des Visumverfahrens abgelehnt. Nur in Ausnahmefällen befreit das deutsche Recht von der Pflicht zur Einhaltung des Visumverfahrens, etwa beim Vorliegen besonders gewichtiger Umstände, die erst nach der Einreise des ausländischen Ehegatten in das Land entstanden sind.
Für die Erteilung eines nationalen Visums zum Zweck der Familienzusammenführung ist somit die Genehmigung der Ausländerbehörde in Deutschland erforderlich. Hierfür müssen gemäß § 30 AufenthG bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben; der nachziehende Ehegatte über zumindest einfache Deutschkenntnisse verfügt (und ein Zertifikat der Stufe Start Deutsch A1 vorlegt); der in Deutschland lebende Ehegatte über einen Aufenthaltstitel verfügt: eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis; über ausreichenden Wohnraum für sich selbst und den nachziehenden Ehegatten verfügt sowie über ausreichende, von staatlichen Leistungen unabhängige Existenzmittel für sich selbst und seinen Ehegatten verfügt; über eine stabile Einkommensquelle sowie eine Krankenversicherung für alle nachziehenden Familienangehörigen verfügt. Zudem dürfen die nachziehenden Personen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Land darstellen. Und selbstverständlich muss die Absicht bestehen, gemeinsam zu leben. Die Erfüllung sämtlicher vorgenannter Voraussetzungen begründet den Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Familienzusammenführung.
Unsere Mandanten, Arkadi und Walentina Prochorow (Namen geändert), sind ein Ehepaar. Walentina war einst als Spätaussiedlerin gemeinsam mit Arkadi nach Deutschland übergesiedelt und hatte in der Folge die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Arkadi lebte eine Zeit lang als Begleitperson einer Spätaussiedlerin gemeinsam mit Walentina in Berlin, bis das Ehepaar sich zerstritt und er nach Russland zurückkehrte. Während der Trennungszeit geriet Arkadi in Russland in eine unschöne Geschichte, deren Folgen bis heute schwer auf den Schultern des Mannes lasten. Nach seiner Rückkehr aus Deutschland fand Arkadi lange Zeit keine Arbeit und schloss sich neuen Bekanntschaften an. Eine zwielichtige Gesellschaft bot ihm eine Verdienstmöglichkeit an, die sich jedoch, wie sich später herausstellte, teuer bezahlt machte. Arkadi geriet in eine ganze Reihe krimineller Ereignisse hinein. Gemeinsam mit einer Gruppe von Personen beging er eine Straftat, wofür er in der Folge zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 7 Monaten verurteilt wurde. Als Walentina davon erfuhr, ließ sie ihren noch immer rechtmäßigen Ehemann in dieser schweren Situation nicht im Stich, versöhnte sich mit ihm und besuchte ihn häufig im Gefängnis. Nachdem er den Großteil seiner Strafe verbüßt hatte, wurde er wegen guter Führung bedingt vorzeitig entlassen. Und die Eheleute begannen, nach Wegen ihrer Zusammenführung zu suchen. Das Problem bestand darin, dass Arkadi durch das freiwillige Verlassen Deutschlands automatisch seinen Status als Begleitperson einer Spätaussiedlerin verloren hatte. Nun musste er im allgemeinen Verfahren ein Visum für Deutschland sowie die Genehmigung zur Zusammenführung mit seiner Ehefrau beantragen.
So einfach war es jedoch nicht. Wie bereits oben beschrieben, ist eines der entscheidenden Kriterien bei der Familienzusammenführung für die deutschen Behörden das Fehlen von Vorstrafen oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen in der Vergangenheit des einreisewilligen ausländischen Staatsangehörigen. Denn eine Vorstrafe stellt eine potenzielle Gefahr und Bedrohung für die öffentliche Ordnung und die staatliche Sicherheit des Landes dar. Genau dies war der Grund für die Ablehnung des nationalen Visums durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Russland, das sich seinerseits auf das Fehlen einer Genehmigung der Ausländerbehörde zur Einreise und Familienzusammenführung wegen der Vorstrafe und der Schwere der von unserem Mandanten begangenen Straftat berief.
Um einen Ausweg aus dieser Situation zu finden, wandten sich Arkadi und Walentina an unsere Kanzlei. Die Familienzusammenführung zählt zu einem der Kernbereiche unserer Tätigkeit. Und wir machten uns sofort an die Arbeit, um dem Ehepaar bei der Zusammenführung zu helfen.
Zunächst legten wir beim Konsulat Widerspruch gegen die erhaltene Visumablehnung ein und baten darum, bis auf Weiteres keine weiteren Maßnahmen oder Entscheidungen in Bezug auf unseren Mandanten zu treffen. Zudem forderten wir zur genaueren Einschätzung der Sachlage bei der Ausländerbehörde die dort vorliegenden Akten zum Fall unseres Mandanten an.
Nachdem wir vom Konsulat die Bestätigung über die Annahme des Widerspruchs sowie die erforderlichen Unterlagen von der Ausländerbehörde erhalten hatten, entwickelten wir eine Strategie zur Vertretung der Interessen unseres Mandanten und begannen zu handeln.
Es war offensichtlich, dass das Hauptproblem, das es zu lösen galt, die Frage der strafrechtlichen Vorstrafe unseres Mandanten war. Denn allen übrigen gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen entsprach Arkadi.
Unser Hauptziel bestand darin, nachzuweisen, dass Arkadi trotz seiner früheren strafrechtlichen Verantwortlichkeit dennoch sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllte. Und wir wussten bereits, in welche Richtung wir vorgehen mussten.
Das Strafgesetzbuch der Russischen Föderation enthält eine Vorschrift, die die Frist für die Tilgung einer Vorstrafe festlegt. Wurde der Verurteilte vorzeitig aus der Strafverbüßung entlassen, wird die Tilgungsfrist ausgehend von der tatsächlich verbüßten Strafdauer ab dem Zeitpunkt der Entlassung von der Verbüßung sämtlicher Strafarten berechnet. Voraussetzung für die Tilgung ist dabei, dass die Person innerhalb dieser Frist keine neuen Straftaten begeht. Andernfalls wird die Frist unterbrochen, und die Person gilt bis zum Ablauf der Tilgungsfrist für die schwerere der beiden Straftaten als wegen beider Taten vorbestraft.
Diese Vorschrift des Strafgesetzbuches war auf den Fall unseres Mandanten vollständig anwendbar. Er war bedingt vorzeitig entlassen worden. In der Folgezeit beging er keine weiteren Rechtsverstöße. Zudem hatte er außer der Hauptstrafe keine zusätzlichen Nebenstrafen erhalten. Folglich begann die für die Tilgung der Vorstrafe erforderliche Frist mit dem Datum seiner tatsächlichen Entlassung zu laufen. Entlassen wurde er im Mai 2008.
Nach dem Strafgesetzbuch der Russischen Föderation richten sich die Tilgungsfristen für Vorstrafen nach der Kategorie der begangenen Straftat. Im Fall von Arkadi war die von ihm begangene Straftat der Kategorie der schweren Straftaten zuzuordnen. Bei Personen, die wegen einer schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, wird die Vorstrafe nach Ablauf von acht Jahren nach Verbüßung der Strafe getilgt. Da er bedingt vorzeitig entlassen worden war, begann die Frist entsprechend im Mai 2008 zu laufen und betrug acht Jahre. Bei genauer Berechnung ergab sich somit, dass Arkadis Vorstrafe bereits im Mai 2016 automatisch getilgt worden war.
Gemäß Art. 86 Abs. 6 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation beendet die Tilgung oder Aufhebung einer Vorstrafe sämtliche mit der Vorstrafe verbundenen Rechtsfolgen. Das bedeutet, dass die mit der Verantwortlichkeit verbundenen Rechtsfolgen aufgehoben werden. Und aus rechtlicher Sicht gilt die Person als jemand, der die Straftat nicht begangen hat, nicht strafrechtlich verfolgt wurde, keiner Strafe unterzogen wurde und keine Strafe verbüßt. Mit einem Wort: Die Person gilt als vollständig unbestraft und kann ihr Leben neu beginnen.
In voller Überzeugung von der Richtigkeit unserer Position verfassten wir ein Schreiben an die Ausländerbehörde, in dem wir die gesamte Situation ausführlich schilderten und die Rechtsposition unseres Mandanten erläuterten. In dem Schreiben verwiesen wir auf folgende, für den Fall unseres Mandanten entscheidende Umstände.
Erstens: Nach seiner Entlassung hatte Arkadi sein Fehlverhalten längst bereut, sich auf den rechten Weg begeben und eine Anstellung in einem Unternehmen gefunden. Zweitens: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sorgt er finanziell für seine Ehefrau und leistet ihr damit erhebliche materielle Unterstützung. Drittens: Er hatte die Straftat erstmalig begangen und zuvor, noch während seines Aufenthalts in Deutschland, in keiner Weise gegen deutsche Gesetze verstoßen. Und viertens: Die im russischen Strafrecht vorgesehenen Tilgungsfristen für die Vorstrafe waren bereits abgelaufen, sodass unser Mandant seit Mai 2016 automatisch nicht mehr als vorbestraft gilt. Folglich erfüllt er sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzusammenführung.
Nach Prüfung unseres Schreibens berücksichtigten die Behörden die von uns dargelegten Umstände, entschieden zugunsten unseres Mandanten und erteilten ihre Zustimmung zum Aufenthalt Arkadis im Land, woraufhin er das nationale Visum erhielt. Auf diese Weise gelang es uns, das gesteckte Ziel zu erreichen, und Arkadi konnte zu seiner geliebten Ehefrau nach Deutschland übersiedeln. Dieses Beispiel zeigt anschaulich, dass sich mit qualifizierter Rechtsberatung die unterschiedlichsten Probleme lösen lassen. Eine detaillierte Analyse jedes Einzelfalls sowie fundierte juristische Kenntnisse sowohl des deutschen als auch des russischen Rechts eröffnen die Möglichkeit, aus jeder noch so kompliziert erscheinenden Situation einen Ausweg zu finden.
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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET