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Spätaussiedler

Der lange Weg nach Deutschland, oder wenn der erste Versuch misslingt: die Geschichte eines Spätaussiedlers

Die Übersiedlung ethnischer Deutscher, die zuvor in den Gebieten der Zwangsansiedlung lebten (Staaten der ehemaligen UdSSR, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, die Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien und China), nach Deutschland lässt sich grob in drei große Zeitabschnitte unterteilen:

1. 1992–1996: der Zerfall der Sowjetunion, die Öffnung der Grenzen und die Einräumung der Möglichkeit durch die deutschen Behörden für Personen deutscher Nationalität, in die Heimat ihrer Vorfahren zurückzukehren;

Aufhebung von BVA-Ablehnungen

Eine Ablehnung des Bundesverwaltungsamts (BVA) zur Anerkennung des Spätaussiedlerstatus kann vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden — in der Regel innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids.

2. 1996–2012: Verschärfung der Anforderungen an potenzielle Spätaussiedler (Kenntnis des regionalen Dialekts, Deutschkenntnisse seit früher Kindheit, Probleme bei der Anerkennung von in den ehemaligen Sowjetstaaten ausgestellten Dokumenten u. Ä.), weshalb vielen Antragstellern die Einreisegenehmigung für Deutschland verweigert wurde;

3. 2013 bis heute: Gesetzlich wurden mildere Anforderungen an den Antragsteller festgelegt, und die Überprüfung von Fällen, in denen zuvor eine Ablehnung ergangen war, wurde zugelassen.

Obwohl de jure eine großzügigere Haltung Deutschlands gegenüber ethnischen Deutschen festgeschrieben wurde, prüfte das Bundesverwaltungsamt de facto die Bewerbungen potenzieller Spätaussiedler weiterhin recht genau und weigerte sich bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Antragsteller in manchen Punkten kategorisch, seine zuvor getroffene Entscheidung zu ändern.

Mandant unserer Kanzlei wurde Stepan (Name geändert), gebürtig aus Kasachstan und väterlicherseits ethnischer Deutscher. Stepans Großvater wurde seinerzeit von der Sowjetmacht repressiert und in eine Sondersiedlung verbannt, wo der Vater unseres Mandanten geboren wurde. Stepans Großvater träumte sein Leben lang davon, gemeinsam mit seinem Sohn nach Deutschland zurückzukehren, doch leider gelang dies keinem von beiden. Der Vater starb, als Stepan erst 10 Jahre alt war, hatte jedoch in seinem Leben seinem einzigen Sohn die Liebe zu deutschen Traditionen und zur deutschen Kultur vermittelt. Deshalb machte sich unser Mandant, inzwischen ein erwachsener, gestandener Mann, der zwei Töchter großgezogen hatte, mit Freude an diese Angelegenheit, als er von der Möglichkeit erfuhr, als ethnischer Deutscher nach Deutschland überzusiedeln. Dabei überließ er die Sache nicht einfach dem Zufall, sondern wandte sich an einen deutschen Anwalt, der ihm rechtlichen Beistand leisten und das gesamte Verfahren begleiten sollte.

Trotz aller Bemühungen Stepans lehnte die zuständige Behörde jedoch die Erteilung des Status als Spätaussiedler ab. Da sich ein professioneller Anwalt um den Fall kümmerte, vertiefte sich Stepan zu jenem Zeitpunkt nicht näher in die Gründe der Ablehnung, sondern beauftragte den Anwalt lediglich damit, die Entscheidung anzufechten. Die Zeit verging jedoch, ohne dass Nachrichten vom Anwalt eintrafen. In der Annahme, dass das Verfahren wohl nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, fand sich unser Mandant mit der Situation ab und setzte sein gewohntes Leben in Kasachstan fort.

Im Jahr 2014 erfuhr Stepan, dass die deutschen Behörden deutschstämmigen Aussiedlern eine zweite Chance einräumten, und beschloss, diese Chance unverzüglich zu nutzen, weshalb er sich an unsere Kanzlei wandte. Im Gespräch mit der Anwältin teilte unser Mandant mit, dass ihm derzeit nur bekannt sei, dass in seinem Fall 1996 eine Ablehnung ergangen sei; was danach geschehen sei, habe er nicht in Erfahrung bringen können, da der Kontakt zu seinem früheren Anwalt abgebrochen sei.

Um die Umstände des Falls zu klären und die Aussichten auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erlangung des Status als Spätaussiedler für Stepan und seine Familienangehörigen einzuschätzen, richtete unsere Anwältin einen Antrag auf Akteneinsicht an die zuständige Behörde. Nach Erhalt der entsprechenden Unterlagen prüfte die Anwältin sorgfältig die gesamte Chronologie der Ereignisse und stellte fest, dass Stepans damaliger Anwalt das Bundesverwaltungsamt 1996 nach Erhalt der Ablehnung schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass die Ablehnung der Erteilung des Status als Spätaussiedler angefochten werde, und um Aussetzung ihrer Vollziehung gebeten hatte. Die erforderliche schriftliche Begründung des Widerspruchs wurde vom Anwalt jedoch nie eingereicht. Darüber hinaus teilte Stepans früherer Anwalt der zuständigen Behörde 2013 mit, dass er die Interessen Stepans in dieser Angelegenheit nicht mehr vertrete. Aus diesem Grund kam die Behörde zu dem Schluss, dass der Mandant auf die Anfechtung verzichtet habe.

Als Stepan davon erfuhr, war er sehr überrascht, da er nicht beabsichtigt hatte, das Verfahren zu beenden, und dem Anwalt keinen solchen Auftrag erteilt hatte. Allem Anschein nach hatte der Anwalt sein Mandat niedergelegt, nachdem er den Kontakt zum Mandanten verloren hatte.

Aus der Akte ging hervor, dass es mehrere Gründe für die Ablehnung der Erteilung des Status als Spätaussiedler an Stepan gab:

1. ein nicht ausreichend hohes Niveau der Deutschkenntnisse (zu jenem Zeitpunkt hatte unser Mandant Deutschkenntnisse auf mittlerem Niveau, beherrschte jedoch keine Dialektformen);

2. unzureichende Grundlagen für die Anerkennung unseres Mandanten als ethnischer Deutscher (Stepan sprach seit seiner Kindheit Russisch und begann erst in der weiterführenden Schule mit dem Erlernen der deutschen Sprache; ab seinem 10. Lebensjahr wurde er allein von seiner Mutter erzogen, die russischer Nationalität war und ihm daher keine deutschen Traditionen vermitteln konnte u. Ä.);

3. Stepans Dienst und beruflicher Aufstieg in den Organen des Innenministeriums der Sowjetunion.

Unsere Anwältin erklärte Stepan, dass für alle drei Punkte inzwischen mildere gesetzliche Anforderungen gälten, weshalb ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden könne. Unser Mandant unterstützte diese Idee, und bei der zuständigen Behörde wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erteilung des Status als Spätaussiedler eingereicht. Nach einiger Zeit erhielt unsere Kanzlei jedoch eine ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörde. Die Behörde begründete ihre Ablehnung damit, dass unser Mandant als einfacher Schlosser sehr rasch Karriere gemacht habe, indem er leitender Ingenieur einer Wohnungs- und Kommunalverwaltung, dann Milizhauptmann und anschließend leitender Fachreferent einer Außenhandelsabteilung geworden sei. Nach Auffassung der Behörde könne ein solcher beruflicher Aufstieg nur mit besonderen Vergünstigungen für die Zusammenarbeit mit dem totalitären Sowjetregime zusammenhängen. Stepans berufliche Tätigkeit falle somit unter § 5 Abs. 2 Buchst. b BVFG, schließe also die Erteilung des Status als Spätaussiedler aus. Da das Gesetz für diesen Punkt keine milderen Anforderungen vorsehe, gebe es keine Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Auch bei den übrigen in der Ablehnung genannten Punkten (Sprachniveau und Anerkennung als ethnischer Deutscher) seien die Anforderungen an unseren Mandanten gesetzlich nicht gelockert worden, so die Behörde. Darüber hinaus betonte die Behörde, dass die entsprechende Ablehnung nicht ordnungsgemäß angefochten worden sei, da der Mandant auf die Einreichung eines Widerspruchs verzichtet habe, weshalb die Entscheidung der Behörde rechtskräftig geworden sei.

Nach Abstimmung der weiteren Schritte mit dem Mandanten reichte unsere Anwältin einen Widerspruch gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsamts ein. In diesem Widerspruch wies die Anwältin zunächst darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Ablehnung unseres Mandanten die alte Fassung des BVFG galt, wonach ein Antragsteller nicht als Spätaussiedler anerkannt wurde, wenn er eine besondere politische oder berufliche Stellung innehatte, die nur bei einer besonderen Verbindung zum totalitären System erreicht werden konnte. In der neuen Fassung des genannten Gesetzes ist hingegen festgelegt, dass Personen, die eine für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Regimes besonders wichtige Funktion ausübten, den Status als Spätaussiedler nicht erhalten. Nach der neuen Fassung des Gesetzes hat somit auch ein Antragsteller, der eine besondere Position innehatte, Anspruch auf den Status als Spätaussiedler, sofern er keine konkreten Funktionen zur Aufrechterhaltung des kommunistischen Regimes ausübte. Es handelt sich somit um eine Lockerung der Anforderungen, die einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellt.

Die Anwältin wies zudem darauf hin, dass Stepan tatsächlich weder eine besondere berufliche noch eine besondere politische Stellung innehatte und zudem nie Mitglied der KPdSU war, was durch entsprechende Bescheinigungen belegt wurde. Zu Beginn seiner beruflichen Laufbahn als Schlosser trat unser Mandant in einen Wohnungs- und Kommunalbetrieb ein, wo er aufgrund seiner entsprechenden Ausbildung sofort die Stelle eines leitenden Ingenieurs erhielt. Diese Position galt dabei nicht als prestigeträchtig und war schlecht bezahlt, doch den Mitarbeitern des Wohnungs- und Kommunalbetriebs wurde eine Wohnung zur Verfügung gestellt, was für Stepan, der ein kleines Kind hatte, zu jenem Zeitpunkt besonders wichtig war. Nach einiger Zeit wurde Stepan darauf hingewiesen, dass er nach Abschluss seiner Ausbildung im Rahmen der staatlichen Arbeitsplatzzuweisung tätig werden müsse, weshalb er als Kfz-Schlosser in eine entsprechende Abteilung des Innenministeriums versetzt wurde. Von einer besonderen Stellung konnte somit keine Rede sein. Darüber hinaus wurde unser Mandant erst nach dem Zerfall der UdSSR leitender Fachreferent einer Außenhandelsabteilung, auch dies wiederum aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse, da das Unternehmen mit dem Handel von Fahrzeugen befasst war.

Ergänzend zu dieser Argumentation betonte unsere Anwältin, dass die Abstammung von einer Person deutscher Nationalität durch Stepans Geburtsurkunde belegt sei, in der sein Vater als Deutscher vermerkt sei, ausreichende Deutschkenntnisse durch ein entsprechendes Sprachzertifikat nachgewiesen worden seien und sich das Bekenntnis zur deutschen Nationalität daraus ergebe, dass unser Mandant mit seiner Familie deutsche Feiertage begehe und Mitglied der entsprechenden deutschen Gemeinde in Kasachstan sei.

Darüber hinaus wurden gemäß den vorgenommenen Änderungen des genannten Gesetzes die Anforderungen an das Niveau der Deutschkenntnisse sowie an die Anerkennung des Antragstellers als ethnischer Deutscher erheblich gelockert. Insbesondere ist die Beherrschung der dialektalen Form des Deutschen keine zwingende Voraussetzung mehr; es genügt die Vorlage eines entsprechenden Sprachzertifikats. Zudem ist der Antragsteller nicht verpflichtet, seit früher Kindheit in der Familie Deutsch zu sprechen. Auch Elemente der Erziehung und der Vermittlung deutscher Traditionen spielen für den Nachweis der deutschen Abstammung keine besondere Rolle mehr. Erst nach den entsprechenden Änderungen des deutschen Rechts erhielt Stepan somit eine Chance auf die Erlangung des Status als Spätaussiedler, weshalb die Wiederaufnahme des Verfahrens eingeleitet wurde.

Was den Umstand betrifft, dass unser Mandant seinerzeit auf die Anfechtung der Ablehnung des Bundesverwaltungsamts verzichtet habe, wies die Anwältin darauf hin, dass der Kontakt zwischen Stepan und seinem früheren Anwalt abgebrochen sei und er keinerlei Anweisung zur Beendigung des Anfechtungsverfahrens erteilt habe. Der Anwalt habe der zuständigen Behörde lediglich mitgeteilt, dass er die Interessen des Mandanten in diesem Verfahren nicht mehr vertrete; der Mandant habe somit nicht auf die Anfechtung der Entscheidung verzichtet. Die Behörde habe auf die Mitteilung von Stepans erstem Anwalt nicht reagiert, keine neue Entscheidung getroffen und auch keine Verjährung mitgeteilt. Somit sei von dieser Behörde keine Entscheidung über die Ablehnung der Erteilung des Status als Spätaussiedler ergangen.

Der sorgfältig begründete Widerspruch wurde beim Bundesverwaltungsamt eingereicht, doch auch diesmal erging eine Ablehnung.

Stepan, der entschlossen war, bis zuletzt zu kämpfen, beauftragte unsere Anwältin, seine Interessen vor Gericht zu vertreten. Die Anwältin reichte daraufhin eine entsprechende Klage ein, in der die Umstände des Falls sowie alle für unseren Mandanten sprechenden Argumente ausführlich dargelegt und die erforderlichen Beweise vorgelegt wurden. Besonderes Augenmerk legte die Anwältin auf die verfahrensrechtliche Seite der Angelegenheit und wies darauf hin, dass keine endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde ergangen sei, der Antragsteller nicht auf die Anfechtung verzichtet habe und die Prüfung der Angelegenheit durch die genannte Behörde auf Stepans Bitte hin ausgesetzt worden sei.

Während der Gerichtsverhandlung stimmte der Vertreter der zuständigen Behörde der Argumentation unserer Anwältin zu und erkannte an, dass das bereits in den 1990er-Jahren begonnene Verfahren zur Erteilung des Status als Spätaussiedler nicht abgeschlossen sei, weshalb alle nachfolgenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsamts aufgehoben wurden.

Unsere Anwältin verzichtete ihrerseits auf den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, und der Fall wurde in der Sache so behandelt, dass die Anwältin im Grunde die ursprüngliche Entscheidung der zuständigen Behörde anfocht. Sowohl das Gericht als auch das Bundesverwaltungsamt schlossen sich der Argumentation der Anwältin an; nach erneuter Ablegung des Sprachtests durch Stepan verpflichtete sich die Behörde, die Einreisegenehmigung für Deutschland zu erteilen. Der Fall wurde erfolgreich zugunsten unseres Mandanten abgeschlossen, sämtliche Kosten des Verfahrens wurden der Behörde auferlegt.

Um zusätzliche Kontakte mit den deutschen Behörden zu vermeiden, bestand die Anwältin darauf, dass Stepan den Sprachtest nicht in der Konsularabteilung, sondern in einem entsprechend lizenzierten Testzentrum ablegte. Darüber hinaus sollten sämtliche weiteren Verhandlungen und der gesamte Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde ausschließlich über unsere Kanzlei geführt werden. So behält die Anwältin die Situation weiterhin unter Kontrolle und übermittelt der Behörde nur die erforderlichen Informationen, bis der Mandant die entsprechende Einreisegenehmigung für Deutschland erhält.

Aus diesem Beispiel wird deutlich, dass Sie gerade dank der fachkundigen Unterstützung einer erfahrenen Anwältin, die bereit ist, die erforderlichen Argumente und Beweise zu suchen, die Interessen des Mandanten zu vertreten weiß und sich nicht scheut, alle Chancen zu nutzen, in der Lage sind, das gewünschte Ergebnis selbst in einer sehr komplizierten und scheinbar aussichtslosen Situation zu erreichen.

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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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