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Arbeitsrecht

Arbeits- und Vertragsverhältnisse in Deutschland: Besonderheiten und rechtliche Folgen

Das Recht der meisten Länder der Welt sieht für Rechtsgeschäfte bestimmter Art zwingende Formvorschriften vor, insbesondere für den Erwerb oder die Veräußerung von Grundeigentum sowie für Geldeinlagen. In solchen Fällen sind die Schriftform und häufig auch die notarielle Beurkundung Voraussetzung dafür, dass das Rechtsgeschäft als wirksam anerkannt wird.

Bei der Regelung weniger bedeutsamer Rechtsgeschäfte wird den Vertragsparteien jedoch zu ihrer eigenen Bequemlichkeit die Freiheit gelassen, die Form der Vereinbarung selbst zu wählen. Folglich sieht das Gesetz in solchen Fällen sogar die Möglichkeit vor, mündliche Verträge zu schließen.

Wichtig zu wissen

Ein Arbeitsvertrag kann in Deutschland nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden — für eine dauerhafte Beschäftigung ist die Schriftform jedoch der Standard.

Dies vereinfacht die Interaktion der Parteien in erheblichem Maße, da bereits die alltäglichsten Handlungen (etwa der Kauf von Waren in einem Geschäft) deutlich mehr Umstände verursachen würden, wenn sämtliche Rechtsgeschäfte schriftlich abgeschlossen werden müssten. Unsere Kanzlei empfiehlt jedoch nachdrücklich, in allen Angelegenheiten, die über alltägliche Geschäfte hinausgehen, die entstandenen Rechtsverhältnisse rechtlich einwandfrei zu dokumentieren.

Ein Beispiel für einen allzu leichtfertigen Umgang mit der Dokumentation der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen lieferte unser Mandant Peter (Name geändert), Geschäftsführer eines Handelsunternehmens, das in Deutschland und Polen tätig war. Das Unternehmen unseres Mandanten war noch recht jung, entwickelte sich jedoch dynamisch. Vor ein paar Jahren, als Peter finanzielle Stabilität verspürte, entschied er, dass es sich lohnen könnte, auch eine Niederlassung seines Unternehmens in Russland zu eröffnen, da die GUS-Staaten potenziell einen großen Absatzmarkt darstellten. Für eine genauere Risiko- und Gewinneinschätzung waren präzisere Zahlen und konkretere Informationen erforderlich. Deshalb wandte sich unser Mandant an einen alten Bekannten, Ruslan (Name geändert), einen gebürtigen Russen, der als Selbstständiger registriert war, und bot ihm an, gegen Bezahlung Aufträge für Peter zu übernehmen — mit der Aussicht, nach Eröffnung der Niederlassung deren leitender Manager zu werden. Ruslan gefiel diese Idee, sodass er bereitwillig mit der Erledigung der Aufgaben begann.

Die Zusammenarbeit zwischen Peter und Ruslan verlief nach folgendem Muster: Ruslan erhielt von unserem Mandanten eine konkrete Aufgabe (etwa die Suche nach Räumlichkeiten für ein neues Büro), erledigte sie fristgerecht und legte Peter einen Bericht vor. Dabei erhielt Ruslan monatlich das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar. Schriftlich wurde dieses Rechtsverhältnis nicht festgehalten, da sich die Parteien schon lange kannten und kein Risiko sahen.

Auf dieser Grundlage arbeitete unser Mandant rund acht Monate mit Ruslan zusammen. In dieser Zeit verschlechterte sich die Lage auf dem russischen Markt jedoch erheblich, sodass Peter beschloss, die Eröffnung der Niederlassung in Russland auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Unser Mandant teilte dies Ruslan mit und wies ihn darauf hin, dass die Dienste Ruslans ab dem folgenden Monat leider vorerst nicht mehr benötigt würden. Diese Nachricht schockierte Ruslan; er begann, Druck auf Peter auszuüben, damit dieser seine Entscheidung ändere, und begann zu vermuten, unser Mandant habe ihn betrogen und bereits einen anderen Manager gefunden — was zu einem Streit zwischen den Bekannten führte. Um diese Angelegenheit endgültig zu klären, sandte unser Mandant Ruslan eine schriftliche Mitteilung, dass das Unternehmen ab dem folgenden Monat seine Dienste nicht mehr benötige, und zahlte ihm das entsprechende Honorar für die erbrachten Leistungen.

Einige Wochen nach diesem Gespräch erhielt Peter eine Vorladung des Arbeitsgerichts mit der Bitte, zu einem Gütetermin wegen der rechtswidrigen Kündigung Ruslans zu erscheinen. Unser Mandant war über diese Wendung der Ereignisse verblüfft und beschloss daher, sich hierzu von einem erfahrenen Fachanwalt beraten zu lassen.

Nachdem sie sich die Umstände des Falles hatte schildern lassen, erläuterte unsere Anwältin, dass die zentrale Aufgabe in dieser Situation darin bestehe, nachzuweisen, dass zwischen Peter und Ruslan kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, da Arbeitsverhältnisse gewisse Besonderheiten aufweisen — insbesondere ein besonderes Kündigungsverfahren. Zu diesem Zweck forderte die Anwältin von Peter den gesamten vorhandenen Schriftwechsel zwischen den Parteien, Nachweise und Gründe für die Überweisungen an Ruslan, die von Ruslan vorgelegten Berichte sowie weitere Informationen an, die belegten, dass es sich in diesem Fall nicht um ein Arbeitsverhältnis handelte.

Nach Vorbereitung der erforderlichen Argumentation und Zusammenstellung der entsprechenden Beweise nahm unsere Anwältin am Gütetermin teil. Der Vertreter Ruslans teilte dem Gericht mit, dass sein Mandant rechtswidrig gekündigt worden sei — ohne Einhaltung der gesetzlichen Fristen und ohne Gründe, die eine soziale Rechtfertigung gemäß § 1 des Kündigungsschutzgesetzes ausschließen würden. Hauptargumente waren, dass Ruslan monatlich das zwischen den Parteien vereinbarte Gehalt erhalten, die ihm von seinem Arbeitgeber, also Peter, übertragenen Aufgaben erfüllt und sogar Zeitpunkt und Dauer seines Urlaubs mit unserem Mandanten abgestimmt habe. Ruslan forderte daher die Feststellung, dass der Arbeitsvertrag nicht beendet worden sei, sowie die Zahlung des entsprechenden Gehalts.

Unsere Anwältin wiederum legte Beweise dafür vor, dass es sich in diesem Fall keinesfalls um einen Arbeitsvertrag handelte, der zwischen den Parteien — wie auch der Kläger selbst erwähnte — gar nicht geschlossen worden war, sondern ausschließlich um einen Dienstleistungsvertrag. Die Tatsache, dass monatlich Zahlungen geleistet wurden, belegt kein Arbeitsverhältnis, da das Honorar für die Erbringung konkreter Leistungen auf Grundlage der von Ruslan ausgestellten Rechnungen überwiesen wurde. Auch die Urlaubsanträge stellen keinen geeigneten Beweis dar, da Ruslan diese Anträge eigenständig verfasste und unterschrieb — die Zustimmung unseres Mandanten zum Urlaub war somit nicht erforderlich. Darüber hinaus ist Ruslan selbstständig tätig, und nach deutschem Recht bleibt dieser Status auch im Rechtsverhältnis zu Dritten bestehen, sofern es sich um einen entsprechend eigenständigen Arbeitsbereich handelt. Der Kläger, dem die Beweislast obliegt, hat keine Nachweise dafür erbracht, dass die von ihm erbrachten Leistungen keine selbstständige Tätigkeit darstellten. Folglich hatten die Parteien einen Dienstleistungsvertrag geschlossen, und die Beendigung des Rechtsverhältnisses erfolgte gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften.

Nach sorgfältiger Prüfung der von beiden Parteien vorgelegten Beweise und Argumente kam das Gericht zu dem Schluss, dass Ruslans Klage unbegründet und vom Arbeitsgericht nicht zu verhandeln sei, da zwischen den Parteien kein Arbeitsvertrag geschlossen worden war und somit weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Arbeitsrechtsstreit vorlag.

Anhand dieses Beispiels können Sie sich leicht davon überzeugen, wie bedeutsam die rechtliche Begleitung Ihrer Unternehmenstätigkeit durch eine erfahrene Fachanwältin ist, die Ihre Rechtsposition kompetent verteidigen und Ihre Interessen durchsetzen kann. Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig rechtlich beraten zu lassen, um Streitigkeiten oder Konflikte mit Dritten von vornherein zu vermeiden.

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