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Verkehrsrecht

Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss in Deutschland

Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation sterben weltweit jährlich mehr als eine Million Menschen bei Verkehrsunfällen. Genau deshalb gilt das Auto seit vielen Jahren als Quelle erhöhter Gefahr. Doch wir haben uns so sehr daran gewöhnt, dass ein Auto lediglich ein Fortbewegungsmittel ist, dass sehr viele Menschen ohne Weiteres gegen Verkehrsregeln verstoßen — in der Hoffnung, die mit einem solchen Verstoß verbundenen negativen Folgen vermeiden zu können.

Auch unser Mandant Jewgeni, gebürtig aus Russland und seit mehr als 10 Jahren in Deutschland lebend, verließ sich unbedacht auf seine langjährige Fahrerfahrung, als er sich entschied, nach einem fröhlichen Samstagabend mit Freunden und Bier ans Steuer zu setzen. Ursprünglich hatte Jewgeni geplant, bei einem Freund zu übernachten, um dessen Einweihungsfeier in Ruhe zu feiern und erst am nächsten Tag nach Hause zu fahren. Doch mitten am Abend riefen ihn seine Eltern an und baten ihn, ihnen am nächsten Morgen bei der Erledigung einiger dringender Angelegenheiten zu helfen — deshalb entschied Jewgeni, dass er unbedingt früh und mit seinem eigenen Auto nach Hause kommen müsse.

Da unser Mandant zum Zeitpunkt des Telefonats mit seinen Eltern bereits erheblich getrunken hatte, beschloss er, es dabei zu belassen und einige Stunden zu schlafen. Als Jewgeni gegen drei Uhr nachts aufwachte, hatte er das Gefühl, die Alkoholwirkung sei bereits deutlich abgeklungen, weshalb er sich sicher zu seinem Auto begab und sich ans Steuer setzte — trotz der warnenden Zurufe der noch feiernden Freunde.

Als er auf die Straße fuhr, stellte Jewgeni erleichtert fest, dass sie praktisch leer war, und hoffte deshalb, ohne größeres Risiko und ohne sich oder andere zu gefährden, nach Hause zu gelangen. In der Absicht, so vorsichtig wie möglich zu fahren, fuhr unser Mandant, der die Wirkung des Alkohols noch spürte, langsam und ließ vorsichtshalber entgegenkommende Fahrzeuge auch dort vor, wo er selbst Vorfahrt gehabt hätte.

Dieses eigentümliche Verhalten des Fahrers blieb einer Polizeistreife nicht verborgen, weshalb die Beamten beschlossen, der Sache nachzugehen und zu überprüfen, ob mit dem Fahrer alles in Ordnung sei. Nachdem sie das Signal „Anhalten, Polizei!" eingeschaltet hatten, näherten sich die Polizeibeamten dem Fahrzeug Jewgenis. Unser Mandant, der zuvor noch nie gegen Verkehrsregeln verstoßen und noch nie mit der Polizei zu tun gehabt hatte, geriet stark in Panik und beschloss, weiterzufahren, in der Hoffnung, die Polizei würde einfach vorbeifahren.

Als die Polizeibeamten bemerkten, dass der Fahrer auf ihre Anhalteaufforderung nicht reagierte, schalteten sie das Blaulicht ein, um Jewgenis Aufmerksamkeit zu erregen. Doch unser Mandant, der unter dem Einfluss des Alkohols stand und von Panik ergriffen war, kam auf keine bessere Idee, als zu beschleunigen und abrupt in die erstbeste Gasse einzubiegen.

Die Polizeibeamten schalteten in demselben Moment die Sirene ein und nahmen die Verfolgung auf.

Jewgeni, der sich nicht mehr bewusst war, was er tat, fuhr durch unbekannte Gassen, bog mal rechts, mal links ab — doch der Streifenwagen blieb dran. Beim Beschleunigen versuchte unser Mandant, abrupt in eine Querstraße einzubiegen, verlor jedoch die Kontrolle über das Fahrzeug und prallte mit solcher Wucht gegen ein am Straßenrand geparktes Auto, dass dieses um 90 Grad gedreht wurde und dabei ein weiteres, daneben geparktes Fahrzeug streifte. Von dem Geschehen geschockt, sprang unser Mandant aus dem Auto und rannte die Straße entlang, wo ihn die Polizeibeamten einholten und sofort mit zur Polizeiwache nahmen.

Da sich Jewgeni weigerte, freiwillig eine Blutprobe zur Feststellung des Blutalkoholwerts abzugeben, setzten sich die Polizeibeamten mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung, woraufhin ein entsprechender Gerichtsbeschluss zur zwangsweisen Blutentnahme erwirkt wurde. Nach Durchführung der entsprechenden Untersuchung und Beschlagnahme des Führerscheins wurde unser Mandant nach Hause entlassen.

Als er wieder vollständig zu sich gekommen war, erkannte Jewgeni, dass die geschehene Angelegenheit für ihn sehr negative Folgen haben könnte, weshalb er sich entschloss, unverzüglich einen erfahrenen Rechtsanwalt aufzusuchen, um qualifizierten rechtlichen Rat und eine zuverlässige Vertretung seiner Interessen gegenüber den Behörden zu erhalten.

Unser Rechtsanwalt hörte sich Jewgenis Schilderung aufmerksam an und teilte ihm mit, dass zunächst Akteneinsicht genommen und geklärt werden müsse, welcher Vorwurf unserem Mandanten genau gemacht werde. Zu diesem Zweck richtete der Rechtsanwalt eine entsprechende Anfrage an die Staatsanwaltschaft. Nach sorgfältiger Prüfung der vorliegenden Unterlagen teilte der Rechtsanwalt Jewgeni mit, dass ihm ein Verstoß gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) sowie das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) vorgeworfen werde.

Nach der durchgeführten ärztlichen Untersuchung wies Jewgenis Blut einen Alkoholgehalt von 2,1 Promille auf. Das Führen eines Fahrzeugs mit einem so hohen Blutalkoholwert gilt als Straftat und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer entsprechenden Geldstrafe geahndet werden (§ 316 StGB).

Darüber hinaus belief sich der bei diesem Verkehrsunfall insgesamt entstandene Schaden auf mehr als 20.000 Euro.

Da Jewgeni nicht nur ein Fahrzeug im Zustand der Alkoholisierung führte, sondern dadurch auch einen erheblichen Schaden am Eigentum Dritter verursachte, war § 315c StGB anzuwenden, der eine strengere Strafe in Form von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer höheren Geldstrafe vorsieht.

Diese Umstände sprachen eindeutig gegen unseren Mandanten, der jedoch seine Schuld vollständig einräumte und sich für seine Tat sehr schämte.

Natürlich war nicht damit zu rechnen, dass das Verfahren ohne negative Folgen für Jewgeni eingestellt werden könnte. Doch unser Rechtsanwalt entschied sich aufgrund seiner umfangreichen beruflichen Erfahrung dazu, der Staatsanwaltschaft ein offizielles Schreiben mit der Darlegung der Rechtsposition unseres Mandanten zukommen zu lassen, um die Jewgeni drohende Strafe zu mildern.

In diesem Schreiben teilte der Rechtsanwalt mit, dass unser Mandant seine Schuld einräume und sich der Rechtswidrigkeit seiner Tat bewusst sei. Zugleich bat der Rechtsanwalt zu berücksichtigen, dass Jewgeni durch familiäre Umstände dazu gezwungen worden sei, sich in alkoholisiertem Zustand ans Steuer zu setzen, da unser Mandant ursprünglich geplant hatte, bei einem Freund zu übernachten. Zudem habe Jewgeni gezielt einige Stunden geschlafen, um sich nicht sofort ans Steuer zu setzen, habe jedoch den Grad seiner Alkoholisierung nicht vollständig richtig einschätzen können, was in der Folge zu seiner panischen Reaktion auf die polizeilichen Signale während der Fahrt geführt habe.

Besondere Aufmerksamkeit widmete der Rechtsanwalt dem Umstand, dass unser Mandant zuvor nie gegen Verkehrsregeln verstoßen hatte und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, weshalb ihm die vorliegende Situation bereits als bittere Lehre gedient habe. Da Jewgeni Vater zweier Kinder war und Unterhalt für ein Kind aus erster Ehe zahlte, bat unser Rechtsanwalt darum, ihm unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse eine niedrigere Geldstrafe aufzuerlegen. Zudem bat der Rechtsanwalt darum, das von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Fahrverbot um nahezu die Hälfte zu verkürzen, also von 21 auf 12 Monate.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Argumentation unseres Rechtsanwalts nicht an, und der Fall wurde vor Gericht gebracht. Während der Gerichtsverhandlung legte der Rechtsanwalt dem Gericht die entsprechenden, seine Argumentation stützenden Unterlagen vor und bestand darauf, dass Jewgeni, der erstmals eine Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat begangen hatte, eine derart strenge Strafe, wie sie die Staatsanwaltschaft vorschlug, nicht verdiene. Das Gericht hörte sich die Argumente beider Seiten aufmerksam an, prüfte die Akten und schloss sich der Argumentation unseres Rechtsanwalts an: Es verurteilte Jewgeni zu einer Geldstrafe in Höhe von 500,00 Euro, die in Raten gezahlt werden konnte, und verkürzte zudem das Fahrverbot um die Hälfte.

Auf unseren Mandanten wurden somit mildere Sanktionen angewandt — dennoch möchten wir noch einmal ausdrücklich betonen, dass das Führen eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand ein sehr hohes Risiko birgt, sowohl sich selbst als auch Dritten erheblichen Schaden zuzufügen. Selbst wenn Ihr Verhalten nicht unter die Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuches fällt, ist für das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss auch eine ordnungswidrigkeitsrechtliche Verantwortung vorgesehen.

So gilt nach § 24a des deutschen Straßenverkehrsgesetzes (StVG) das Führen eines Fahrzeugs als Ordnungswidrigkeit, wenn beim Fahrer mindestens 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Blutalkohol festgestellt werden. Im Falle der Beteiligung an einem Verkehrsunfall gilt dabei als eigenständige Ordnungswidrigkeit bereits ein Blutalkoholwert von 0,3 Promille. Zudem ist für Personen unter 21 Jahren sowie für Fahrer mit weniger als zwei Jahren Fahrpraxis (während der sogenannten Probezeit) selbst ein minimaler Alkoholgehalt im Blut beim Führen eines Fahrzeugs untersagt.

Am vorliegenden Beispiel aus der Praxis unserer Kanzlei können Sie sich also leicht davon überzeugen, dass die Hinzuziehung eines erfahrenen Rechtsanwalts zur Vertretung Ihrer Interessen, der es versteht, die richtigen Schwerpunkte zu setzen und die notwendigen, auf gesetzlichen Normen gestützten Argumente vorzubringen, eine entscheidende Rolle in Ihrem Verfahren spielen kann. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, Angelegenheiten nicht dem Zufall zu überlassen, sondern sich rechtzeitig rechtliche Unterstützung zu sichern.

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