Was ist Leichtsinn? Ein deutsches Wörterbuch erklärt diesen Begriff etwa so: unüberlegtes, wenig ernsthaftes, unbedachtes Handeln in Worten und Taten. In einer zweiten Bedeutung: Wankelmut, das Fehlen moralischer Festigkeit und Strenge im Verhalten. Als Synonyme zu „Leichtsinn" gelten Wörter wie Gedankenlosigkeit, Sorglosigkeit, Unbekümmertheit, Wankelmut, Albernheit, Unüberlegtheit und andere.
Man könnte meinen, alles sei völlig klar – Leichtsinn bedeutet, leicht zu denken, ohne sich mit Problemen zu belasten. Doch so einfach ist es nicht. Nicht selten werden die Menschen im Umfeld eines leichtsinnigen Menschen zu dessen Opfern – Angehörige, Freunde, Kollegen. Häufiger jedoch leidet er selbst unter seinem eigenen Leichtsinn. Manche Autoren behaupten, Leichtsinn sei Freiheit. Doch Freiheit wovon? In erster Linie von der Verantwortung.
Doch wir wollen uns nicht zu sehr in das Wesen des Leichtsinns vertiefen. Uns interessiert seine andere Seite, nämlich die Verantwortung, die aus einem solchen Leichtsinn erwachsen kann. Das Strafrecht kennt den Begriff des „strafbaren Leichtsinns" als eine der Formen der fahrlässigen Schuld: Fahrlässig handelt, wer die Möglichkeit des Eintritts gemeingefährlicher Folgen seines Handelns (oder Unterlassens) zwar voraussah, jedoch ohne hinreichenden Grund leichtfertig darauf vertraute, diese Folgen abwenden zu können.
Die Heldin unserer Geschichte – nennen wir sie Marina – und ihre Freundinnen (später Mitbeschuldigte im Strafverfahren) machten sich über all das keine Gedanken. Mehr noch, sie hielten ihr Verhalten für richtig und … amüsant.
Doch der Reihe nach. An unsere Kanzlei wandte sich um Hilfe der Vater von Marina. Gegen das Mädchen und zwei ihrer Freundinnen war ein Strafverfahren nach zwei Paragraphen des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) eingeleitet worden: wegen eines Diebstahls – § 242 – und wegen Sachbeschädigung – § 303. Nachdem der Rechtsanwalt dem besorgten Vater zugehört hatte, schlug er vor, mit Marina selbst zu sprechen, um Informationen sozusagen aus erster Hand zu erhalten. Mit dem Mädchen sprach der Anwalt telefonisch, da sie in einer anderen deutschen Stadt lebte und keine Möglichkeit hatte, zu einem persönlichen Gespräch mit dem Anwalt anzureisen. Marina erzählte dem Anwalt folgende Geschichte.
Sie und zwei ihrer Freundinnen hatten zwei junge Männer über ein soziales Netzwerk kennengelernt. Sie gründeten eine gemeinsame Gruppe und standen ständig in Kontakt – heutzutage ersetzt eine solche Kommunikation bei jungen Leuten nicht nur persönliche Treffen, sondern auch Telefongespräche. An einem Abend verabredete sich die Gruppe, sich zu treffen und in eine Diskothek zu gehen. Man einigte sich darauf, wo die jungen Männer die Mädchen „abholen" würden (einer von ihnen besaß ein Auto). Die ankommenden jungen Männer waren bereits angeheitert – sie hatten Bier getrunken; auf dem Weg zur Diskothek tranken alle gemeinsam noch mehr. Bei der Diskothek angekommen, parkten sie, und Marina sprang mit einer der Freundinnen „für einen Moment" aus dem Auto, wobei sie ihre Sachen im Fahrzeuginnenraum liegen ließen (ein erster Ausdruck von Leichtsinn). Als die Mädchen zum Auto zurückkehrten, war es bereits verschlossen, und ihre Bekannten waren bereits vorausgegangen. Nachdem sie sie eingeholt hatten, sagten die Mädchen, man müsse zum Auto zurück – ihre Handtaschen mit dem Geld darin seien dort geblieben. Der Besitzer des Autos wollte jedoch nicht zurückgehen, bot den Mädchen aber auch nicht an, den Eintritt und den Aufenthalt in der Diskothek zu bezahlen. Das übernahm ihre dritte Freundin (wieder ein Ausdruck von Leichtsinn aller drei Mädchen). Doch das Problem war gelöst, und alle waren zufrieden. Sie tranken Bier und tanzten. Dabei blieb ihr Fahrer nicht zurück. Doch das kümmerte niemanden (ein weiteres Beispiel für Leichtsinn). Als die Diskothek sich dem Ende zuneigte, schlugen die jungen Männer den Mädchen vor, „hier schon mal Schluss zu machen", während sie das Auto holen und vorfahren würden. Die Mädchen mussten etwa 20 Minuten warten. Als die jungen Männer vorfuhren, stiegen die Freundinnen ein, und Marina griff sofort in ihre Handtasche, um ihre Freundin zu bezahlen. Die 80 Euro, die in ihrem Portemonnaie gelegen hatten, waren verschwunden. Auch bei ihrer Freundin fehlte das Geld. Selbstverständlich richteten sich alle Vorwürfe der Mädchen gegen die jungen Männer – beim Weggehen hatten sie das Auto abgeschlossen, und nun waren sie 20 Minuten lang allein im Auto gewesen. Die jungen Männer erklärten, sie hätten nichts gesehen und nichts genommen. Die Mädchen forderten, das Auto anzuhalten. Der Fahrer fuhr auf einen Parkplatz vor einem Café und hielt an. Daraufhin zog eine der Mädchen den Schlüssel aus dem Zündschloss, und alle drei sprangen aus dem Auto und flüchteten sich in das Café. Von dort schrieben sie dem Fahrer eine SMS, dass sie den Schlüssel zurückgeben würden, sobald sie ihr Geld zurückerhalten hätten.
Auf die Wiedergabe des Schriftverkehrs zwischen den Parteien wollen wir verzichten. Wir sagen nur so viel: Nach einiger Zeit kamen die Mädchen doch aus dem Café heraus, versteckten den Schlüssel im Gebüsch und näherten sich dem Auto. Der Streit zwischen den Parteien flammte erneut auf. Marina erinnerte sich, dass sie den Schlüssel unter dem Busch hervorholte, ihn ihrer Freundin gab, die ihn wiederum versteckte. Es gesellten sich junge Männer hinzu, die „unbedingt bei der Klärung helfen wollten". Die Mädchen waren inzwischen erschöpft und wollten schlafen. Deshalb übergaben (!!!) sie den Autoschlüssel einem der fremden jungen Männer, die „bei der Klärung halfen". Dies geschah jedoch unter dem Ehrenwort, dass er den Schlüssel dem Autobesitzer erst übergeben würde, nachdem sie gegangen wären. Das war der Gipfel des Leichtsinns!
Wenige Stunden später erhielten sie eine SMS vom Autobesitzer, dass ihm niemand den Schlüssel zurückgegeben habe. Selbstverständlich teilte er dies seinen Eltern mit, und diese erstatteten bei der Polizei Strafanzeige wegen Diebstahls sowie Beschädigung des Autos gegen alle drei Mädchen – irgendjemand hatte einen Kratzer am Kotflügel des Autos hinterlassen.
Der Rechtsanwalt richtete an die für den Wohnort seiner Mandantin zuständige Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Akteneinsicht in das Strafverfahren. Er musste feststellen, inwieweit seine Mandantin – nach dem Inhalt der Ermittlungsakten – an der ihr vorgeworfenen Straftat beteiligt war. Nach Erhalt der Akten studierte der Anwalt sie sorgfältig und stellte fest, dass der Name seiner Mandantin in den Verfahrensunterlagen nur äußerst selten auftauchte – weder in den Aussagen des Geschädigten noch in den Aussagen der übrigen Zeugen. Aus den Akten ging hervor, dass in den Handlungen der Beteiligten keinerlei Abgestimmtheit erkennbar war – alles geschah spontan und chaotisch. Alle Beteiligten machten ihre Aussagen konfus, emotional und mit vielen Abschweifungen. Doch § 242 StGB formuliert den Straftatbestand des Diebstahls eindeutig: Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Auf das Verhalten unserer Mandantin traf diese Formulierung in keiner Weise zu. Im Strafrecht gibt es den Begriff der Beteiligung an einer Straftat. Nach § 25 StGB liegt Mittäterschaft vor, wenn zwei oder mehr Personen vorsätzlich gemeinsam eine vorsätzliche Straftat begehen. Das heißt, die Tatbeteiligten handeln nicht eigenständig, sondern jeder übernimmt eine bestimmte Rolle. Genau in dieser Eigenschaft wurde unsere Mandantin in den Verfahrensakten behandelt.
Der Rechtsanwalt fertigte für die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens gegen seine Mandantin nach den in § 170 StPO festgelegten Gründen – mangelnde Tatbeteiligung. In seiner Begründung wies der Anwalt die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass seine Mandantin nicht Mittäterin der Straftat gewesen sein könne, worauf sämtliche Akten hindeuteten – ihr Name werde nur äußerst selten erwähnt. Dabei gäben die Beteiligten lediglich an, sie sei am Tatort anwesend gewesen, habe den Autoschlüssel nur sehr kurz in der Hand gehalten und ihn sofort weitergereicht. Aus denselben Gründen könne ihr auch die Beschädigung des Autos nicht zur Last gelegt werden. Aus den Akten gehe hervor, dass mit dem Zündschlüssel ein kleiner Kratzer am Kotflügel des Autos verursacht worden sei. Unsere Mandantin habe den Schlüssel lediglich kurz in der Hand gehalten und ihn sofort weitergegeben. Folglich könne sie das Auto nicht beschädigt haben.
Der Rechtsanwalt empfahl der Staatsanwaltschaft, gegen den Autobesitzer ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) einzuleiten – hierfür lägen ausreichende Beweise vor. Ebenso wegen des Diebstahls des Geldes, das der Fahrer und sein Freund aus der Handtasche unserer Mandantin entwendet hätten (§ 242 StGB).
Das Strafverfahren gegen unsere Mandantin wurde nach den in § 170 Abs. 2 StPO festgelegten Gründen eingestellt – mangelnde Tatbeteiligung.
Abschließend sei gesagt: Mit ihren 20 Jahren geriet Marina bereits nicht zum ersten Mal ins Visier der Strafverfolgungsbehörden. Doch dank des geschickten und rechtzeitigen Handelns des Anwalts, an den sich ihr Vater um Hilfe wendet, kommt sie, wie man so sagt, immer wieder glimpflich davon. Bedauerlich ist, dass das Mädchen selbst nichts aus dem Leben lernt. Sie geht weiterhin sehr leichtsinnig mit den Menschen in ihrem Umfeld und mit ihren eigenen Handlungen um, ohne sich über deren Folgen auch nur im Geringsten Gedanken zu machen. Es gibt ja den Papa und den „lieben Onkel Anwalt", die immer zur Hilfe eilen und alle Probleme lösen. Doch unser Leben ist so eingerichtet, dass man irgendwann für seinen Leichtsinn und seine Taten die Rechnung wird begleichen müssen.
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