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Strafrecht

Im Leben kommt so einiges vor, oder Raub in Deutschland

Jeder Mensch bewältigt Schwierigkeiten und Stress auf seine eigene Weise. Der eine tut gar nichts, der andere greift krampfhaft nach allem, und leider ist es keine Seltenheit, dass man sich dem Alkohol und anderen schädlichen „Gewohnheiten" zuwendet. Und im Affekt kann bekanntlich jeder Mensch Unsinn reden oder gar Schlimmeres anrichten. Unter Alkoholeinfluss reagiert das menschliche Gehirn ganz unterschiedlich: Der eine wird schwach und schläft ein, der andere wird aggressiv und ist zu Dingen fähig, die er nüchtern niemals tun würde. In unserer heutigen Geschichte über ein von unserer Kanzlei erfolgreich abgeschlossenes Verfahren geht es diesmal um einen ganz gewöhnlichen Menschen, der bis dahin täglich einen gesunden Lebensstil führte und ein gesetzestreuer Bürger war, bis Stress und Probleme in sein Leben traten.

Der Vorwurf

Unserem zukünftigen Mandanten – Herrn I. – wurde Folgendes vorgeworfen: der Versuch der Begehung eines Raubes gemäß §§ 249, 22, 23 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB). Nach § 249 StGB wird wegen Raubes bestraft, wer unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen, die im Moment ihrer Anwendung eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben eines Menschen darstellen, diesem eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Nach allgemeiner Regel wird diese Straftat mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet. § 249 Abs. 2 StGB sieht für minder schwere Fälle eine mildere Strafe vor: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Einen Versuch begeht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzt. Ein Versuch ist nicht in jedem Fall strafbar – im konkreten Fall hängt dies davon ab, welche Strafe der Gesetzgeber vorsieht (bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr). In anderen Fällen gibt es ausdrückliche Bestimmungen im Strafgesetzbuch, wonach der Versuch dieser Straftat ebenfalls strafbar ist. Gemäß § 23 Abs. 2 StGB kann die Strafe für den Versuch gegenüber der vollendeten Straftat gemildert werden. Dies sind nur einige Besonderheiten, die den Raub und dessen Versuch betreffen.

Wie sich alles zutrug

Tagsüber versuchte der Verdächtige – der spätere Mandant unserer Kanzlei – auf einer Straße in Berlin, einem an einer Haltestelle stehenden Herrn S. dessen Aktentasche zu entreißen. Zunächst zog er nur mehrmals an dem Griff der Aktentasche, die Herr S. in der Hand hielt. Dann versuchte er, ihn am Arm zu packen und am Mantel zu ziehen, um sich die Aktentasche mit Gewalt zu verschaffen. Nachdem eine Zeugin am Tatort erschienen war, erkannte Herr I., dass es ihm nicht gelingen würde, die Aktentasche zu erlangen, und ließ von Herrn S. ab. Zwei Stunden später, bereits auf der Polizeiwache, wurde festgestellt, dass unser Mandant unter Alkoholeinfluss gestanden hatte. Der Blutalkoholgehalt betrug zu diesem Zeitpunkt etwas mehr als 2 Promille. Es überrascht nicht, dass sich Herr I. bei einem solchen Alkoholgehalt nur an das erinnert, was geschah, bevor er das nächste Glas des hochprozentigen Getränks trank, und der nächste Moment, an den er sich erinnert, ist bereits die Ingewahrsamnahme. Was zwischen diesen beiden Ereignissen geschah, erfuhr er erst aus der Anklageschrift.

Unwillkürlich stellt sich die Frage, was einen Menschen zu einem solchen Verhalten treiben konnte, wenn er selbst nicht einmal versteht, was er getan hat. Warum trank er so viel, weshalb, und vor allem: Was soll er jetzt tun? Denn er hat sich selbst dem Verdacht ausgesetzt, und seine gesamte Familie befindet sich in einem Zustand des Wartens auf die Klärung des Verfahrens. Freunde und Kollegen könnten davon erfahren und sich ihre eigene Meinung über den Vorfall bilden. Auf dem Spiel steht sehr viel, allen voran die Freiheit eines Menschen. Wie Herr I. selbst berichtete, hatte ihn die Kündigung seiner Arbeitsstelle aus der Bahn geworfen. Er hatte gewissenhaft gearbeitet, zwei Kinder großgezogen und einen gesunden Lebensstil geführt. Fast nie hatte er getrunken, geschweige denn bis zum Gedächtnisverlust. Doch für die Klärung der Einzelheiten und Gründe der Kündigung blieb weder Zeit noch Kraft. Vor ihm stand der Prozess, und dort sollte sich für unseren Mandanten tatsächlich sehr vieles entscheiden.

Das Verfahren

Da es sich im Fall von Herrn I. um ein Strafverfahren handelte, stellte sich für ihn die Frage: „Was soll ich tun?" Der Staat, der davon ausgeht, dass sich fast alle Beschuldigten diese Frage stellen, hat im Voraus die Fälle geregelt, in denen dem Beschuldigten zwingend ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Von dieser Regel ausgenommen sind nur die Fälle, in denen nach Auffassung des Gesetzgebers ein Rechtsbeistand zur Wahrung der Interessen der Verfahrensbeteiligten nicht zwingend erforderlich ist. In beiden Fällen bleibt jedoch die Möglichkeit bestehen, einen Rechtsbeistand nach eigener Wahl hinzuzuziehen.

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers regelt § 140 der deutschen Strafprozessordnung (StPO). Nach § 140 StPO wird dem Beschuldigten ein Verteidiger in folgenden Fällen bestellt: wenn die Hauptverhandlung vor dem Land- oder Oberlandesgericht (in zweiter Instanz oder als Berufungsgericht) stattfindet; wenn die Entscheidung des Verfahrens zu einem Berufsverbot führen kann; wenn das Verfahren mit der Sicherung eines Anspruchs durch Pfändung des Vermögens des Schuldners verbunden ist (bei Durchführung einer Vermögensaufstellung), sowie aus anderen Gründen.

Zu beachten ist, dass ein vom Staat gestellter Pflichtverteidiger seine Besonderheiten hat. Unser Mandant beherrschte beispielsweise die deutsche Sprache nicht ausreichend, um sich auch nur mit seinem eigenen Verteidiger frei zu verständigen. In einem solchen Fall wird selbstverständlich ein Dolmetscher gestellt. Doch dieser wird zum „Vermittler" zwischen Mandant und Anwalt. Das wirkt sich häufig nachteilig aus, da das Gespräch mit dem Rechtsbeistand vertrauensvoll sein muss – nur so lassen sich alle Missverständnisse möglichst rasch aufklären.

Unser Mandant entschied sich, es nicht noch einmal auf einen Pflichtverteidiger ankommen zu lassen, sondern die Sache, soweit es ging, selbst in die Hand zu nehmen. Deshalb suchte er gemeinsam mit seiner Ehefrau unsere Kanzlei auf und bat uns um Hilfe.

Da wir von unserem Mandanten nur sehr wenige Informationen erhalten konnten, beantragten wir zunächst Akteneinsicht in das Verfahren gegen unseren Mandanten und teilten sogleich mit, dass wir seine Interessen vertreten. In Strafverfahren spielen häufig gerade die Details, die Aussagen der Zeugen und die gesamte Beweislage, über die die Ermittlungsbehörden verfügen, eine besonders wichtige Rolle. Deshalb genügen einem Anwalt zu Beginn der Arbeit nicht allein die Worte des Mandanten – er muss sich zwingend mit den Akten, den Beweismitteln und den Zeugenaussagen vertraut machen. Erst nach Kenntnisnahme der genannten Informationen kann eine endgültige Entscheidung darüber getroffen werden, wie weiter vorzugehen ist, um das Verfahren möglichst günstig zu lösen.

Die Zeugenaussagen

In Versuchsfällen stützt sich die Anklage meist überwiegend auf Zeugenaussagen. Ihre Aussagen machten das Opfer selbst sowie eine weitere Passantin, die die Polizei zum Tatort gerufen hatte. Die Zeugin erwies sich als Angestellte einer Postfiliale direkt in der Nähe der Haltestelle. Ihren Angaben zufolge lief eine Frau in die Filiale und rief laut: „Rufen Sie die Polizei, draußen wird ein Mann ausgeraubt." Die Postangestellte trat vor die Tür und sah folgendes Bild: An der Haltestelle direkt bei der Post saßen auf einer Bank zwei Männer und zogen abwechselnd an einer Aktentasche, jeder in seine Richtung. Sie trat an die beiden heran und fragte, was vor sich gehe und wem die Aktentasche gehöre. Daraufhin antwortete einer der Männer, es sei seine Aktentasche und der andere versuche, sie ihm wegzunehmen. In diesem Moment begann der zweite Mann, in einer für die Frau unverständlichen Sprache vor sich hin zu murmeln. Sie entschied sich, die Polizei zu rufen, da sie keine andere Möglichkeit sah, genau herauszufinden, was geschah. Während sie neben ihnen stand, begann der etwas größere der beiden (unser Mandant), Lieder vor sich hin zu summen und weiter zu murmeln. Er machte nicht den Eindruck eines aggressiven oder gefährlichen Menschen, war aber deutlich betrunken. Der zweite, kleinere der beiden, wirkte etwas ängstlich. Zunächst dachte die Frau, wie sie zugab, die Männer seien bekannt und hätten sich lediglich gestritten, doch mit der Zeit überzeugte sie sich, dass es sich um etwas anderes handelte. Schließlich traf die Polizei ein, doch damit war die Sache noch nicht beendet. Der Mann stand gerade in diesem Moment auf und ging die Straße entlang weiter. Die Postangestellte und der Mann mit der Aktentasche folgten ihm. Herr I. ging ruhig und gleichmäßig und summte russische Lieder vor sich hin. Die Aussage der Zeugin verwies somit auf viele Einzelheiten des Geschehens, von denen selbst Herr I. selbst nichts wusste. Auch die Aussage des Geschädigten selbst deckte sich fast vollständig mit den Angaben der Zeugin. Die Fakten waren offenkundig. Unser Ziel bestand darin, sie zugunsten unseres Mandanten zu nutzen.

In der Hauptverhandlung bestand die Aufgabe des Verteidigers darin, für Herrn I. die mildeste mögliche Strafe zu erwirken. Deshalb wählten wir drei Tatsachen als unsere Hauptargumente. Erstens ist unser Mandant nicht alkoholabhängig, sodass ein erneuter Vorfall praktisch ausgeschlossen ist. In nüchternem Zustand ist er vollkommen unauffällig, und Zeugen konnten bestätigen, dass er nur selten und wenig trinkt. Zweitens sind Vorstrafen in Strafverfahren ein wichtiger Umstand. Da unser Mandant keinerlei Vorstrafen aufwies und es sich um sein erstes Gerichtsverfahren handelte, sprach auch das zu seinen Gunsten. Drittens argumentierten wir dafür, dass unser Mandant sämtliche Handlungen letztlich ohne seinen eigentlichen „Willen" vorgenommen hatte. Unter Alkoholeinfluss beherrscht ein Mensch seine Handlungen nicht zu 100 %, und deshalb kann er dafür nicht in derselben Weise bestraft werden, als hätte er tatsächlich vorsätzlich gehandelt, um sich zu bereichern und dafür bereit gewesen wäre, Gewalt anzuwenden.

Der die Anklage vertretende Staatsanwalt rechnete mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Dies entsprach naturgemäß in keiner Weise unserer Einschätzung des Falles, denn eine Freiheitsstrafe ist an sich eine wesentlich härtere Sanktion als eine Geldstrafe, und 9 Monate sind eine lange Zeit. Wir setzten ausschließlich auf eine Geldstrafe, da diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles eine angemessene Sanktion darstellen konnte. Mit unserer Argumentation gelang es uns letztlich, eine mildere Strafe in Form einer Geldstrafe zu erwirken.

In dem oben geschilderten Fall haben wir nur kurz die Thematik von Straftaten unter Beteiligung alkoholisierter Personen gestreift. Für nahezu harmlose Handlungen kann eine Freiheitsstrafe von durchaus erheblicher Dauer drohen. Dies lässt sich nicht in jedem Fall vermeiden, selbst wenn der Geschädigte keinen bleibenden Schaden erlitten hat und keinen Groll hegt. Die Lage in einer solchen Situation lässt sich schneller und erfolgreicher mit Hilfe eines Rechtsbeistands korrigieren. In diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, wie im Beispiel von Herrn I., eine mildere Strafe zu erzielen, deutlich höher. Auch der Zeitfaktor ist von Bedeutung – über die Beauftragung eines Anwalts sollte man möglichst frühzeitig nachdenken. Denn nur mit seiner Hilfe lässt sich schneller das gewünschte Ergebnis erzielen und Gewissheit darüber gewinnen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und keinesfalls von anderen Verfahrensbeteiligten verletzt werden.

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