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Strafrecht

Bestechung eines Amtsträgers in Deutschland

Bestechung ist die Annahme materieller Werte durch einen Amtsträger – Gegenstände, Geld, Vermögensvorteile oder Dienstleistungen – für eine Handlung (oder Unterlassung) im Interesse des Bestechenden, die dieser Amtsträger kraft seiner dienstlichen Stellung vornehmen konnte oder musste. Die Übergabe und Annahme von Bestechungsgeldern sind in den meisten Ländern rechtswidrig und fallen unter das Strafgesetzbuch. So ist in Deutschland die Strafe für die Bestechung eines Amtsträgers in den §§ 334, 335 des deutschen Strafgesetzbuchs (Bestechung) vorgesehen, die für die Bestechung eines Amtsträgers eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren vorsehen; in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Jahren, wobei die Obergrenze gesetzlich nicht begrenzt ist.

Die Zusammenarbeit mit der Protagonistin unseres heutigen Beitrags – nennen wir sie Aida – begann vor einigen Jahren. Aida ist eine wohlhabende Dame aus Aserbaidschan, betreibt in ihrem Heimatland ein großes Unternehmen und wandte sich erstmals in einer Angelegenheit der Wirtschaftsmigration an uns. Anschließend übernahmen wir die rechtliche Begleitung der Mandantin beim Erwerb einer Immobilie in Deutschland, bei der Eröffnung von Konten bei deutschen Banken sowie bei der Beratung beim Abschluss von Verträgen usw. Mit unserer Unterstützung und Hilfe erwarb Aida eine ihr gefallende Villa in Deutschland. Genauer gesagt gefiel ihr nicht die Villa selbst, sondern der Ort, an dem sie sich befand – der Park, der Teich und andere Annehmlichkeiten. Was die Villa selbst betraf, so befand sie sich in völligem Verfall und bedurfte einer Sanierung und folglich erheblicher finanzieller Investitionen. Aida eröffnete ein Konto bei einer Bank und überwies darauf Geld aus Aserbaidschan, manchmal brachte sie das Geld auch bar mit. Es schien, als liefe alles bestens. Doch plötzlich, wie aus heiterem Himmel, tauchte ein völlig unerwartetes Problem auf. Von diesem Problem und seiner Lösung möchten wir unseren Lesern heute berichten.

Eines Tages rief ein Vertreter der Zollbehörde aus Frankfurt am Main in der Rechtsanwaltskanzlei an und teilte mit, dass Mitarbeiter des Zollpostens eine Frau festgehalten hätten, die überhaupt kein Deutsch spreche, sich jedoch auf unsere Rechtsanwaltskanzlei berufe und darum bitte, mit einem Anwalt verbunden zu werden. Es handelte sich um Aida. Die Frau war sehr aufgewühlt und teilte dem Anwalt mit, dass sie vom Zoll wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Bargeldeinfuhr festgehalten worden sei – sie habe einen Betrag mit sich geführt, der umgerechnet mehr als 10.000 Euro betragen habe. Die Zollmitarbeiter hätten mehrere Protokolle angefertigt – worüber, wisse sie nicht. Sie versuche, ihnen die Situation zu erklären, doch sie hätten ein Drittel des eingeführten Geldbetrags (etwa 8.000) beschlagnahmt. Sie sei ratlos und wisse überhaupt nicht, was sie erwarte. Der Anwalt bat die Mandantin, sich zu beruhigen und keinerlei Aussagen zu machen. Dann bat er sie, den Hörer an den Zollmitarbeiter weiterzugeben.

Es sei angemerkt, dass die Möglichkeiten eines Anwalts in solchen Situationen recht begrenzt sind – die Strafverfolgungsbehörden müssen im Moment der Festnahme des Täters die wesentlichen Ermittlungshandlungen vornehmen. Doch in einer solchen Situation befindet sich der Festgehaltene in einem Stresszustand und kann seine Lage durch seine Aussagen nur verschlechtern. Was kann ein Anwalt tun, der sich mehrere hundert Kilometer von seinem Mandanten entfernt befindet? Er kann erklären, dass er von diesem Moment an dessen Interessen vertritt und der Mandant nun nur noch in Anwesenheit seines Anwalts und erst nach Einsichtnahme des Anwalts in die Ermittlungsakte Aussagen machen wird. Der Anwalt stellte einen Antrag, der anschließend schriftlich bestätigt und per Fax an den Zolldienst übermittelt wurde, wonach seine Mandantin nach Abschluss der Ermittlungsdokumentation freigelassen werden und ihre Reise fortsetzen könne, während sämtliche Korrespondenz und Gespräche unmittelbar mit dem Anwalt geführt werden sollten. Dem Antrag des Anwalts wurde stattgegeben, und Aida durfte nach Berlin weiterreisen. Bei ihrem Treffen mit dem Anwalt unterzeichnete sie eine Vollmacht zur Vertretung ihrer Interessen, die der Anwalt umgehend an die Staatsanwaltschaft übermittelte, an die die Sache bereits weitergeleitet worden war, zusammen mit einem Antrag auf Übermittlung der Ermittlungsakte.

Mit dem Eintreffen der Unterlagen von der Staatsanwaltschaft begann sich das Bild dessen, was der Mandantin widerfahren war, allmählich zu klären. Gegen sie waren 2 Strafverfahren wegen Geldwäsche in zwei Städten (!), 1 Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstoßes gegen die Bargeldeinfuhrvorschriften des Zolls sowie ein weiteres Strafverfahren wegen der Bestechung eines Amtsträgers bei der Ausübung seiner dienstlichen Pflichten (!!!) eingeleitet worden. Mit einer solchen Wendung hatte der Anwalt keineswegs gerechnet. Es sei angemerkt, dass im deutschen Strafgesetzbuch bereits das Angebot, einem Amtsträger ein Bestechungsgeld zu geben, als vollendete Straftat gilt und ebenso eingestuft wird wie die tatsächliche Bestechung – die Bestechung eines Amtsträgers. Die Strafe für den Versuch der Bestechung ist ebenfalls in § 334 des deutschen Strafgesetzbuchs festgelegt – Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren.

Vor dem Anwalt stand eine schwierige Aufgabe – angesichts des Alters der Mandantin (sie war zu jenem Zeitpunkt 65) und ihres psychischen Zustands aufgrund des entstandenen Problems musste er ihr die Sachlage sehr behutsam darlegen und die Verteidigungsstrategie mit ihr besprechen. Dies gelang ihm, und Aida stimmte dem weiteren Vorgehen ihres Verteidigers vollständig zu. Sein Plan bestand darin, in einem ersten Schritt die Probleme im Zusammenhang mit den beiden ersten Strafverfahren wegen des Vorwurfs der illegalen Geldwäsche gegen die Mandantin sowie mit dem Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstoßes gegen die Bargeldeinfuhrvorschriften zu regeln. Der zweite Schritt bestand in der Lösung des Hauptproblems – der Bestechung eines Amtsträgers. Und bei der Bearbeitung dieses Falls durfte die Mandantin keine weiteren „Sünden" auf sich haben.

Zum Vorwurf der Geldwäsche bereitete der Anwalt 2 Anträge auf Einstellung der Strafverfahren gegen seine Mandantin mangels eines Straftatbestands in ihrem Handeln vor und reichte diese bei der Staatsanwaltschaft ein. In der Begründung der Anträge wies der Anwalt darauf hin, dass seine Mandantin in der Republik Aserbaidschan ein erfolgreiches Unternehmen betreibe und zudem nach dem Tod ihres Ehemanns eine Erbschaft erhalten habe. Zudem besitze sie Immobilien in Aserbaidschan, die sie vermiete und daraus ein gutes Einkommen erziele. Das heißt, die Mandantin verfüge über ausreichend Geldmittel, die sie legal erlangt habe und weiterhin erlange. Den Anträgen waren entsprechende Unterlagen beigefügt, die die legale Herkunft der Geldmittel belegten, die sie zur Einzahlung auf ihr Depotkonto bei der Bank nach Deutschland mitgebracht hatte, sowie deren Zweckbestimmung – die Sanierung und Renovierung des Wohnhauses, dessen rechtmäßige Eigentümerin sie ist. Nach Prüfung der Anträge des Anwalts und ihrer Begründung stellte die Staatsanwaltschaft die gegen Aida eingeleiteten Strafverfahren wegen Geldwäsche mangels eines Straftatbestands in ihrem Handeln ein.

Der nächste Schritt betraf das Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstoßes gegen die Bargeldeinfuhrvorschriften. An dieser Stelle sei unseren Lesern noch einmal die Vorschriften zur Bargeldeinfuhr in Deutschland in Erinnerung gerufen. Eingeführte Geldbeträge ab 10.000 Euro unterliegen der Anmeldepflicht. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift beschlagnahmen die Zollbehörden einen bestimmten Prozentsatz des eingeführten Betrags als Kaution. Die Höhe des beschlagnahmten Prozentsatzes hängt von der Art des Verstoßes ab. So können die Handlungen etwa als vorsätzliche Nichtanmeldung des eingeführten Betrags oder als Fahrlässigkeit eingestuft werden. Dabei kann die Geldstrafe bei vorsätzlicher Nichtanmeldung anmeldepflichtiger eingeführter Geldmittel bis zu 50 % des eingeführten Betrags betragen. Und es spielt keine Rolle, ob die Person vergessen hat, das Geld anzumelden, oder dies aus Unkenntnis unterlassen hat. Reist beispielsweise eine Person mit ihrer Familie, führt jedoch der gesamte 10.000 Euro übersteigende Betrag sie selbst mit sich, so wird sie als Täterin betrachtet. In unserer Geschichte gab die Mandantin an, weniger als 10.000 Euro bei sich zu haben. Als der Vertreter des Zolls ihr jedoch vorschlug, ihre Damenhandtasche zu zeigen, stellte sich heraus, dass sich darin ein weiterer erheblicher Geldbetrag befand, bestehend aus unterschiedlichen Scheinen – Euro, Dollar, aserbaidschanische Manat. Der Gesamtbetrag belief sich umgerechnet auf mehr als 25.000 Euro. Aufgabe des Anwalts war es, den Vorwurf der vorsätzlichen Nichtanmeldung der eingeführten Devisen gegen die Mandantin zu entkräften und ihn stattdessen als Fahrlässigkeit einzustufen. Dies hätte es ermöglicht, die Höhe der Geldstrafe erheblich zu senken. In seinem Antrag an die Hauptzollverwaltung Frankfurt am Main wies der Anwalt auf den Gesundheitszustand der Mandantin zu jenem Zeitpunkt hin: Vor der Reise nach Deutschland hatte sie sich in Aserbaidschan einer Diagnostik unterzogen, bei der ein Tumor in ihrem Kopf festgestellt worden war. Sie war nach Deutschland gereist, um sich einer zusätzlichen Untersuchung zu unterziehen, die die ihr gestellte Diagnose entweder bestätigen oder ausschließen sollte. Aus diesem Grund befand sich die Frau in einem sehr niedergeschlagenen Zustand. Dem Antrag des Anwalts wurden medizinische Unterlagen beigefügt. Weiter wies der Anwalt darauf hin, dass auch die Tatsache, dass seine Mandantin nicht versucht habe, das Geld zu verstecken – es habe sich in ihrer Damenhandtasche befunden, wodurch es den Zollmitarbeitern sofort ins Auge gefallen sei – auf das Fehlen eines Vorsatzes hindeute. Dieser Umstand lasse den Schluss zu, dass die Nichtanmeldung der Geldmittel durch Fahrlässigkeit erfolgt sei.

Die von der Hauptzollverwaltung getroffene Entscheidung erfreute den Anwalt und seine Mandantin sehr – die Höhe der Geldstrafe wurde von 8.000 Euro auf 2.000 Euro gesenkt. In ihrer Begründung führte die Verwaltung Folgendes aus: Die Prüfung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens habe ergeben, dass die Nichtanmeldung der Geldmittel fahrlässig und nicht vorsätzlich erfolgt sei. Das heißt, die Behörde folgte bei ihrer Entscheidung der Argumentation des Anwalts. Und dies war ein weiterer Erfolg. Um sich gegen eine Überprüfung der getroffenen Entscheidung abzusichern, verzichtete der Anwalt, nach Rücksprache mit der Mandantin und mit deren Zustimmung, auf einen Einspruch gegen die Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro und bat die Hauptzollverwaltung um eine Bestätigung, dass die von ihr getroffene Entscheidung innerhalb der vorgesehenen Fristen rechtskräftig werde. Eine solche Bestätigung wurde erteilt.

Nun bestand die Möglichkeit, sich vollständig auf den Hauptvorwurf zu konzentrieren, der schwerer wog und Aida gegenüber erhoben wurde. Doch davon werden wir unseren Lesern in der nächsten Ausgabe unserer Zeitung berichten.

(Fortsetzung folgt)

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