In letzter Zeit wenden sich häufig unsere Landsleute aus dem Kreis der Spätaussiedler mit Fragen zur Möglichkeit einer Änderung des Paragrafen von 7 auf 4 an unsere Kanzlei. Wir wollen versuchen, diese Fragen anhand der Rechtsprechung und der Erläuterungen von Fachleuten zu klären.
Verwendete Begriffe (das Material stammt aus Wikipedia – der freien Enzyklopädie).
Voraussetzungen für die Statuserteilung
Der Status als Spätaussiedler setzt den Nachweis der deutschen Nationalität, ein dauerhaftes Bekenntnis zur deutschen Kultur und Deutschkenntnisse auf familiärem Niveau voraus (§ 6 BVFG).
Spätaussiedler (Aussiedler – Aussiedler, ab 1993 – Spätaussiedler – Spätaussiedler) – Personen deutscher Nationalität oder deutsche Staatsangehörige, die unter das 1953 verabschiedete Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge fallen, sowie deren Familienangehörige, die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nach diesem Gesetz dauerhaft nach Deutschland übergesiedelt sind.
Abkömmlinge – Personen, die von jemandem abstammen, das heißt Angehörige nachfolgender Generationen.
Vorfahren – verstorbene Verwandte (Großeltern, Urgroßeltern, Ahnen), das heißt diejenigen, die früher lebten.
Das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz, BVFG) – ein Bundesgesetz der Bundesrepublik Deutschland, das die Aufnahme und Integration von zwangsvertriebenen Personen und Flüchtlingen deutscher Nationalität regelt, die ihre Siedlungsgebiete während und nach dem Zweiten Weltkrieg verlassen haben, sowie die Aufnahme ethnisch deutscher Aussiedler aus Osteuropa und den Staaten der ehemaligen UdSSR.
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) – eine dem Bundesministerium des Innern unterstellte deutsche Bundesbehörde mit Sitz in Köln, die zahlreiche Verwaltungs- und Organisationsaufgaben für verschiedenste Bundesministerien wahrnimmt. Es ist unter anderem für die Bearbeitung der Anträge und Unterlagen von Bewerbern um den Status als Spätaussiedler zuständig.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) – eines der fünf obersten Bundesgerichte Deutschlands, das für die Entscheidung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten zuständig ist, die keine verfassungsrechtlichen Fragen betreffen und nicht der Zuständigkeit anderer oberster Gerichte unterliegen. Seine Entscheidungen gelten als endgültig und können nicht angefochten werden.
Das Oberlandesgericht – ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit als Berufungsinstanz. Dem Oberlandesgericht sind die in seinem Bezirk gelegenen Landgerichte regional unterstellt. Das Oberlandesgericht untersteht dem Bundesgerichtshof.
Rückwirkung eines Gesetzes – die Geltung eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsnorm für Ereignisse, die vor seinem Inkrafttreten stattgefunden haben.
In letzter Zeit sind in der russischsprachigen Presse Artikel erschienen, deren Autoren behaupten, für in Deutschland lebende Abkömmlinge von Spätaussiedlern habe sich die Möglichkeit eröffnet, ihren Status als Abkömmling eines Spätaussiedlers in den Status als Spätaussiedler zu ändern – Paragraf 7 in Paragraf 4. Diese Behauptungen stützen sich auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.05.2014. Auch wir sind mit diesem aufsehenerregenden Urteil vertraut. Uns ist jedoch auch bekannt, dass das Bundesverwaltungsgericht der rechtlichen Auslegung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht zustimmte und dieses Urteil mit seiner Entscheidung vom 16.07.2015 aufhob.
Wir schildern die Umstände des Falls. Der Antragsteller, geboren in der ehemaligen UdSSR und mit deutschen Wurzeln, stellte gemeinsam mit seiner ebenfalls deutschstämmigen Ehefrau und seinen Kindern einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler. Im Oktober 1993 wurde ihnen ein Aufnahmebescheid ausgestellt, in dem der Antragsteller als Ehegatte eines Spätaussiedlers einbezogen wurde – als Spätaussiedlerin wurde seine Ehefrau geführt. Im März 1994 reiste die gesamte Familie nach Deutschland aus. Im Mai 1994 erhielt die Ehefrau eine Bescheinigung über die Zuerkennung des Status als Spätaussiedlerin mit Zuweisung des § 4 BVFG, er erhielt § 7. Im November 2009 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Ausstellung auch für ihn einer Bescheinigung über die Zuerkennung des Status als Spätaussiedler mit Zuweisung des § 4. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, er habe nicht nachgewiesen, dass er bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durchgehend seine Zugehörigkeit zum deutschen Volk bekannt habe, da in seinem Pass und in den Geburtsurkunden seiner Kinder seine Nationalität als „Russe“ vermerkt sei. Diese Ablehnung focht der Antragsteller gerichtlich an. Das Gericht erster Instanz wies die Klage ab. Der Antragsteller legte gegen die Ablehnung erneut Berufung beim übergeordneten Gericht ein. Das Gericht zweiter Instanz – das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – entschied zugunsten des Antragstellers, indem es das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung von 2013 anwandte, und verpflichtete die Behörde, dem Antragsteller einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler zu erteilen, ihm eine Bescheinigung als Spätaussiedler auszustellen und § 4 zuzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht stimmte dieser Entscheidung jedoch nicht zu und hob sie auf. In seinem Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das Oberverwaltungsgericht dem Gesetz zu Unrecht Rückwirkung verliehen habe. Das Bundesverwaltungsgericht führte dabei folgende Argumente an: Das Gericht zweiter Instanz habe das zum Zeitpunkt der Verhandlung und Entscheidung geltende Recht angewandt. Dies sei jedoch nur zulässig, wenn diese Möglichkeit im Gesetz selbst vorgesehen sei. Bei der Feststellung des Status als Spätaussiedler besagt das Bundesvertriebenengesetz selbst in § 4 Abs. 1 und 2, dass Spätaussiedler eine Person deutscher Nationalität ist, die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens die Aussiedlungsgebiete verlassen und sich innerhalb von 6 Monaten in Deutschland niedergelassen hat. Das Gesetz gibt also einen genauen zeitlichen Rahmen für die Anerkennung einer Person als Spätaussiedler vor. Der Antragsteller muss alle Voraussetzungen für seine Anerkennung als Spätaussiedler nach dem zum Zeitpunkt seiner Ankunft in Deutschland geltenden Recht erfüllen. Das heißt, für die Klärung der Frage der Zugehörigkeit des Antragstellers zum deutschen Volk müssen die zum Zeitpunkt seiner Ankunft in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften angewandt werden. Der Antragsteller kam 1994 nach Deutschland. Bei der Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler an ihn ist daher das 1994 geltende Recht anzuwenden, das heißt das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom 02.06.1993. In der Fassung des Gesetzes vom 30.08.2001 ist in § 100a die Rückwirkung der Neuregelungen des Gesetzes ausdrücklich festgelegt – auf Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler sind die Vorschriften des Gesetzes in der Fassung dieses Gesetzes, das heißt in der Fassung vom 30.08.2001, anzuwenden. In seiner 2013 verabschiedeten neuen Fassung fehlen jedoch Bestimmungen, die dem Gesetz ausdrücklich Rückwirkung verleihen. Bei der Entscheidung über den 2009 gestellten Antrag des Klägers auf Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler müssen die Behörde oder das Gericht daher die Vorschriften des Gesetzes in der Fassung von 2001 anwenden.
Nach der Fassung des Aussiedlergesetzes von 2001 muss der Antragsteller nicht nur Nachweise seiner Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum vorlegen, sondern auch nachweisen, dass er seine Deutschkenntnisse in der Familie erworben hat, das heißt sich im Dialekt über einfache Themen verständigen kann. Schließlich muss er nachweisen, dass er bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durchgehend offen nur seine Zugehörigkeit zum deutschen Volk bekannt hat, das heißt, in seinem Pass und in allen nachfolgenden Dokumenten muss die deutsche Nationalität vermerkt sein.
Bei der Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zur Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler an den Antragsteller ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Antragsteller, der aufgrund des Aufnahmebescheids seiner Ehefrau als Spätaussiedlerin nach Deutschland gekommen war, kein Bedürfnis nach einem eigenen Aufnahmebescheid habe. Darüber hinaus sei der Erhalt eines Aufnahmebescheids keine Voraussetzung für die Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler und verschaffe dem Antragsteller daher keine Vorteile.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte somit die Möglichkeit für Personen, die in das Aufnahmeverfahren von Spätaussiedlern einbezogen wurden (Ehegatten und Abkömmlinge), auch nach der Einreise nach Deutschland einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Anerkennung des Status als Spätaussiedler zu stellen. Dies gilt jedoch nur für Personen, deren eigenständiger Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler nicht abgelehnt wurde. Das heißt, auch Personen, die in den Aussiedlungsgebieten keinen eigenen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler gestellt haben, können mit der Erlangung des Status als Spätaussiedler rechnen, sofern sie ihre Zugehörigkeit zum deutschen Volk nach den zum Zeitpunkt ihrer dauerhaften Niederlassung in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften nachweisen. Das Gericht kann bei der Prüfung eines solchen Antrags jedoch davon ausgehen, dass Personen, die einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers gestellt haben, damit auf ihre Ansprüche auf den Status als Spätaussiedler verzichtet haben.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es derzeit keine Rechtsvorschriften gibt, die es bereits in Deutschland lebenden Abkömmlingen von Spätaussiedlern ermöglichen, ihren Status als Abkömmling eines Spätaussiedlers in den Status als Spätaussiedler zu ändern.
Alle Rechte vorbehalten. Bei Kopie und Weiterveröffentlichung des Artikels ist die Angabe der Quelle verpflichtend.