Der Begriff „Aussiedler“ tauchte erstmals auf, nachdem 1953 in Deutschland das „Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge“ verabschiedet wurde. Das Gesetz legte Regeln fest, nach denen zwangsumgesiedelte Deutsche, deutsche Flüchtlinge und ethnische Deutsche aus Osteuropa und den ehemaligen sowjetischen Republiken zur dauerhaften Niederlassung nach Deutschland zurückkehren durften.
Nach 1993 wurde dem Begriff „Aussiedler“ die Vorsilbe „Spät-“ hinzugefügt. In der Sache änderte sich wenig. Spätaussiedler können nach wie vor Anspruch auf Auswanderung nach Deutschland erheben. Das Programm „Spätaussiedler nach Deutschland“ sieht den Erwerb der Staatsangehörigkeit dieses Landes durch ethnische Deutsche sowie durch Personen deutscher Nationalität vor, die ihre Heimat im Verlauf des Zweiten Weltkriegs oder danach verlassen haben. Es gibt das deutsche Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge, das den Personenkreis bestimmt, der zu den Spätaussiedlern zählt. Unabhängig vom Wohnsitzland hat diese Personengruppe Anspruch auf Übersiedlung nach Deutschland und auf soziale Unterstützung durch den europäischen Staat.
Anforderungen an das Sprachzertifikat B1/B2
Zur Erlangung des Spätaussiedlerstatus muss der Antragsteller Deutschkenntnisse als Muttersprache nachweisen (§ 6 BVFG) — eine Befreiung vom Sprachtest ist nur aus medizinischen Gründen möglich.
Welches sind nun die wichtigsten Voraussetzungen für die Erlangung des Status als „Spätaussiedler“?
Erstens ist der Nachweis der Zugehörigkeit zum deutschen Volk die zentrale Anforderung (nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, BVFG). Dazu muss in einem der Dokumente des Antragstellers (etwa in seiner Geburtsurkunde) die deutsche Nationalität angegeben sein. Nachkommen ethnischer Deutscher müssen ein Dokument vorlegen, wonach eines ihrer Elternteile oder eines ihrer Großeltern Personen deutscher Nationalität waren.
Zweitens kommt dem sogenannten Bekenntnis zum deutschen Volkstum große Bedeutung zu, das nach § 6 BVFG durch Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur nachgewiesen wird. Es ist der Nachweis grundlegender Deutschkenntnisse zu erbringen, das heißt der Nachweis der Sprachbeherrschung im erforderlichen Umfang, mindestens auf dem Niveau Goethe-Zertifikat B1 (nach der sechsstufigen Skala des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Dieses Niveau setzt eine recht sichere Beherrschung der deutschen Sprache voraus, die Fähigkeit, ein Gespräch über Alltagsthemen zu führen, einfache Briefe zu verfassen und allgemeine, nicht fachsprachliche Informationen zu verstehen.
Darüber hinaus ist zwingend erforderlich, dass keine Vorstrafe wegen einer schweren Straftat vorliegt – diese Voraussetzung ist ohne Weiteres verständlich und bedarf wohl kaum einer Erläuterung.
Schließlich ist der Vollständigkeit halber auch erforderlich, dass keiner der in § 5 BVFG genannten Ausschlussgründe vorliegt. Nach § 5 BVFG kann der Antragsteller den Status „Spätaussiedler“ nicht erhalten, wenn er in der UdSSR eine privilegierte Stellung innehatte (etwa als Angehöriger der Miliz, des KGB, der Justiz (als Staatsanwalt oder Richter), als Diplomat usw.) oder wenn mindestens ein naher Angehöriger, mit dem er mindestens drei Jahre lang einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, eine solche Stellung innehatte.
Man könnte meinen, dass Deutschkenntnisse auf Alltagsniveau für jemanden, der sich zur Auswanderung nach Deutschland entschlossen hat, keine besonderen Fragen aufwerfen sollten. Die meisten Bewerber, die sich als Deutsche der Herkunft nach betrachten, beherrschen die Sprache Goethes und Schillers bereits in dem einen oder anderen Maße. Die Frage nach dem Erhalt eines Sprachzertifikats scheint sich also recht einfach lösen zu lassen. Dennoch gibt es auch hier eigene, nicht allen bekannte Feinheiten, die den Erfolg der Prüfung des Falls beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beeinflussen. Wie es uns gelang, unserer Mandantin Katerina (Name geändert) zu helfen, erfolgreich im Rahmen des Programms „Spätaussiedler“ nach Deutschland umzuziehen, schildern wir in diesem Beitrag.
Katerina wurde in eine Familie hineingeboren und wuchs in ihr auf, in der der „deutsche Geist“ von Generation zu Generation weitergegeben wurde. Katerinas Großvater nämlich, ein Deutscher, geriet als Jugendlicher noch während des Zweiten Weltkriegs in sowjetische Gefangenschaft. Nach Kriegsende arbeitete er am Wiederaufbau mehrerer Objekte in der Stadt Arsamas-16 im Gebiet Nischni Nowgorod, wo er zärtliche Gefühle für eine russische Frau entwickelte. Solche „Liebesbeziehungen“ wurden zu jener Zeit natürlich streng unterbunden, doch dem Herzen lässt sich, wie man sagt, nicht befehlen. Die jungen Leute entschlossen sich, eine Familie zu gründen, und blieben nach seiner Entlassung aus der Gefangenschaft in Gorki (1990 in Nischni Nowgorod umbenannt). Das Leben nahm allmählich seinen Lauf, nach einiger Zeit kamen in der Familie Kinder zur Welt, später auch Enkel. Großmutter und Großvater verheimlichten ihren Nachkommen niemals die wahre Geschichte ihrer Liebe. Kinder und Enkel kannten die Einzelheiten ihres Kennenlernens, hörten stundenlang gerne Erzählungen über die Vergangenheit und interessierten sich für die deutsche Geschichte und Kultur.
Katerina, die in einer solchen gemischten Familie aufwuchs, erfuhr also bereits als Kind viel über deutsche Traditionen, Bräuche und kulturelle Werte. Als Mädchen mit einer Neigung zu den Geisteswissenschaften und Fremdsprachen besuchte sie eine Spezialschule mit vertieftem Fremdsprachenunterricht. In den höheren Klassen hatte sie das Glück, viel durch Europa zu reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen. Nachdem sie einige Zeit in Deutschland, in einer typisch deutschen Familie, gelebt hatte, entfachte sich in dem Mädchen der Wunsch, an einer deutschen Universität zu studieren. Die Eltern hatten nichts dagegen einzuwenden, zumal auf deutschem Boden wohlhabende Verwandte väterlicherseits des Großvaters lebten, die der jungen Frau gern anboten, die ersten Jahre bei ihnen zu wohnen. Am meisten freute sich über diese Aussicht der deutsche Großvater, wusste er doch, dass der jungen Frau alle Wege offenstanden. Als Enkelin eines Deutschen konnte Katerina im Rahmen des Programms „Spätaussiedler“ die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben und dabei zugleich die russische Staatsangehörigkeit behalten. Sämtliche Vorteile lagen auf der Hand, und die Eltern begannen, ihre Tochter aktiv auf den Umzug vorzubereiten.
Bevor sie die Unterlagen beim deutschen Amt für Aussiedlerfragen zur Prüfung einreichten, schickten sie Katerina für ein halbes Jahr nach Deutschland, damit sie an einer lizenzierten Sprachschule einen Vorbereitungskurs in Deutsch absolvierte. Dies war notwendig, um das Deutsche Sprachdiplom zu erwerben, das den Nachweis über Fremdsprachenkenntnisse auf den Niveaustufen B2 bis C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) darstellt. Seine Ergebnisse werden von allen Bildungseinrichtungen Deutschlands anerkannt, seine erfolgreiche Ablegung ist Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Universität. Alles schien nach Plan zu verlaufen. Katerina, die nach dem Besuch der Spezialschule, an der ab der ersten Klasse vertiefter Deutschunterricht erteilt wurde, bereits über gute Kenntnisse verfügte, erfreute ihre Eltern schon nach wenigen Monaten mit einer erfolgreich abgelegten Prüfung und dem erworbenen Diplom.
Nicht umsonst heißt es, die Hölle sei englische Küche, französische Technik, deutsche Bürokratie, ein amerikanischer Liebhaber und italienische Polizei, während das Paradies französische Küche, deutsche Technik, englische Bürokratie, amerikanische Polizei und ein italienischer Liebhaber sei. Der nächste Schritt bestand darin, Katerinas vollständige Unterlagen beim deutschen Amt für Aussiedlerfragen einzureichen. Zum Glück waren die Unterlagen über die Herkunft und Nationalität des Großvaters erhalten geblieben, auch der urkundliche Nachweis der Verwandtschaft bereitete keine großen Schwierigkeiten. Niemand zweifelte daran, dass sie bald einen positiven Bescheid erhalten würden, und Katerina beschäftigte sich bereits eingehend mit der Zusammenstellung der Unterlagen für die von ihr ausgewählten Hochschulen.
Das Problem trat dort auf, wo es niemand erwartet hatte. Nach der ersten Prüfung der Unterlagen beim BVA stellte sich heraus, dass das eingereichte Deutsche Sprachdiplom nicht den Anforderungen der Beamten entsprach. Nach gefestigter Praxis wollten diese in den Unterlagen ausdrücklich das Goethe-Zertifikat B1 sehen, das am Goethe-Institut erworben werden musste, welches ein inoffizielles Monopol auf die Abnahme der entsprechenden Prüfungen für die Ausstellung solcher Zertifikate innehatte. Es war offensichtlich, dass es Katerina mit ihrem Sprachniveau keine Mühe bereitet hätte, eine solche Prüfung zu bestehen und das erforderliche Zertifikat zu erwerben. Es stellte sich jedoch heraus, dass nach den Bedingungen des Goethe-Instituts vor Ablegung der Prüfung sämtliche Vorstufen ab A1 erfolgreich durchlaufen werden mussten. Dies zog erhebliche finanzielle Kosten und den Verlust wertvoller Zeit nach sich, und vor allem konnte niemand die Logik der Beamten nachvollziehen, die von einer jungen Frau, deren Deutschkenntnisse für die Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Universität ausreichten, ein Zertifikat B1 verlangten.
Katerinas Eltern wollten die absurde Situation zu Recht nicht einfach hinnehmen und beschlossen, die Interessen ihrer Tochter zu verteidigen. Auf Empfehlung deutscher Verwandter wandten sie sich an unsere Kanzlei. Da das Migrationsrecht zu den zentralen Tätigkeitsfeldern unserer Kanzlei zählt, ist es den Anwälten der Kanzlei bereits vielfach gelungen, die Interessen von Mandanten erfolgreich zu vertreten, auch in Verfahren zur Auswanderung nach Deutschland im Rahmen des Programms „Spätaussiedler“. Wir verfassten einen ausführlichen Antrag an das Bundesverwaltungsamt (BVA) mit der Bitte, das bei Katerina vorliegende Diplom als Nachweis für ausreichende Deutschkenntnisse anzuerkennen. Wir begründeten diese Bitte damit, dass die durch das vorliegende Diplom nachgewiesenen Sprachkenntnisse unserer Mandantin deutlich über den für die Auswanderung im Rahmen des Programms erforderlichen und durch das B1-Zertifikat des Goethe-Instituts bestätigten Kenntnissen lägen. Im Antrag legten wir zudem das Zulassungsverfahren zur entsprechenden Prüfung an der Zweigstelle des Goethe-Instituts, die Kosten für den Unterricht und die Prüfungsablegung sowie die Fristen dar. Abschließend erläuterten wir, dass wir gezwungen sein würden, die Interessen der Mandantin gerichtlich zu vertreten, sollten die Beamten des BVA eine negative Entscheidung treffen.
Wie wir zu Recht angenommen hatten, setzte sich die Vernunft durch. Noch keine zwei Monate später erhielten wir von der Behörde die Antwort, dass das Deutsche Sprachdiplom als Nachweis für Deutschkenntnisse anerkannt und der Fall der jungen Frau positiv entschieden wurde.
Das zentrale Thema, das diesem Beitrag zugrunde liegt, brachte der Dichter Lebedew-Kumatsch 1931 kurz und prägnant auf den Punkt: „Weder geboren werden, noch lernen, noch arbeiten, noch heiraten, noch krank sein, noch beerdigt werden geht ohne Papier! Im Leben ist das Wichtigste – das Papier, hüte es dein ganzes Leben lang. Ohne Papier bist du ein Käfer, mit Papier ein Mensch!“ Wir freuen uns aufrichtig, dass wir Katerina, wie schon vielen anderen unserer Mandanten, helfen konnten, nach Deutschland umzuziehen, wo sie, davon sind alle ihre Angehörigen überzeugt, eine hochwertige Ausbildung erhalten und anschließend eine erfolgreiche Karriere machen kann. Wir wünschen der jungen Frau viel Glück bei all ihren Vorhaben!
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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET